Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Es hat sich bei uns im Bauamt folgende Frage bzw. Situation bzgl. der Vorschreibung einer Bauabgabe ergeben. Eine Baubewilligung wurde für die „Errichtung einer Garage durch Erweiterung des bestehenden Flugdaches“ erteilt. Durch diese „Erweiterung“ ergab sich anhand der Darstellung der geplanten Maßnahmen, das aus dem bestehenden Flugdach ein Gebäude (in Summe überwiegend umschlossen) entsteht. Die Vorderseite (Einfahrt in die Garage) soll jedoch weder durch ein Tor, noch durch sonstige Maßnahmen geschlossen werden. Somit ergibt sich hier ein Gebäude (Garage) welches in älteren Versionen des Baugesetztes als „offene Garage“ bezeichnet wurde.
Nun stellt sich für uns folgende Frage: Entsteht hier gem. der Begriffsbestimmung des § 4 Z 1 Stmk. BauG eine Bruttogeschoßfläche? (Bruttogeschoßfläche: die Fläche je Geschoß, die von den Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände). Unseres Erachtens entsteht hier keine Bruttogeschoßfläche, da zwar die baulichen Anlage überwiegend umschlossen ist – somit Gebäudeeigenschaft entsteht –,jedoch nicht von Außenwänden (zur Gänze) umschlossen ist. Somit sind wir hieramts der Auffassung, das, wenn keine Bruttogeschoßfläche entsteht, auch keine Bauabgabe vorzuschreiben ist.
Bzgl. Verwaltungsabgaben wurde, da ein
eigenständiges Gebäude (Garage) entsteht, die TP 11 nicht vorgeschrieben,
sondern nur die TP 15a.
Ich ersuche um ihre geschätzte Auskunft zum zuvor genannten Sachverhalt. Vielen Dank!
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Da
muss ich Ihnen bzw Ihrer Kollegenschaft leider widersprechen:
Gemäß
§ 4 Z 29 Stmk. BauG sind Gebäude überdeckt, allseits oder überwiegend
umschlossene Bauwerke. Will heißen: jedes Bauwerk, dass überdeckt und mehr als
50 % umschlossen ist, stellt ein Gebäude dar (auch wenn es, wie in Ihrem Fall,
„vorne“ offen ist). Gemäß § 4 Z 34 leg cit gelten als ein Geschoß ein Gebäudeabschnitt
zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter
Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches,
wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die
zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind
(Hervorhebung nicht im Original!). Will heißen: Wenn etwas ein Gebäude
darstellt, dann hat es – soferne die Voraussetzungen in Z 34 erfüllt sind –
auch ein Geschoß (unabhängig davon, ob ein „unterwiegender“ Teil des Gebäudes
nicht geschlossen ist). Und alles, was ein Geschoß darstellt, verfügt auch über
eine Bruttogeschoßfläche iS des § 4 Z 21, wiewohl dort von der Fläche je
Geschoß, die von den Außenwänden umschlossen wird, die Rede ist. Dass auch
dann, wenn ein Gebäude nicht allseits umschlossen ist, eine Bauabgabe anfällt,
hat der VwGH in seinem „Zelterkenntnis“ vom 12.8.2002, 97/17/0332,
festgehalten. Nur der Vollständigkeit halber: Dass auch für eine offene Garage
(die entsprechende Legaldefinition gibt es im § 4 nicht mehr) eine Bauabgabe zu
leisten ist, hat das Höchstgericht im Erk 203.2007, 2002/17/0354, klargestellt.
So,
aber Sie und Ihre Kollegenschaft können allenfalls dennoch Recht haben: Nämlich
dann, wenn das fragliche, mehr als 50 % umschlossene Gargengebäude der
Nebengebäudedefinition in § 4 Z 47 Stmk. BauG entspricht (dass Garagen auch
Nebengebäude sein können, hat sich bei der Aufsichtsbehörde etwas mühsam aber
dann doch herumgesprochen). Wenn das so ist, dann fällt Ihr Garagengebäude
unter die Ausnahmeregelung des § 15 Abs 8 Z 2 Stmk. BauG.
Alles
klar?
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen (auch an die Kollegenschaft)
Dietmar
H. Mayer
PS: Mit der GemVwAbg gemäß TP B 11 der GemVwAbgVO 2012 haben Sie natürlich Recht!
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