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Gebühren- und VwAbg-Stempel, Genehmigungsvermerk bei einer Teilungsbewilligung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

Ich bin mir leider nach mehrmaligem Studium noch immer nicht ganz sicher, ob nun der von uns angebrachte Gebührenstempel (siehe erste Mail) anwendbar ist. Darf nun der Stempel verwendet werden, wenn Feste Gebühren und Verwaltungsabgaben oben sind? Vermutlich schon.

Vielen Dank für die Aufklärung in Punkto Enderledigung. Diese ist also immer zu vergebühren. Einzig für eine Wohnbauförderung des Landes können € 14,30 und € 6,00 entfallen. Dann müsste ich trotzdem einmalig € 14,30 vorschreiben.

Zu den Teilungsbewilligungen habe ich jetzt aus Ihrem detaillierten Skriptum entnommen, dass ich für die Vermessungsurkunde im Akt einen Genehmigungsvermerk verrechnen muss. Also zusätzlich zur Beilagengebühr auch eine Verwaltungsabgabe (A 3). Meine Frage hier wäre nun, wie dieser auszusehen hat? Reicht hier ein Stempel mit Bewilligung erteilt am ……. mit GZ? Oder würde ein Siegel darauf bereits ausreichen? Meine Vorgänger haben diesen Vermerk nicht angebracht.

Bitte um Ihre geschätzte Expertise! Haben Sie vielen Dank.

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Wie heißt es so schön? „Aller Anfang ist schwer!“ Aber man „lernt“ die Dinge im Verlauf seiner Tätigkeit, manchmal auch durch „trial and error“ J

Zur Sache:

Ich „habe“ Ihren Stempel aus dem 1. Mail nicht, mehr, weil ich mir nur die Antwort auf Ihre Anfrage gespeichert habe. Daher noch einmal: Wenn Sie die Seite 81f meines Gebührenrechtsskriptums noch einmal lesen, dann werden Sie feststellen, dass ein gemeinsamer Gebühren- und Verwaltungsabgabenvermerk nicht zulässig ist, es also zweier verschiedener Vermerke (und damit auch zweier verschiedener Stampiglien, Stempel oder wie immer Sie das nennen) bedarf.

Das mit der Wohnbauförderung ist OK!

Zum Verwaltungsabgabenvermerk (= Genehmigungsvermerk) auf der Vermessungsurkunde: Dass Ihre Vorgänger hier nichts verrechnet haben ist eine Schande!

Der Vermerk hat gleich zu lauten wie der Genehmigungsvermerks auf einer Baubewilligung: „Genehmigt mit Bescheid vom …., GZ ….“!

Alles klar?

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer

Kommentare

  1. Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

    Bei uns stellt sich zur Zeit die Frage hinsichtlich der Vergebührung des Antrages um Baubewilligung. Ist der Antrag nur einmal mit € 14,30 (Feste Gebühren), oder ist jedes einzelne Vorhaben (Einfamilienwohnhaus, Garage, Geländeveränderung) mit jeweils € 14.30 (Feste Gebühren) zu vergebühren?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

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