Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
mein Kollege hat bei Ihnen ein Seminar über richtiges Vergebühren im Baurecht
teilgenommen und hat mir Ihre E-Mail-Adresse weitergegeben. Weiters glaube ich
zu wissen, dass meine mittlerweile pensionierte Kollegin bei Ihnen des
Öfteren Rat suchte. Deshalb bin ich mir sicher, dass Sie in allen Bereichen bei
Abgaben und Gebühren die richtige Antwort parat haben.
Also, bei mir im Meldewesen ist nun die Frage aufgetaucht, was bzw. wieviel verrechnet man für eine simple Bestätigung im Meldewesen? Konkretes Beispiel:
Eine Dame verlegt
ihren Wohnsitz in unsere Gemeinde und bringt den Bescheid für eine
Auskunftssperre mit. Da diese Auskunftssperre noch weitere vier Jahre gelten
soll habe ich diese übernommen und habe ihr erklärt, dass diese Auskunftssperre
in unserer Gemeinde aufrecht bleibt. Eine Stunde später hat sie mich dann
angerufen und will von mir eine schriftliche Bestätigung per E-Mail haben.
Frage: Ist dies zu vergebühren und wenn ja… wie?
Ich erwarte Ihre geschätzte Antwort!
Sehr geehrter Herr Kollege!
Ich habe mich mein ganzes Berufsleben lang nicht mit (Gebühren-)Angelegenheiten des Meldewesens beschäftigt (und will das auch jetzt nicht mehr tun), sodass ich nicht weiß, ob das Meldegesetz oder aber die Meldegesetz-Durchführungsverordnung eine solche Bestätigung, wie sie im unten angeführten Beispiel die Dame darüber, dass die Auskunftssperre in der Gemeinde aufrecht bleibt, vorsieht bzw „erlaubt“.
Vorausgesetzt,
dass sie „zulässig“ ist, ist die Beantwortung Ihrer Frage aus gebühren- bzw
abgabenrechtlicher Sicht relativ einfach:
Die
Bestätigung stellt ein Zeugnis gemäß § 14 TP 14 Abs 1 GebG 1957 dar, für die
daher eine feste Gebühr im Ausmaß von 14,30 Euro pro Bogen (der Bestätigung) zu
entrichten sind. In der Regel nehmen solche Bestätigungen lediglich einen
(angefangenen) Bogen ein, sodass die Zeugnisgebühr hier € 14,30 beträgt. Eine
sachliche Befreiung ist in § 14 TP 14 Abs 2 GebG 1957 nicht vorgesehen.
An
Verwaltungsabgaben sind, da das Meldewesen ja dem übertragenen Wirkungsbereich
des Bundes zuzurechnen ist, mangels einer im Besonderen Teil B, Abschnitt I,
der BVwAbgV 1983 für solche Bestätigungen vorgesehenen Tarifs € 2,10 gemäß TP A
3 der eben genannten Verordnung zu entrichten.
Anzumerken
ist im Übrigen noch, dass dann, wenn die Dame die Bestätigung schriftlich
verlangt hätte, noch eine Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957 in der
Höhe von € 14,30 zu entrichten wäre.
Auf
die Gebühren-Ermäßigungstatbestände des § 11 Abs 3 GebG 1957 sei hier
abschließend hingewiesen!
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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