Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
bzgl. der Vergebührung einer Grundstücksteilung bin ich nicht ganz sicher.
Das Grundstück, das geteilt wird, befindet sich nämlich im Besitz der Gemeinde. (Nach einer Umwidmung soll ein Baugrünstück herausgeteilt werden.) Ist das jetzt öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Grundstücksteilungen zum Zweck der späteren Schaffung von Baugrundstücken zählen (ganz gewiss!) nicht zum öffentl.-rechtl. Wirkungskreis der Gemeinde, sodass keinerlei Befreiung von den festen Gebühren des Bundes besteht.
Wohl aber – siehe § 4 zweiter Satz GemVwAbgVO 2012 – eine Befreiung von den Gemeindeverwaltungsabgaben.
Alles klar?
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
PS: Eine Auflistung des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises der übrigen Gebietskörperschaften (also der Länder und Gemeinden) iS des § 2 Z 2 GebG ergibt die folgenden "magischen sechs", wie ich sie zu nennen pflege: Hoheitsverwaltung, Straßenrecht, Wasserrecht, Kanalrecht, Sozialrecht, Pflichtschulwesen.
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