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Bauabgabe bei Feststellungsbescheid

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Ich habe eine Frage zur Vorschreibung der Bauabgabe beim Feststellungsbescheid: Ein Kellerstöckl wurde vor 1969 errichtet. 1982 erfolgte ein Zubau im Kellergeschoß. Das Erdgeschoß wurde einer Nutzungsänderung von Aufenthaltsraum und Presse zu Essen/Wohnen, Küche, Bad+WC und Vorraum zugeführt. Der Dachboden wurde zu Wohnraum ausgebaut.

Für mich stellt sich die Frage, ob ich die Bauabgabe nur für den Zubau und den Dachgeschoßausbau vorschreiben kann oder für die gesamte Bruttogeschoßfläche des Kellerstöckls?

Vielen Dank im Voraus!

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Momentan bin ich ein bisserl sehr überlastet, aber doch in aller gebotenen Kürze:

  1. Dass auch bei einem Feststellungsbescheid eine Bauabgabe vorzuschreiben ist, entnahm ich einer Rechtsauskunft (also keinem Erlass) der Aufsichtsbehörde. Ich teile diese Ansicht und meine daher, dass auch bei einem Feststellungsbescheid eine Bauabgabe vorzuschreiben ist, weil er ja gemäß § 40 Abs 3 letzter Satz Stmk BauG als Bau- und Benützungsbewilligung gilt.
  2. Eine Bauabgabe ist immer (nur) für jene Bruttogeschoßfläche an Gebäuden vorzuschreiben, die Gegenstand des Feststellungsbescheides sind. Wenn Sie nicht nur für den Zubau und für den Dachgeschoßausbau einen Feststellungsbescheid erlassen haben, dann nur dafür, wenn aber Ihr Feststellungsbescheid auch das Kellerstöckl umfasst, dann auch für dieses! Alles klar?

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer 


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