Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer!
Ich habe eine Frage zur Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages in einem bestimmten Fall und hoffe, Sie können mir dabei helfen. Vorliegend ist ein bewilligtes Bauprojekt für die Errichtung eines Wohnhauses als Ersatzbau im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft. Da der Altbestand eine baukulturell bemerkenswerte Bausubstanz darstellt, wird das bestehende Gebäude erhalten bleiben und kein Abbruch dafür bewilligt. Nach der Fertigstellung des Ersatzbaues wird der Altbestand jedoch unbewohnt sein!
Für diesen Altbestand wurde lt. Bauwerber mit dem Anschluss an das Gemeindekanalnetz die Kanalabgabe bezahlt. Hierzu ist nun meine Frage, ob als Berechnungsgrundlage des Kanalbeitrages des Neubaus die gesamte neu errichtete BGF hergenommen werden muss. Oder ist hier der Kanalbeitrag nur in dem Ausmaß der Überschreitung der neu errichteten BGF zum Altbestand vorzuschreiben?
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Wenn
der Ersatzbau an die Stelle des Altbaus treten würde, dann käme die Bestimmung
des § 2 Abs 3 letzter Satz des Kanalabgabengesetzes 1955 zur Anwendung, der da
lautet: „Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten
Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das
wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet.“
Nun
bleibt aber Ihr Altbau bestehen, sodass der Ersatzbau als Neubau anzusehen ist,
für den der Kanalisationsbeitrag daher in voller Höhe (für die gesamte neu
errichtete BGF, wie Sie oben schreiben) entrichtet werden muss.
Alles
klar?
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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