Direkt zum Hauptbereich

Kanal- und Wasserleitungsbeitrag Tiefgarage

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

nach langer Zeit muss ich Ihnen (leider) doch wieder eine Frage bzgl. Kanal- und Wasserleitungsbeitrag stellen. Konkret geht es um einen Wohnbau, unter welchem sich eine Tiefgarage (1 Geschoß) befindet. Das Ausmaß beider BGF-Bemessungsgrundlagen für die Beiträge ist ja gleichlautend wie folgt definiert:

Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen; (…). Bei Tiefgaragen ist der Berechnung die Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern) jenes Geschoßes zugrunde zu legen, das die größte Ausdehnung hat.

Kann ich davon ausgehen, dass eine Tiefgarage auch ein Kellergeschoß ist (sie ist in diesem Fall vollständig unter dem umgebenden Niveau)? Oder ist, wie dem Gesetzestext zu entnehmen, nur das Geschoß mit der größten Ausdehnung heranzuziehen, ohne die Hälfte davon zu berechnen?

Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe und einen schönen Sommer!

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Wenn die Tiefgarage, wie in ihrem Fall, gleichzeitig ein Kellergeschoß ist, dann kommt die „Halbanrechnungsregel“ für Kellergeschoße zur Geltung. Der von Ihnen zitierte Gesetzestext soll nur für den Fall, dass die TG kleiner oder größer ist als das Geschoß mit dem größten Flächenmaß, klarstellen, dass in jedem Fall – ungeachtet der Fläche der TG selbst – immer die Bruttogeschoßfläche jenes Geschoßes heranzuziehen ist, dass die größte Bruttogeschoßfläche aufweist!

Ich hoffe, ich habe das halbwegs nachvollziehbar „rübergebracht“, wünsche auch Ihnen einen schönen Sommer (der sich wettermäßig hoffentlich bald bessern wird!) und empfehle mich

mit herzlichen, kollegialen Grüßen

Dietmar H. Mayer

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Freilandbestätigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich bitte höflich um Ihre kompetente Auskunft in der beigefügten Angelegenheit. Bei der Ausstellung der Freilandbestätigung zur Grundstücksvereinigung im Freiland bin ich mir nicht sicher, wie viele Gebühren bzw. Abgaben ich verrechnen darf. Bei der Vereinigung handelt es sich um drei Grundstücke (siehe Orthofoto .94, 614 und 613/2), die auf ein Grundstück vereint werden. Ist die beigefügte Bestätigung mit der Verrechnung so in Ordnung, oder muss ich die Eingabegebühr von € 14,30 dreimal und die Verwaltungsabgaben von € 6,00 und € 20,00 ebenfalls dreimal verrechnen? Oder wird nach der Grundstücksvereinigung nur ein Grundstück zur Verrechnung gebracht, weil ja eben nur ein Grundstück übrig bleibt? Grundsätzlich bin ich mir bei diversen Bestätigungen unsicher, wie oft ich die € 6,00 verrechnen darf. Kann ich die TP 3 genauso oft verrechnen, wie die festen Gebühren pro Anfrage? Ich danke schon jetzt für Ihre Bemühungen. Sehr geehrte Fr...

Genehmigungs- und Vidierungsvermerk für Oberflächenwässerentsorgungs-Nachweis?

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer! Im Bauamt stellt sich folgende Frage: Mit einem Ansuchen um Baubewilligung wurde ein Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung vorgelegt. Ist der Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung mit dem Genehmigungs- bzw. Vidierungsvermerk zu versehen? Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen Sehr geehrte Frau Kollegin! Einen Vidierungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG erhalten, die, wie Sie § 24 Abs 3 BauG entnehmen, pflichtgemäß bei der Verhandlung aufgelegt worden sind. Einen Genehmigungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG aufweisen, wie Sie § 29 Abs 9 BauG (und der diesbezüglichen Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in meinem Merkblatt) entnehmen. Auf Unterlagen hingegen, die  keine Projektsunterlagen darstellen, dürfen sich weder Vidierungs-, noch Genehmigungsvermerke finden! Daher kommt es im Gegenstandsfall darauf an, ob Sie den Oberflächenwässerentsorgungs-Na...

Vergebührung Planmappe (mit Korrektur aufgrund eines Kommentars; eine Berichtigung von 30 Euro auf 36 konnte in den Kommentaren nicht vorgenommen werden)

Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer! Ich muss mich bitte wieder einmal hilfesuchend an Sie wenden. Wir haben heute eine Baueinreichung erhalten und beim Einreichplan bin ich mir nicht sicher, wie ich diesen verrechnen soll. Der Einreichplan ist gebunden und beinhaltet das Deckblatt mit einer A4 Seite einseitig bedruckt und die planliche Darstellung (Lageplan, Grundrisse, Ansichten und Schnitte) bestehend aus 5 A3 Seiten einseitig bedruckt. Ich bitte um Ihre geschätzte Hilfe bei der Verrechnung, da wir uns sehr unsicher sind, was wir hier verrechnen müssen. Vielen Dank im Voraus für Ihre geschätzte Hilfe. Sehr geehrte Frau Kollegin! Vor Beantwortung Ihrer Frage zwei grundsätzliche Anmerkungen: Die Regelung in § 5 Abs 2 GebG betreffend unbeschriebene Seiten bezieht sich ausschließlich auf inhaltlich fortlaufenden Text. Daher gilt: Ein Plan ist kein Text, somit ist es für die Vergebührung von Plänen völlig irrelevant, ob ihre Rückseite beschrieben od...