Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
Ich bin mir leider nach mehrmaligem Studium noch immer nicht ganz sicher, ob nun der von uns angebrachte Gebührenstempel (siehe erste Mail) anwendbar ist. Darf nun der Stempel verwendet werden, wenn Feste Gebühren und Verwaltungsabgaben oben sind? Vermutlich schon.
Vielen Dank für die Aufklärung in Punkto Enderledigung. Diese ist also immer zu vergebühren. Einzig für eine Wohnbauförderung des Landes können € 14,30 und € 6,00 entfallen. Dann müsste ich trotzdem einmalig € 14,30 vorschreiben.
Zu den Teilungsbewilligungen habe ich jetzt aus Ihrem detaillierten Skriptum entnommen, dass ich für die Vermessungsurkunde im Akt einen Genehmigungsvermerk verrechnen muss. Also zusätzlich zur Beilagengebühr auch eine Verwaltungsabgabe (A 3). Meine Frage hier wäre nun, wie dieser auszusehen hat? Reicht hier ein Stempel mit Bewilligung erteilt am ……. mit GZ? Oder würde ein Siegel darauf bereits ausreichen? Meine Vorgänger haben diesen Vermerk nicht angebracht.
Bitte um Ihre geschätzte Expertise! Haben Sie vielen Dank.
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Wie
heißt es so schön? „Aller Anfang ist schwer!“ Aber man „lernt“ die Dinge im
Verlauf seiner Tätigkeit, manchmal auch durch „trial and error“ J
Zur
Sache:
Ich
„habe“ Ihren Stempel aus dem 1. Mail nicht, mehr, weil ich mir nur die Antwort
auf Ihre Anfrage gespeichert habe. Daher noch einmal: Wenn Sie die Seite 81f
meines Gebührenrechtsskriptums noch einmal lesen, dann werden Sie feststellen,
dass ein gemeinsamer Gebühren- und Verwaltungsabgabenvermerk nicht zulässig
ist, es also zweier verschiedener Vermerke (und damit auch zweier verschiedener
Stampiglien, Stempel oder wie immer Sie das nennen) bedarf.
Das
mit der Wohnbauförderung ist OK!
Zum
Verwaltungsabgabenvermerk (= Genehmigungsvermerk) auf der Vermessungsurkunde:
Dass Ihre Vorgänger hier nichts verrechnet haben ist eine Schande!
Der
Vermerk hat gleich zu lauten wie der Genehmigungsvermerks auf einer
Baubewilligung: „Genehmigt mit Bescheid vom …., GZ ….“!
Alles
klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
AntwortenLöschenBei uns stellt sich zur Zeit die Frage hinsichtlich der Vergebührung des Antrages um Baubewilligung. Ist der Antrag nur einmal mit € 14,30 (Feste Gebühren), oder ist jedes einzelne Vorhaben (Einfamilienwohnhaus, Garage, Geländeveränderung) mit jeweils € 14.30 (Feste Gebühren) zu vergebühren?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!