Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Nach Rückfrage des Bauwerbers ob diese Verrechnung korrekt ist, habe ich nochmals im Handbehelf für Verwaltungsabgaben und Bundesgebühren nachgesehen und würde jetzt eher die TP G 37 verrechnen. Welche Möglichkeit zur Änderung des Bescheides habe ich nun?
Herzlichen dank für Ihre Bemühungen im voraus!
Sehr
geehrte Frau Kollegen!
Zuvor:
Welche Tarifpost hier anzuwenden ist, steht durchaus in Diskussion, wie Sie
meinen Einträgen vom 18. Jänner und vom 20. Februar in meinem Blog (bitte bisweilen reinschauen, vor allem, weil ich den Blog in
nächster Zeit aktualisieren werde – auch mit dieser Beantwortung!) entnehmen
können.
Aber
wenn einmal die Kostenvorschreibung „draußen“ ist (sie muss noch gar nicht
rechtskräftig sein), dann gibt es keine Änderungsmöglichkeit mehr! Eine
Bescheidberichtigung nach § 62 Abs 4 AVG kommt deshalb nicht in Betracht, weil
die Vorschreibung des Betrages keinen Schreib- oder Rechenfehler enthält bzw
kein Versehen nach diese Gesetzesstelle darstellt, und eine inhaltliche Änderung
(und das wäre die Heranziehung einer anderen Tarifpost und die Vorschreibung
eines anderen Betrags) nach der Bestimmung des § 62 Abs 4 AVG entsprechend der
ständigen Rechtsprechung des VwGH „verboten“ ist. Und ein Fall des § 68 Abs 2
oder Abs 3 AVG (wenn der Bescheid schon rechtskräftig ist) liegt hier offenbar
nicht vor….
Wenn
der Bauwerber mit dem Betrag nicht einverstanden (und die Beschwerdefrist noch
nicht abgelaufen) ist, dann kann er gegen die Kostenvorschreibung eine
Beschwerde an das LVwG einbringen (für die allerdings eine Gebühr von € 30
entrichtet werden muss!). Das wäre deshalb von großem Wert für alle Gemeinden,
weil dann durch Höchstgerichtsjudikatur ein für alle Mal geklärt wäre, welche
Tarifpost nun Anwendung zu finden hat.
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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