Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
ich war bei Ihrem Seminar betreffend den Gebühren und muss leider zugeben, dass ich mich immer noch im Labyrinth befinde, was die Vergebührung der Widmungsbestätigung betrifft. Daher erlaube ich es mir, Sie diesbezüglich um Ihre Hilfe zur Aufklärung zu bitten.
Aktueller Fall befindet sich in der Anlage. Ich bedanke mich im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Bevor ich mir jetzt die Mühe mache, in Ihrem Word-Dokument was reinzuschreiben oder zu korrigieren, sage ich Ihnen einfach, was für das nachstehend wiedergegebene Ersuchen unter Berücksichtigung Ihrer Antwort zu „vergebühren“ ist:
„Ich ersuche höflich um Ausstellung einer Bestätigung [per Mail] für die Grundverkehrsbehörde, wie die Grundstücke 1951/13 und 1951/85 KG 67006 Mitterndorf gewidmet, ob diese zweitwohnsitzfähig, seit wann diese als Bauland gewidmet sind und ob für die gegenständlichen Grundstücke eine Bebauungsplanverpflichtung durch die Gemeinde besteht“
So wie beim Seminar anhand der Fallstudie erörtert sind einmal pro anfragegenständlichem Grundstück (für die verlangte Baulandbestätigung je Grundstück) die Eingabegebühr zu entrichten und noch einmal für das Auskunftsbegehren, beinhaltend alle übrigen Auskünfte (nicht Bestätigungen!) die Sie erteilt haben!
Beilagengebühr fällt keine an, da keine Beilage vorgelegt wurde. Ebenso wenig eine Zeugnisgebühr, weil ja in Ihrer Mitteilung angegeben wird, dass Sie diese zwecks Vorlage bei der Grundverkehrskommission bzw beim Grundbuchsgericht ausstellen.
Für jedes
Grundstück ist die GemVwAbg gemäß TP B 9 (je 20 Euro) zu entrichten und dazu
noch 2 x 10 Euro Zeugnisgebühr gemäß TP B 67 der GemVwAbgVO, weil Sie für die
verlangten Auskünfte – so weit ich es sehe – zwei Seiten gebracht haben. Sollte
es doch nur eine Seite sein, dann 1 x 10 Euro.
Nachdem Sie zwei Spezialtarife der GemVwAbgVO 2012 heranziehen (B 9 und B 67),
dürfen Sie keinesfalls noch dazu den Allgemeinen Tarif nach der A 3 verrechnen.
Und woher Sie den Blödsinn (pardon!) haben „Zeugnis
3,90 – wird verrechnet, wenn die Anfrage vom Notar kommt, ansonsten nicht“,
bleibt mir wirklich völlig unverständlich! Von wem eine Anfrage kommt, ist
völlig egal – alle Anfragenden haben die gleichen Gebühren und
Verwaltungsabgaben zu entrichten! Und ein Zeugnis kann nur die Zeugnisgebühr
gemäß § 14 TP 14 Abs 1 GebG (= 14,30 pro Bogen) „kosten“.
Wo Sie recht haben: Im Skriptum auf S 104 habe ich die Auskunftsgebühr von 10 Euro gemäß TP B 67 vergessen.
Alles klar?
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
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