Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
bitte um Hilfestellung bei folgender Frage: Bei einem großen Seminarhotel wird ein neues zweigeschossiges Heizhaus errichtet (baurechtlich genehmigt durch die BH) – siehe Ausschnitt Einreichplan. Eine Entwässerung in die Kanalanlage erfolgt nicht. Das Heizhaus wird für den großen Hotelbetrieb, Mitarbeiterwohnhaus, Bio-Gut usw. errichtet. Ist eine einmalige Kanalabgabe vorzuschreiben bzw. in welcher Höhe? Aus dem Gesetzestext werde ich nicht schlau:
(3) Bei Wirtschaftsgebäuden mit land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung gelangen nur jene baulich abgegrenzten Geschoßflächen (in Quadratmetern) zur Verrechnung, deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt. Ausschließlich Lagerzwecken dienende Gebäude eines Gewerbe-, Handels-, Dienstleistungs- oder Industriebetriebes mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage sind lediglich mit der Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes in Anrechnung zu bringen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe! Mit freundlichen Grüßen!
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Wie
ich zB schon in Punkt 2) meines Gebührenblogs vom 23. Oktober 2022 dargelegt
habe, kommt es beim Kanalisationsbeitrag (ausgenommen bei Garagen, wie ich
anderswo erläutert habe) nicht darauf an, ob eine Entwässerung erfolgt. Das
zum ersten.
Zum
zweiten: Die von Ihnen zitierte Bestimmung des § 4 Abs 3
Kanalabgabengesetz kommt hier nicht zur Anwendung, weil es sich bei diesem Heizhaus
weder um ein Wirtschaftsgebäuden mit land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung
noch um ein ausschließlich Lagerzwecken dienendes Gebäude eines Gewerbe-,
Handels-, Dienstleistungs- oder Industriebetriebes handelt.
Es
ist also ein Kanalisationsbeitrag für beide Geschoße zu entrichten, und zwar
zur Gänze für das EG und zur Hälfte für das UG (siehe § 4 Abs 1 des Gesetzes!).
Alles klar?
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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