Sehr
geehrter Herr Kollege!
Um
es uns beiden leichter zu machen, werde ich meine Antworten zu Ihren Fragen in
Ihrem Mail mit roter Schrift dazuschreiben.
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Nachdem ich in Ihrem wertvollen Blogg den Begriff „Buschenschank“ nicht gefunden habe, möchte ich Sie mit folgenden Fragen „belästigen“:
Sachverhalt: Ein großer landwirtschaftlicher Betrieb hat bereits jahrzehntelang erfolgreich einen Buschenschankbetrieb geführt und vor wenigen Jahren in der Sparte Hackguterzeugung ein drittes Standbein geschaffen. Gewerberechtliche Bewilligungen waren dazu bis dato anscheinend nicht notwendig, sodass man auch nicht von einem Gewerbebetrieb sprechen kann. Nunmehr wurde ein Um- und Zubau beim best. Wirtschaftsgebäude eingereicht, in welchem u.a. 2 Büroräume mit 5 Arbeitsplätzen, WC-Anlagen, Küche, Schlachtraum, Verarbeitungsraum, etc. geschaffen werden sollen. Der Garagenraum mit 39,05 m² war bereits vorher bewilligt und wird nunmehr teilweise umgebaut bzw. verkleinert. Für sämtliche Flächen wurde bis dato keine Bauabgabe oder Kanalisationsbeitrag verrechnet. Da würde ich an Ihrer Stelle dringend die Akten studieren und prüfen, ob die Bauabgabe bzw der Kanalisationsbeitrag für diese Flächen schon verjährt ist (die Verjährungsfrist beträgt bekanntlich 5 Jahre), soferne für die „Altflächen“ auch bewilligt worden sind. Liegen Bewilligungen spätestens aus dem Jahre 2019 vor, ist die Verjährung der Bauabgabe bzw des Kanalisationsbeitrags für die bewilligten Bruttogeschoßflächen nicht verjährt und Sie haben sie „nachvorzuschreiben“!
- Bauabgabe:
- Kann bzw. muss bei der
Bauabgabenberechnung
- nur die Zubaufläche
herangezogen werden, oder
- sind sämtliche Flächen,
welche eine Nutzungsänderung erfahren, zu berücksichtigen oder
- ist das Gebäude als
solches (bis zur Brandwand mit der vollen BGF zu rechnen?
- das Dachgeschoss nicht
zu berücksichtigen, da ja keine Nutzung gegeben ist (Dachboden)?
Die Antwort ergibt sich aus § 15 Abs 2 Stmk. BauG, in dem klar
geregelt ist, dass bei Zu- und Umbauten die Bauabgabe entsprechend der
neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen ist. Das bedeutet, dass ausschließlich
die Bruttogeschoßflächen aller Zubauten, nicht jedoch der Umbauten, wenn diese
selbst keine eigene Vermehrung von Bruttogeschoßflächen bewirken, bei der
Berechnung der Bauabgabe heranzuziehen sind! Soweit ich den mitgesandten Plänen
entnehmen kann, wird über dem Zubau kein Dachgeschoß, wie Sie fälschlich
schreiben, im Sinne des § 4 Z 23, sondern ein Dachboden iS des § 4 Z 22 Stmk.
BauG errichtet, der über keine Bruttogeschoßfläche verfügt, weil er eben
unausgebaut ist. Gemäß Ihrer Formulierung ist daher nur die Zubaufläche
heranzuziehen.
- Ist die 25 % - Regelung
für landwirtschaftliche Nutzung anwendbar (aufgrund des
Buschenschankbetriebes bzw. der Hackguterzeugung)? Meiner Ansicht nach ist diese Regelung hier
anwendbar.
- Wäre die 25 % -
Regelung auch für Gebäude mit der Nutzung „Urlaub am Bauernhof“ (max. 10
Betten) anwendbar? Diese Frage
verblüfft mich angesichts des klaren Wortlauts des § 15 Abs 7 Stmk. BauG,
der sich schon bei der Lektüre dieser Bestimmung ergibt! Nachdem Gebäude
mit der Nutzung „Urlaub am Bauernhof“ offenbar dem Wohnen dienen, kann
die Ausnahmebestimmung des § 15 Abs 7 leg cit auf diese Gebäude keine
Anwendung finden.
- Kanalisationsergänzungsbeitrag:
- Nachdem durch Küche,
WC, Schlachtraum, etc. Schmutzwässer anfallen, welche in den öffentlichen
Kanal entsorgt werden, ist ein entsprechender
Kanalisationsergänzungsbetrag zu berechnen. Als Grundlage würde ich die
EG-Bruttogeschossfläche des Gebäudeanteiles bis zur Brandwand heranziehen
– oder liege ich da falsch? Wenn Sie die damit die neugewonnene Bruttogeschoßfläche
meinen, dann liegen sie richtig!
- Im Dachgeschoss wurde keine Nutzung, also nur Dachboden angegeben. Somit ist kein Ergänzungsbeitrag zu berechnen? Ja, siehe auch oben!
- TP15: Derselbe Betrieb lässt 122 Parkplätze (in erster Linie für die Buschenschankgäste) mitbewilligen (teilweise befestigt und teilweise Wiesenfläche, nicht überdeckt).
- Sind für diese Parkplätze die TP15 zu verrechnen? Die TP B 15 der GemVwAbgVO 2012 spricht von der Genehmigung für Kfz-Abstellflächen und Garagen gemäß § 19 Z 3 bzw § 20 Z 2 lit a und b des Steiermärkischen Baugesetzes. Daraus (und aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs) ergibt sich, dass nur für tatsächlich bewilligungspflichtige Abstellflächen im „normalen“ und im vereinfachten Baubewilligungsverfahren, die bauliche Anlagen iS des § 4 Z 13 Stmk. BauG darstellen, GemVwAbg vorzuschreiben sind. Abstellflächen auf Wiesenflächen, die unbefestigt sind, unterliegen mE nicht der Bewilligungspflicht, können daher weder bewilligt werden, noch kann für sie eine GemVwAbg vorgeschrieben werden.
- Herzlichen Dank für Ihre geschätzte Rückmeldung. Für Fragen stehen ich gerne zur Verfügung
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