Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer!
Ich hätte mal wieder eine Gebühren-Frage: Ein baubewilligter Zu- und Umbau eines bestehenden Wohnhauses im Freiland wird im Sinne von § 33 (5) 2 Stmk. ROG (Verfall des Konsenses) in einen Neubau umgewandelt. Dürfen für den jetzt bewilligten Abbruch und den Neubau des gesamten Objektes nun die gesamten Gebühren verrechnet werden (wie wenn das Gebäude von Haus aus als Neubau bei mir auf den Tisch gekommen wäre) oder müssen die Gebühren der vorherigen Baubewilligung in irgendeiner Form berücksichtigt werden? Die Gebühren für Ansuchen, Pläne, Sicht- und Genehmigungsvermerke würde ich sowieso ganz „normal“ verrechnen.
Herzlichen Dank, für Ihre Bemühungen und Hilfestellung.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Hier
kommt es darauf an, welche „Gebühren“ Sie meinen!
1.)
Wenn es um die Gemeinde-Verwaltungsabgaben für den Neubau geht, dann sind diese
– wie Sie das so schön ausdrücken – so zu verrechnen, wie wenn das Gebäude von
Haus aus als Neubau bei Ihnen auf den Tisch gekommen wäre, also sämtlich nach
der GemVwAbgVO 2012 anfallenden GemVwAbg. Die dereinst entrichteten GemVwAbg
sind daher nicht zu berücksichtigen!
2.)
Wenn es um die Bauabgabe für den Neubau geht, dann gilt § 15 Abs 8 Z 1 Stmk
BauG, es sei denn für den „Altbau“ ist niemals ein Aufschließungsbeitrag oder
eine Bauabgabe vorgeschrieben worden.
3.)
Wenn es um den Kanalisations- oder Wasserleitungsbeitrag für den Neubau geht,
dann – siehe § 2 Abs 3 KanalG - ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu
leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren
überschreitet bzw – siehe § 2 Abs 3 WasserleitungsbeitragsG – ist in dem Fall,
dass bereits Beiträge geleistet wurden, nur bei einer Erweiterung einer Anlage
ein neuerlicher Beitrag im Verhältnis des durch die Erweiterung erlangten
Nutzens zu erbringen.
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer
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