Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
nach langer Zeit muss ich Ihnen (leider) doch wieder eine Frage bzgl. Kanal- und Wasserleitungsbeitrag stellen. Konkret geht es um einen Wohnbau, unter welchem sich eine Tiefgarage (1 Geschoß) befindet. Das Ausmaß beider BGF-Bemessungsgrundlagen für die Beiträge ist ja gleichlautend wie folgt definiert:
Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen; (…). Bei Tiefgaragen ist der Berechnung die Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern) jenes Geschoßes zugrunde zu legen, das die größte Ausdehnung hat.
Kann ich davon ausgehen, dass eine Tiefgarage auch ein Kellergeschoß ist (sie ist in diesem Fall vollständig unter dem umgebenden Niveau)? Oder ist, wie dem Gesetzestext zu entnehmen, nur das Geschoß mit der größten Ausdehnung heranzuziehen, ohne die Hälfte davon zu berechnen?
Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe und einen schönen Sommer!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Wenn
die Tiefgarage, wie in ihrem Fall, gleichzeitig ein Kellergeschoß ist, dann
kommt die „Halbanrechnungsregel“ für Kellergeschoße zur Geltung. Der von Ihnen
zitierte Gesetzestext soll nur für den Fall, dass die TG kleiner oder größer
ist als das Geschoß mit dem größten Flächenmaß, klarstellen, dass in jedem Fall
– ungeachtet der Fläche der TG selbst – immer die Bruttogeschoßfläche jenes
Geschoßes heranzuziehen ist, dass die größte Bruttogeschoßfläche aufweist!
Ich
hoffe, ich habe das halbwegs nachvollziehbar „rübergebracht“, wünsche auch
Ihnen einen schönen Sommer (der sich wettermäßig hoffentlich bald bessern
wird!) und empfehle mich
mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
Kommentare
Kommentar veröffentlichen