Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Bezüglich der im Betreff genannten Widmungsbestätigung fragen wir höflich an, ob wir bei der Verrechnung der Gebühren richtig liegen? Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Kollege!
Die dreimalige Verrechnung der Eingabegebühr lässt sich mE im Lichte des § 12 Abs 1 GebG durchaus vertreten, weil der Herr Anwalt ja dreierlei "gewünscht" hat: die Baulandart, das Baugebiet und allfällige Beschränkungen. Nicht vertreten lässt sich jedoch die Vorschreibung von 2 x 20 Euro an GemVwAbg, weil die TP B 9 der GemVwAbgVO ausdrücklich von Bescheinigungen bzw Bestätigungen über die Lage von Grundstücken im FWP spricht. Und damit ist offenbar (nur) das Baugebiet, aber nicht die Baulandart gemeint, sodass die Verrechnung von € 20 für letzteres falsch ist.
Man kann nun darüber streiten, ob die Bekanntgabe der Baulandart eine Bestätigung ist (in welchem Fall dafür € 6 nach der TP A 3 der GemVwAbgVO zu entrichten wären) oder aber eine Auskunft (in welchem Falle der zu entrichtende Betrag € 10 für die Seite Auskunft betrüge) - ich neige eher zu Letzterem.
Wenn Sie so wie ich von Auskunft ausgehen, dann kann die Auskunftsgebühr nach der TP B 67 nur 1 x € 10 betragen, weil Sie ja für die Auskunft betr. Baulandart und betreffend (Nicht-)Beschränkung - das haben Sie zutreffend beurteilt - nur eine Seite gebraucht haben.
Fazit also: Entweder 3 x 13,40 Euro Eingabegebühr, 1 x 20 Euro Bescheinigungsgebühr nach der TP B 9, 1 x 6 Euro Bescheinigungsgebühr nach der TP A 3 und 1 x 10 Euro Auskunftsgebühr nach der TP B 67 oder aber
3 x 13,40 Euro Eingabegebühr, 1 x 20 Euro Bescheinigungsgebühr nach der TP B 9 und 1 x 10 Euro Auskunftsgebühr nach der TP B 67.
Alles klar?
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
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