Direkt zum Hauptbereich

Bauabgabe - überdachter KFZ Abstellplatz

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Ich bin gerade mit einer neuen Einreichung „Neubau eines überdachten KFZ-Abstellplatzes für 6 PKW“ beschäftigt und würde Ihre Hilfe bezüglich Vorschreibung der Bauabgabe benötigen. Wie aus dem Einreichplan ersichtlich (siehe Anhang) handelt es sich um einen überdachten Abstellplatz mit über 40 m², welcher überwiegend umschlossen (> 50%) ist.

Ihrem Merkblatt „Wissenswertes zur Bauabgabe“ (siehe Anhang)  kann ich Folgendes entnehmen: Alle Bauwerke, die zumindest überwiegend umschlossen sind (> 50%), stellen Gebäude dar, die – soferne sie keine Nebengebäude darstellen – der BA unterworfen sind. Demnach wäre eine Bauabgabe vorzuschreiben.

Jedoch haben wir vorige Woche in Ihrem Kurs gelernt, dass überdachte KFZ-Abstellplätze deren seitlichen Umschließungen nicht gemauert sind, keine Gebäude darstellen. In diesem Fall sind die Umschließungen aus Paneelen und nicht gemauert, somit stellt auch dieses Gebäude kein Gebäude dar und wäre auch demnach keine Bauabgabe vorzuschreiben, oder?

Mit bestem Dank im Voraus verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Ich weiß schon, man kann sich nicht alles aus einem ganztägigen Seminar merken. Sie haben insoferne Recht, als meldepflichtige überdachte Abstellplätze gemäß § 21 Abs 1 Z 2 lit b Stmk. BauG dann keine Gebäude darstellen, wenn sie – siehe den Gesetzestext in seinem letzten Halbsatz! – seitliche Umschließungen aufweisen, die keine Gebäudeeigenschaft bewirken (die also nicht „mauerfest“ sind). Aber das gilt nur für meldepflichtige überdachte Abstellplätze, und (merkwürdiger und unverständlicher Weise) nicht für überdachte Abstellplätze gemäß § 20 Z 2 lit a und c Stmk. BauG, wie der Ihre, der 84,70 m2 Fläche aufweist! Oder anders ausgedrückt: Bei überdachten Abstellplätzen gemäß § 20 Z 2 lit a und c Stmk. BauG liegt eine Umschließung, die Gebäudeeigenschaft bewirkt, auch dann vor, wenn diese Umschließung nicht mauerfest ist!

Alles klar?

Dass Ihr überdachter Abstellplatz ein Gebäude darstellt und daher für ihn eine Bauabgabe zu entrichten ist, ist allerdings fraglich! Warum? Weil er möglicherweise, wie aus der mitgesendeten, nachstehenden Darstellung ersichtlich ist, nicht überwiegend umschlossen ist:

Die Darstellung kann hier leider nicht wiedergegeben werden!

Welches Ausmaß die vorhandene Umschließung aufweist, muss von Ihnen – oder besser, von Ihren BauSV – anhand der voranstehenden Darstellung errechnet werden. Wenn dieses Ausmaß (in das auch die geringe Vorderflächen der beiden vorderen Steher einzubeziehen ist) maximal 50 % aufweist, dann liegt keine überwiegende Umschließung iS des § 4 Z 29 Stmk BauG und damit auch kein Gebäude vor, wenn das Ausmaß 50 % auch nur geringfügig überschreitet, dann liegt eine überwiegende Umschließung im Sinne der eben genannten Gesetzesbestimmung und damit ein Gebäude vor!

Wenn auch Ihr BauSV anhand der voranstehenden Darstellung das Ausmaß der Umschließung nicht errechnen kann, dann fordern Sie den Planer (notfalls mit Mängelbehebungsauftrag an den Bauwerber) auf, die Umschließung rechnerisch darzustellen!

Auch hier alles klar?

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen

Dietmar H. Mayer

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Genehmigungs- und Vidierungsvermerk für Oberflächenwässerentsorgungs-Nachweis?

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer! Im Bauamt stellt sich folgende Frage: Mit einem Ansuchen um Baubewilligung wurde ein Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung vorgelegt. Ist der Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung mit dem Genehmigungs- bzw. Vidierungsvermerk zu versehen? Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen Sehr geehrte Frau Kollegin! Einen Vidierungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG erhalten, die, wie Sie § 24 Abs 3 BauG entnehmen, pflichtgemäß bei der Verhandlung aufgelegt worden sind. Einen Genehmigungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG aufweisen, wie Sie § 29 Abs 9 BauG (und der diesbezüglichen Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in meinem Merkblatt) entnehmen. Auf Unterlagen hingegen, die  keine Projektsunterlagen darstellen, dürfen sich weder Vidierungs-, noch Genehmigungsvermerke finden! Daher kommt es im Gegenstandsfall darauf an, ob Sie den Oberflächenwässerentsorgungs-Na...

Fragen bzgl. Umbau Carport in Garage - Bauabgabe, Wasserleitungsbeitrag und Kanalisationsbeitrag - Neufassung

Sehr geehrte Frau Kollegin! Um es für mich einfacher zu machen, schreibe ich meine Antworten bei Ihren Fragen unten  (in roter Schrift). dazu  Mit herzlichen, kollegialen Grüßen Dietmar H. Mayer   Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,  wir würden in einem Bauverfahren Ihren geschätzten Rat benötigen. Mitte Juni, vor der Novelle, hat ein Bauwerber um Umbau eines (bewilligten) Carports in eine Garage <40m² angesucht (Vereinfachtes Verfahren). Das Bauverfahren wurde auch als vereinfachtes abgewickelt, der Bescheid erging Anfang Augst, es wurde eine Bauabgabe vorgeschrieben und auch eine Fertigstellungsanzeige in den Auflagen gefordert. Diese Fertigstellungsanzeige ist nun eingelangt, womit nun die Fragen angefangen haben: 1) War die Bauabgabe überhaupt rechtmäßig? Nachdem die Garage kleiner als 40 m 2 ist, kann sie – siehe die Legaldefinition von Nebengebäuden in § 4 Z 47 Stmk. BauG – ein (in § 15 Abs 8 Z 2 Stmk. BauG von der Bauabgabe befreites) Nebengebäude s...

Freilandbestätigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich bitte höflich um Ihre kompetente Auskunft in der beigefügten Angelegenheit. Bei der Ausstellung der Freilandbestätigung zur Grundstücksvereinigung im Freiland bin ich mir nicht sicher, wie viele Gebühren bzw. Abgaben ich verrechnen darf. Bei der Vereinigung handelt es sich um drei Grundstücke (siehe Orthofoto .94, 614 und 613/2), die auf ein Grundstück vereint werden. Ist die beigefügte Bestätigung mit der Verrechnung so in Ordnung, oder muss ich die Eingabegebühr von € 14,30 dreimal und die Verwaltungsabgaben von € 6,00 und € 20,00 ebenfalls dreimal verrechnen? Oder wird nach der Grundstücksvereinigung nur ein Grundstück zur Verrechnung gebracht, weil ja eben nur ein Grundstück übrig bleibt? Grundsätzlich bin ich mir bei diversen Bestätigungen unsicher, wie oft ich die € 6,00 verrechnen darf. Kann ich die TP 3 genauso oft verrechnen, wie die festen Gebühren pro Anfrage? Ich danke schon jetzt für Ihre Bemühungen. Sehr geehrte Fr...