Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich erlaube mir, mich mit einer Frage zur Vergebührung von Geländeveränderungen an Sie zu wenden. Konkret geht es um das Bauansuchen mit dem genauen Wortlaut „Errichtung eines betriebszugehörigen Einfamilienwohnhauses im Freiland gem. § 33 Abs. 4 Z 3b StROG mit Garage für zwei PKW sowie Errichtung einer Wärmepumpe, PV-Anlage auf dem Flachdach, einer Einfriedung, Geländeveränderung und einer Zufahrtsstraße“. Das gegenständliche Bauvorhaben liegt im Freiland und grenzt nicht an Bauland, sodass Geländeveränderungen grundsätzlich nicht gem. § 20 Abs 3 Stmk. BauG zu bewilligen wären.
Im Erkenntnis des VfGH vom 08.03.2022 zu GZ: V261/2021 ua (V261-263/2021-17) unter Pkt. 4.4.2., letzter Satz wird festgehalten: „Veränderungen des natürlichen Geländes iSd §20 Z3 Stmk BauG sind nur solche, für deren Herstellung bautechnische Kenntnisse nicht erforderlich sind und kein Bewilligungstatbestand vorgesehen ist, ….“
Im gegenständlichen Plan, den ich Ihnen anbei übermittle, sind Stützmauern (mit den Höhen von 1,46 m und 1,93 m) eingezeichnet, weshalb ich davon ausgehen muss, dass für die Herstellung der Geländeveränderungen bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Außerdem ist auch der Bewilligungstatbestand des § 20 Z 2 lit g) Stmk. BauG erfüllt. Daher würde ich – sofern das Ansuchen um die Errichtung der Stützmauern ergänzt wird - die Geländeveränderungen (aufgrund eines funktional untrennbaren Zusammenhangs mit der Stützmauer) in den Spruch aufnehmen und daher auch gem. Tarifpost B29 GemVwAbgVO 2012 Gebühren im Bescheid vorschreiben. Nun ist die vom jeweiligen Bauwerk bedeckte Fläche nicht als (abgabenpflichtige) Veränderung des natürlichen Geländes anzusehen und wäre diese meiner vorsichtigen Einschätzung nach vom Ausmaß der Geländeveränderung laut Einreichplan (Geländeabtrag: 498,09 m² und Geländeauftrag: 300,93m²) abzuziehen.
Meine Frage wäre nun, ob Sie diese Vorgehensweise als korrekt betrachten würden.
Ich bitte um eine kurze Rückmeldung und bedanke schon jetzt mich für Ihre Bemühungen!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Nachdem
der Baugesetzgeber die Vornahme von Geländeveränderungen (mit Ausnahmen) nur im
Bauland der Bewilligungspflicht unterzieht, unterliegen sie im Freiland nicht
der Bewilligungspflicht, selbst wenn es für ihre Vornahme bautechnischer
Kenntnisse bedarf. Irgendwo in der Begründung Ihres noch zu erlassenden
Bewilligungsbescheides sollten Sie festhalten, dass die zur Bewilligung
beantragte Geländeveränderung keiner Bewilligung bedarf sodass auch keine
Bewilligung erteilt werden konnte. Somit sind die beiden beantragten
Geländeveränderungen auch nicht in den Spruch aufzunehmen! Auch „vergebührt“
kann die Vornahme von Geländeveränderung daher nicht werden.
Richtig
ist zwar Ihre Ansicht, dass die vom Bauwerk bedeckte Fläche nicht in die
Geländeveränderungen einzurechnen sind, aber das ist im vorliegenden Fall –
siehe voran! – nicht von Belang.
Zu
den beiden Stützmauern: Die mit einer Höhe von 1,46 m ist angesichts der
Bestimmung des § 20 Z 2 lit g Stmk. BauG nicht bewilligungspflichtig (daher
gilt für sie das voran Gesagte), die mit einer Höhe von 1,93 m schon (im
vereinfachten Verfahren). Nachdem um die letztere nicht angesucht worden ist,
sollten Sie dem Bauwerber (auf kurzem Weg, wenn’s so geht, ansonsten mit
behördlicher Mitteilung) die Möglichkeit einräumen, sein Ansuchen noch um diese
Stützmauer zu ergänzen, weil sie ansonsten nicht bewilligt werden kann (bitte
hier an meine ständige „Predigt“ zu denken, dass die Baubewilligung einen
antragsbedürftigen Verwaltungsakt darstellt und dass daher – bei sonstiger
Unzuständigkeit der Baubehörde – ohne Antrag keine Baubewilligung erteilt
werden darf), und dass im Falle der Errichtung der Stützmauer ohne
vorhergehende Bewilligung im vereinfachten Verfahren eine vorschriftswidrige
bauliche Anlage vorliegen würde, hinsichtlich derer ein Beseitigungsauftrag zu
erteilen wäre.
Ich
hoffe, ich habe mich nachvollziehbar genug ausgedrückt – wenn nicht, bitte um
eine kurze Rückmeldung!
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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