Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich habe eine Frage zur Vorschreibung der Bauabgabe beim Feststellungsbescheid: Ein Kellerstöckl wurde vor 1969 errichtet. 1982 erfolgte ein Zubau im Kellergeschoß. Das Erdgeschoß wurde einer Nutzungsänderung von Aufenthaltsraum und Presse zu Essen/Wohnen, Küche, Bad+WC und Vorraum zugeführt. Der Dachboden wurde zu Wohnraum ausgebaut.
Für mich stellt sich die Frage, ob ich die Bauabgabe nur für den Zubau und den Dachgeschoßausbau vorschreiben kann oder für die gesamte Bruttogeschoßfläche des Kellerstöckls?
Vielen Dank im Voraus!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Momentan bin ich ein bisserl sehr überlastet, aber doch in aller
gebotenen Kürze:
- Dass auch bei einem Feststellungsbescheid eine
Bauabgabe vorzuschreiben ist, entnahm ich einer Rechtsauskunft (also
keinem Erlass) der Aufsichtsbehörde. Ich teile diese Ansicht und meine
daher, dass auch bei einem Feststellungsbescheid eine Bauabgabe vorzuschreiben
ist, weil er ja gemäß § 40 Abs 3 letzter Satz Stmk BauG als Bau- und
Benützungsbewilligung gilt.
- Eine Bauabgabe ist immer (nur) für jene
Bruttogeschoßfläche an Gebäuden vorzuschreiben, die Gegenstand des
Feststellungsbescheides sind. Wenn Sie nicht nur für den Zubau und für den
Dachgeschoßausbau einen Feststellungsbescheid erlassen haben, dann nur dafür,
wenn aber Ihr Feststellungsbescheid auch das Kellerstöckl umfasst, dann
auch für dieses! Alles klar?
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
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