Direkt zum Hauptbereich

Vergebührung einer Bestätigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

mein Kollege hat bei Ihnen ein Seminar über richtiges Vergebühren im Baurecht teilgenommen und hat mir Ihre E-Mail-Adresse weitergegeben. Weiters glaube ich zu wissen, dass meine mittlerweile pensionierte Kollegin bei Ihnen des Öfteren Rat suchte. Deshalb bin ich mir sicher, dass Sie in allen Bereichen bei Abgaben und Gebühren die richtige Antwort parat haben.

Also, bei mir im Meldewesen ist nun die Frage aufgetaucht, was bzw. wieviel verrechnet man für eine simple Bestätigung im Meldewesen? Konkretes Beispiel:

Eine Dame verlegt ihren Wohnsitz in unsere Gemeinde und bringt den Bescheid für eine Auskunftssperre mit. Da diese Auskunftssperre noch weitere vier Jahre gelten soll habe ich diese übernommen und habe ihr erklärt, dass diese Auskunftssperre in unserer Gemeinde aufrecht bleibt. Eine Stunde später hat sie mich dann angerufen und will von mir eine schriftliche Bestätigung per E-Mail haben. Frage: Ist dies zu vergebühren und wenn ja… wie?

Ich erwarte Ihre geschätzte Antwort!

Sehr geehrter Herr Kollege!

Ich habe mich mein ganzes Berufsleben lang nicht mit (Gebühren-)Angelegenheiten des Meldewesens beschäftigt (und will das auch jetzt nicht mehr tun), sodass ich nicht weiß, ob das Meldegesetz oder aber die Meldegesetz-Durchführungsverordnung eine solche Bestätigung, wie sie im unten angeführten Beispiel die Dame darüber, dass die Auskunftssperre in der Gemeinde aufrecht bleibt, vorsieht bzw „erlaubt“.

Vorausgesetzt, dass sie „zulässig“ ist, ist die Beantwortung Ihrer Frage aus gebühren- bzw abgabenrechtlicher Sicht relativ einfach:

Die Bestätigung stellt ein Zeugnis gemäß § 14 TP 14 Abs 1 GebG 1957 dar, für die daher eine feste Gebühr im Ausmaß von 14,30 Euro pro Bogen (der Bestätigung) zu entrichten sind. In der Regel nehmen solche Bestätigungen lediglich einen (angefangenen) Bogen ein, sodass die Zeugnisgebühr hier € 14,30 beträgt. Eine sachliche Befreiung ist in § 14 TP 14 Abs 2 GebG 1957 nicht vorgesehen.

An Verwaltungsabgaben sind, da das Meldewesen ja dem übertragenen Wirkungsbereich des Bundes zuzurechnen ist, mangels einer im Besonderen Teil B, Abschnitt I, der BVwAbgV 1983 für solche Bestätigungen vorgesehenen Tarifs € 2,10 gemäß TP A 3 der eben genannten Verordnung zu entrichten.

Anzumerken ist im Übrigen noch, dass dann, wenn die Dame die Bestätigung schriftlich verlangt hätte, noch eine Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957 in der Höhe von € 14,30 zu entrichten wäre.

Auf die Gebühren-Ermäßigungstatbestände des § 11 Abs 3 GebG 1957 sei hier abschließend hingewiesen!

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen

Dietmar H. Mayer

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Genehmigungs- und Vidierungsvermerk für Oberflächenwässerentsorgungs-Nachweis?

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer! Im Bauamt stellt sich folgende Frage: Mit einem Ansuchen um Baubewilligung wurde ein Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung vorgelegt. Ist der Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung mit dem Genehmigungs- bzw. Vidierungsvermerk zu versehen? Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen Sehr geehrte Frau Kollegin! Einen Vidierungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG erhalten, die, wie Sie § 24 Abs 3 BauG entnehmen, pflichtgemäß bei der Verhandlung aufgelegt worden sind. Einen Genehmigungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG aufweisen, wie Sie § 29 Abs 9 BauG (und der diesbezüglichen Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in meinem Merkblatt) entnehmen. Auf Unterlagen hingegen, die  keine Projektsunterlagen darstellen, dürfen sich weder Vidierungs-, noch Genehmigungsvermerke finden! Daher kommt es im Gegenstandsfall darauf an, ob Sie den Oberflächenwässerentsorgungs-Na...

Fragen bzgl. Umbau Carport in Garage - Bauabgabe, Wasserleitungsbeitrag und Kanalisationsbeitrag - Neufassung

Sehr geehrte Frau Kollegin! Um es für mich einfacher zu machen, schreibe ich meine Antworten bei Ihren Fragen unten  (in roter Schrift). dazu  Mit herzlichen, kollegialen Grüßen Dietmar H. Mayer   Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,  wir würden in einem Bauverfahren Ihren geschätzten Rat benötigen. Mitte Juni, vor der Novelle, hat ein Bauwerber um Umbau eines (bewilligten) Carports in eine Garage <40m² angesucht (Vereinfachtes Verfahren). Das Bauverfahren wurde auch als vereinfachtes abgewickelt, der Bescheid erging Anfang Augst, es wurde eine Bauabgabe vorgeschrieben und auch eine Fertigstellungsanzeige in den Auflagen gefordert. Diese Fertigstellungsanzeige ist nun eingelangt, womit nun die Fragen angefangen haben: 1) War die Bauabgabe überhaupt rechtmäßig? Nachdem die Garage kleiner als 40 m 2 ist, kann sie – siehe die Legaldefinition von Nebengebäuden in § 4 Z 47 Stmk. BauG – ein (in § 15 Abs 8 Z 2 Stmk. BauG von der Bauabgabe befreites) Nebengebäude s...

Freilandbestätigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich bitte höflich um Ihre kompetente Auskunft in der beigefügten Angelegenheit. Bei der Ausstellung der Freilandbestätigung zur Grundstücksvereinigung im Freiland bin ich mir nicht sicher, wie viele Gebühren bzw. Abgaben ich verrechnen darf. Bei der Vereinigung handelt es sich um drei Grundstücke (siehe Orthofoto .94, 614 und 613/2), die auf ein Grundstück vereint werden. Ist die beigefügte Bestätigung mit der Verrechnung so in Ordnung, oder muss ich die Eingabegebühr von € 14,30 dreimal und die Verwaltungsabgaben von € 6,00 und € 20,00 ebenfalls dreimal verrechnen? Oder wird nach der Grundstücksvereinigung nur ein Grundstück zur Verrechnung gebracht, weil ja eben nur ein Grundstück übrig bleibt? Grundsätzlich bin ich mir bei diversen Bestätigungen unsicher, wie oft ich die € 6,00 verrechnen darf. Kann ich die TP 3 genauso oft verrechnen, wie die festen Gebühren pro Anfrage? Ich danke schon jetzt für Ihre Bemühungen. Sehr geehrte Fr...