Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich bin gerade mit einer neuen Einreichung „Neubau eines überdachten KFZ-Abstellplatzes für 6 PKW“ beschäftigt und würde Ihre Hilfe bezüglich Vorschreibung der Bauabgabe benötigen. Wie aus dem Einreichplan ersichtlich (siehe Anhang) handelt es sich um einen überdachten Abstellplatz mit über 40 m², welcher überwiegend umschlossen (> 50%) ist.
Ihrem Merkblatt „Wissenswertes zur Bauabgabe“ (siehe Anhang) kann ich Folgendes entnehmen: Alle Bauwerke, die zumindest überwiegend umschlossen sind (> 50%), stellen Gebäude dar, die – soferne sie keine Nebengebäude darstellen – der BA unterworfen sind. Demnach wäre eine Bauabgabe vorzuschreiben.
Jedoch haben wir vorige Woche in Ihrem Kurs gelernt, dass überdachte KFZ-Abstellplätze deren seitlichen Umschließungen nicht gemauert sind, keine Gebäude darstellen. In diesem Fall sind die Umschließungen aus Paneelen und nicht gemauert, somit stellt auch dieses Gebäude kein Gebäude dar und wäre auch demnach keine Bauabgabe vorzuschreiben, oder?
Mit bestem Dank im Voraus verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Ich
weiß schon, man kann sich nicht alles aus einem ganztägigen Seminar merken. Sie
haben insoferne Recht, als meldepflichtige überdachte Abstellplätze
gemäß § 21 Abs 1 Z 2 lit b Stmk. BauG dann keine Gebäude darstellen, wenn sie –
siehe den Gesetzestext in seinem letzten Halbsatz! – seitliche Umschließungen
aufweisen, die keine Gebäudeeigenschaft bewirken (die also nicht „mauerfest“
sind). Aber das gilt nur für meldepflichtige überdachte Abstellplätze, und
(merkwürdiger und unverständlicher Weise) nicht für überdachte Abstellplätze
gemäß § 20 Z 2 lit a und c Stmk. BauG, wie der Ihre, der 84,70 m2
Fläche aufweist! Oder anders ausgedrückt: Bei überdachten Abstellplätzen gemäß
§ 20 Z 2 lit a und c Stmk. BauG liegt eine Umschließung, die Gebäudeeigenschaft
bewirkt, auch dann vor, wenn diese Umschließung nicht mauerfest ist!
Alles
klar?
Dass
Ihr überdachter Abstellplatz ein Gebäude darstellt und daher für ihn eine
Bauabgabe zu entrichten ist, ist allerdings fraglich! Warum? Weil er
möglicherweise, wie aus der mitgesendeten, nachstehenden Darstellung
ersichtlich ist, nicht überwiegend umschlossen ist:
Die Darstellung kann hier leider nicht wiedergegeben werden!
Welches
Ausmaß die vorhandene Umschließung aufweist, muss von Ihnen – oder besser, von
Ihren BauSV – anhand der voranstehenden Darstellung errechnet werden. Wenn
dieses Ausmaß (in das auch die geringe Vorderflächen der beiden vorderen Steher
einzubeziehen ist) maximal 50 % aufweist, dann liegt keine überwiegende
Umschließung iS des § 4 Z 29 Stmk BauG und damit auch kein Gebäude vor, wenn
das Ausmaß 50 % auch nur geringfügig überschreitet, dann liegt eine
überwiegende Umschließung im Sinne der eben genannten Gesetzesbestimmung und
damit ein Gebäude vor!
Wenn
auch Ihr BauSV anhand der voranstehenden Darstellung das Ausmaß der
Umschließung nicht errechnen kann, dann fordern Sie den Planer (notfalls mit
Mängelbehebungsauftrag an den Bauwerber) auf, die Umschließung rechnerisch
darzustellen!
Auch
hier alles klar?
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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