sehr geehrter herr dr. mayer,
wir haben
erstmalig einen bescheid zu erlassen, … die baubewilligung wird abgewiesen.
nun stellt sich für mich die frage, ob es da etwas zu verrechnen gibt. gemeindeverwaltungsabgaben wahrscheinlich nicht, bundesgebühren??
können sie mir
bitte weiterhelfen?
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Wenn
keine Verhandlung stattgefunden hat, wie Sie mir ergänzend mitgeteilt haben,
dann fallen bei der Abweisung einer Baubewilligung weder Kommissionsgebühren
noch GemVwAbg an. Aber:
Gemäß
§ 11 Abs 1 GebG 1957 entsteht die Gebührenschuld bei den übrigen Eingaben (wie
zB Ansuchen um Baubewilligung) sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14
Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in
einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der
Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Auch ein negativer Bescheid, wie
Ihre Abweisung des Bauansuchens, ist eine solche schriftliche Erledigung,
sodass für das Bauansuchen die Eingabegebühr und für die Beilagen die Beilagengebühr
zu entrichten ist.
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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