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Frage zur Vergebührung von Auskünften

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer,

uns hat untenstehende Anfrage erreicht. Liege ich damit richtig, wenn ich je Seite € 10 Tarifpost B 67 verrechne oder kann/muss ich noch mehr Gebühren verrechnen?

Danke für Ihre Hilfe!

"Betreff:           Auskunftsersuchen laut Steiermärkischem Baugesetz  §17 über die rechtlichen Grundlagen der Bebaubarkeit der Grundstücke Nr. .............. und ........., EZ. ....., KG. ........ 

Sehr geehrte ..............

Als grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke ......................, EZ. 445, KG. .............  ersuche ich um Übermittlung sämtlicher rechtlicher Grundlagen der Bebaubarkeit der betreffenden Grundstücke, insbesondere 

  • Akteneinsicht und Übermittlung der vorhandenen Unterlagen (z.B. Bestandspläne, alte Einreichpläne, Bewilligungen) der betreffenden Gebäude.
  • Raumordnungsrechtliche Grundlagen, Auskunft über den aktuellen Stand der Flächenwidmung
  • Überprüfung der Ortbildschutzzone. Diesbezüglich gibt es Unterschiede zwischen dem Digitalen Atlas Steiermark und den Ortsbildkonzept der Gemeinde (siehe Homepage
  • Leitungspläne
  • Gefahrenzonen
  • Verordnungen und dergleichen

In Erwartung einer zeitnahen Erledigung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen"

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Vor der „Gebührenfrage“ noch Folgendes:

Sie müssen dem Herrn jedenfalls nicht „die vorhandenen Unterlagen (z.B. Bestandspläne, alte Einreichpläne, Bewilligungen) der betreffenden Gebäude“ schicken, sondern dem Herrn „sagen“, zB per Telefon oder Mail, dass er, da er ohnehin Akteneinsicht begehrt hat, diese als Grundeigentümer bekommen und sich dabei alles ablichten lassen kann, was er braucht! Und wenn er kommt, dann kann er sich zu einigen Punkten seines Auskunftsbegehrens „vor Ort“ bei der Behörde erkundigen, damit sie ihm nicht alles Mögliche schreiben müssen, was er vor Ort selbst erfahren kann! Die Auskunftspflicht der Behörde darf nicht so überspannt werden, wie Herrn xxxxx sich das offenbar vorstellt! Und: Wenn er Akteneinsicht nimmt, dann kann er sich zwar alles ablichten lassen, aber Sie sind lt. VwGH nicht verpflichtet, ihm das zuzusenden – er kann es ja nach Ablichtung mitnehmen, muss dabei hallt allenfalls ein bisschen warten!

So und nun zur „Gebührenfrage" Grundsätzliches für den Fall, dass Sie irgenetwas versenden, was eine Auskunft darstellt::

Sie haben völlig Recht, dass Sie pro (angefangener) Seite alles dessen, was Sie  an Auskünften schreiben, gemäß TP B 67 € 10 „verrechnen“ können. Wenn Sie Beilagen mitschicken, sind diese Bestandteil der Auskünfte, und daher mE auch mit € 10 pro Seite zu „vergebühren“.„Mehr“ können Sie in einem solchen Fall nicht verrechnen!

Alles klar?

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer


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