Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sie
haben beim Seminar am vergangenen Donnerstag offenbar sehr viel „mitgenommen“
(oder schon vorher sehr viel gewusst), weil es an Ihren Zusammenstellungen nur
drei Korrekturen anzubringen gibt!
Zur
ersten jedenfalls vorweg: Bitte immer den Grundsatz zu beachten, dass es dann, wenn es
eine spezielle Tarifpost (im besonderen Teil B der GemVwAbgVO 2012) gibt, nicht
auch noch eine (ansonsten einschlägige) allgemeine Tarifpost (im allgemeinen
Teil A) herangezogen werden darf. Wenn zB für die Baubewilligung spezielle
Tarifposten herangezogen werden, wie in Ihrem Fall (und wie es sich gehört),
dann ist es nicht zulässig, auch die TP A 1 für die Bescheiderstellung
heranzuziehen.
Alles
Weitere finden Sie unten (in roter Schrift)!
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer!
Wie schon so oft, kommen die Fragen leider doch erst nach dem Seminar…Gerne möchten wir uns mit einem Anliegen an Sie wenden. Es geht um die Bewilligung einer freistehenden Garage für 2 PKWs, abgerückt vom bereits bewilligten Wohnhaus mit integrierter Garage (für PKWs). Die Bauverhandlung hat bereits stattgefunden, jetzt geht es um die Gebühren. So wie wir es letzten Donnerstag verstanden haben, ist das Projekt wie folgt zu vergebühren:
Verwaltungsabgaben
TP 1
Bescheiderstellung 13,00,- Nein, hat zu entfallen, weil Sie ja für die
Bewilligung der Garage zB die (spezielle) TP B 15 und für die Bewilligung der
Veränderung des natürlichen Geländes die (spezielle) TP B 29 heranziehen!
TP 2
Verhandlungsschrift 13,00,- √
TP 3 Einreichplan
und Baubeschreibung 12,00,- √
TP 6 Einreichplan
und Baubeschreibung (Gemeinde und Bauherrenexemplar) 24,00,- √
TP 11 entfällt,
da die Garage nicht mit dem Wohnhaus verbunden ist und nur die beiden
Abstellplätze für die PKWs verrechnet werden. √ Hier
wäre es präziser zu sagen: „da die Garage nicht im Wohnhaus integriert ist“
TP 15 Garage für
2 PKWs 20,00,- √
TP 29 Veränderung
des natürlichen Geländes (40,55 m²) 12,17,- √
TP 32
Einreichplan und Baubeschreibung 10,00,- √
Barauslagen
SV- Gebühren √
Bundesgebühren
- Bauansuchen 14,30,- Nein! Nachdem um die Bewilligung der Garage und um die
Bewilligung der Veränderung des natürlichen Geländes angesucht worden ist
(und Sie beides bewilligen), ist gemäß § 12 Abs 1 GebG 1957 die
Eingabegebühr zwei Mal zu entrichten!
- Grundbuchsauszug 3,90,- (2 bedruckte A4 Seiten)
- Anrainerverzeichnis 3,90,- (2 bedruckte A4 Seiten)
- Katasterplan 3,90,-
- Bauplatzeignung 3,90,- (3 bedruckte A4 Seiten)
- Sickerschachtberechnung 3,90,- (3 bedruckte A4 Seiten)
- Berechnung der Bebauungsdichte und Versiegelungsgrad 3,90,- (3
bedruckte A4 Seiten)
- Baubeschreibung 7,80,- (8 bedruckte A4 Seiten)
- 1 Einreichplan 7,80,- (über A3 groß)
- Verhandlungsschrift 43,90,- (10 bedruckte A4 Seiten) Dieser Betrag kann nicht
stimmen! Vorausgesetzt, es handelt sich um 10 einseitig bedruckt
Seiten, bilden diese zwei und einen angefangenen Bogen, sodass in diesem
Fall die Protokollgebühr 3 x € 3,90 = € 11.70 beträgt. Handelt es sich
hingegen im 10 beidseitig bedruckt Seiten, dann bilden diese genau
vier Bögen, sodass die Protokollgebühr in diesem Fall 4 x € 3,90 = € 15,60
beträgt. Zum Verständnis dessen bitte § 5 Abs 2 GebG 1957 zu studieren!
Haben wir die Vergebührung der Garage letzten Donnerstag richtig verstanden, oder wurde hier von uns etwas übersehen? Jawohl, diesen merkwürdigen „Sonderfall“ der GemVwAbgVO (die spezielle Tarifpost B 15 ua für Garagen „schlägt“ die „allgemeinere“ Tarifpost B 11 für alle Gebäude) haben Sie richtig verstanden!
Nun ist es so, dass wir hin und wieder für die Bauwerber im Amt einen Grundbuchsauszug, einen Katasterplan und/oder ein Anrainerverzeichnis ausdrucken. Wie werden diese Dokumente abgerechnet? In den ersten beiden Fällen werden als Barauslagen der Behörde so viele Euro „abgerechnet“, wie die Beschaffung dieser Unterlagen gekostet hat. Beim Anrainerverzeichnis kommt es darauf an, ob der Behörde für dessen Ausdruck Kosten für die Beschaffung der Daten entstanden sind oder nicht – im ersteren Fall sind diese Kosten dem Bauwerber auch als Barauslagen der Behörde vorzuschreiben.
Fallen diese
unter einen Tarifpost? Nein, diese Leistungen fallen unter keine
Tarifpost, auch nicht – um diesem Einwand von vorneherein zu begegnen – die TP
A 2 der GemVwAbgVO! Es handelt sich hier mE nicht um eine „Amtshandlungen, die
auch im Privatinteresse der Partei liegen“ (so der Verordnungstext) handelt,
sondern um eine „Serviceleistung“ der Behörde, für die – wie voran dargestellt
– nur Barauslagen vorzuschreiben sind, wenn die Beschaffung für diese
Serviceleistung der Behörde Kosten verursacht hat!
Herzlichen Dank und wir freuen uns schon von Ihnen zu hören!
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