Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
gerne möchte ich mit einer Fragestellung zum oben genannten Thema an Sie herantreten:
Bei mir wurde aktuell eine Teilungsbewilligung beantragt. Das gegenständliche Grundstück ist bereits bebaut und soll zukünftig in 15 Einzelgrundstücke (Reihenhaussiedlung) geteilt werden. Aufgrund dieser geplanten Grundstücksteilung kommt es dann aber auf mehreren Grundstücken zu einer Überschreitung der Bebauungsdichte und somit zu einem Widerspruch im Flächenwidmungsplan.
Im Einvernehmen mit dem Grundstückeigentümer wurde ein Raumplaner (nichtamtlicher SV) von Seiten der Gemeinde mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, um die Teilung dennoch genehmigen zu können. Dieses liegt nun vor, somit kann die beantragte Teilung von Seiten der Gemeinde bewilligt werden.
Nun meine Frage: In diesem Zusammenhang sind natürlich auch Barauslagen entstanden. Können diese im Rahmen des Bescheides der Teilungsbewilligung direkt an das antragstellende Vermessungs- unternehmen überwälzt werden? Dieses wird dies dann vermutlich dem Grundeigentümer weiterverrechnen? Oder gibt es diesbezüglich eine andere Vorgehensweise?
Ich würde mich über eine zeitnahe Rückmeldung von Ihnen sehr freuen!
Sehr geehrte Frau Kollegin!
In aller brutalen Kürze:Wenn Sie Ihren Raumordnungsgutachter 1. bescheidmäßig zum nichtamtlichen SV bestellt (und diese Bestellung auch an den antragstellenden Vermesser zugestellt) haben, 2. der SV sein Kosten rechtzeitig, also spätestens 14 Tage nach Beendigung seiner Tätigkeit, verzeichnet hat, Sie 3. diese Kosten dem antragstellenden Vermesser im Wahrung des Parteiengehörs vorgehalten und 4. die Kosten des SV diesem bescheidmäßig zuerkannt haben (wobei dieser Bescheid auch dem Vermesser zugegangen ist) sowie 5. diese Kosten dem SV ausbezahlt wurden, dann – aber nur dann! – können Sie dem antragstellenden Vermesser die Kosten des SV als Barauslagen der Behörde zum Ersatz vorschreiben, weil die Tätigkeit des SV Voraussetzung für die behördl. Entscheidung über das Teilungsansuchen gewesen sind.
Die Schritte 3. bis 5. lassen sich, wenn zumindestens die Schritte 1. und 2. erfolgt sind, noch nachholen. Die Schritte 1. und 2. hingegen nicht mehr!
Wenn Sie für eine solche Nachholung Vorlagen brauchen, bitte sich noch einmal an mich zu wenden!
Einen anderen Weg, die Barauslagen für den SV wieder hereinzubringen, sehe ich nicht.
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
PS:
Bei meinem Seminar „Spezialfragen des Bauverfahrens“ am 13. Februar 2025 bei der Gemeinde-Verwaltungsakademie ist übrigens das Verfahren von der
Bestellung bis zu Barauslagenvorschreibung des bzw für den SV eines der Themen! Für jeden der oben angeführten Verfahrensschritte gibt es ein Muster (und noch einige mehr)!
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