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Vergebührung einer Bestätigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

mein Kollege hat bei Ihnen ein Seminar über richtiges Vergebühren im Baurecht teilgenommen und hat mir Ihre E-Mail-Adresse weitergegeben. Weiters glaube ich zu wissen, dass meine mittlerweile pensionierte Kollegin bei Ihnen des Öfteren Rat suchte. Deshalb bin ich mir sicher, dass Sie in allen Bereichen bei Abgaben und Gebühren die richtige Antwort parat haben.

Also, bei mir im Meldewesen ist nun die Frage aufgetaucht, was bzw. wieviel verrechnet man für eine simple Bestätigung im Meldewesen? Konkretes Beispiel:

Eine Dame verlegt ihren Wohnsitz in unsere Gemeinde und bringt den Bescheid für eine Auskunftssperre mit. Da diese Auskunftssperre noch weitere vier Jahre gelten soll habe ich diese übernommen und habe ihr erklärt, dass diese Auskunftssperre in unserer Gemeinde aufrecht bleibt. Eine Stunde später hat sie mich dann angerufen und will von mir eine schriftliche Bestätigung per E-Mail haben. Frage: Ist dies zu vergebühren und wenn ja… wie?

Ich erwarte Ihre geschätzte Antwort!

Sehr geehrter Herr Kollege!

Ich habe mich mein ganzes Berufsleben lang nicht mit (Gebühren-)Angelegenheiten des Meldewesens beschäftigt (und will das auch jetzt nicht mehr tun), sodass ich nicht weiß, ob das Meldegesetz oder aber die Meldegesetz-Durchführungsverordnung eine solche Bestätigung, wie sie im unten angeführten Beispiel die Dame darüber, dass die Auskunftssperre in der Gemeinde aufrecht bleibt, vorsieht bzw „erlaubt“.

Vorausgesetzt, dass sie „zulässig“ ist, ist die Beantwortung Ihrer Frage aus gebühren- bzw abgabenrechtlicher Sicht relativ einfach:

Die Bestätigung stellt ein Zeugnis gemäß § 14 TP 14 Abs 1 GebG 1957 dar, für die daher eine feste Gebühr im Ausmaß von 14,30 Euro pro Bogen (der Bestätigung) zu entrichten sind. In der Regel nehmen solche Bestätigungen lediglich einen (angefangenen) Bogen ein, sodass die Zeugnisgebühr hier € 14,30 beträgt. Eine sachliche Befreiung ist in § 14 TP 14 Abs 2 GebG 1957 nicht vorgesehen.

An Verwaltungsabgaben sind, da das Meldewesen ja dem übertragenen Wirkungsbereich des Bundes zuzurechnen ist, mangels einer im Besonderen Teil B, Abschnitt I, der BVwAbgV 1983 für solche Bestätigungen vorgesehenen Tarifs € 2,10 gemäß TP A 3 der eben genannten Verordnung zu entrichten.

Anzumerken ist im Übrigen noch, dass dann, wenn die Dame die Bestätigung schriftlich verlangt hätte, noch eine Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957 in der Höhe von € 14,30 zu entrichten wäre.

Auf die Gebühren-Ermäßigungstatbestände des § 11 Abs 3 GebG 1957 sei hier abschließend hingewiesen!

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen

Dietmar H. Mayer

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