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Amtswegige Aufhebung eines Abgabenbescheides – Ihr geschätzter Rat gefragt!

Sehr geehrter Herr SR i.R. Dr. Mayer,

als erfahrener Experte für Gebühren- und Verwaltungsfragen hoffe ich, Sie mit einer nicht alltäglichen, aber durchaus lösbaren Angelegenheit um Rat bitten zu dürfen.

Unsere Gemeinde hat einer Bauwerberin einen Kanalergänzungsbeitrag vorgeschrieben – nur um nun festzustellen, dass sie gar nicht an den Gemeindekanal angeschlossen ist. Die Zahlung hat sie dennoch pflichtbewusst geleistet, vermutlich in bester Absicht oder aus unerschütterlichem Vertrauen in die Verwaltung. Nun hat unsere Finanzabteilung erkannt, dass die Vorschreibung nicht ganz den Anforderungen der Rechtmäßigkeit entsprach – und wir stehen vor der Frage: Wie heben wir diesen Abgabenbescheid von Amts wegen korrekt auf, ohne dabei neue Fallstricke zu übersehen?

Gibt es hierfür eine bewährte Vorgehensweise oder gar eine hilfreiche Vorlage für eine Aufhebung, Berichtigung oder Nichtigkeitserklärung, die uns den formellen Weg erleichtert? Ihre geschätzte Expertise wäre uns hier eine große Hilfe, damit am Ende alles seine Ordnung hat – diesmal auch rechtlich.

Für Ihre Unterstützung danke ich Ihnen bereits herzlich und freue mich auf Ihre geschätzte Rückmeldung.

Mit besten Grüßen

Sehr geehrter Herr Kollege!

Ich habe zwar bei meiner Tätigkeit beim Magistrat Graz nie Abgabenbescheide in Sachen Kanal- oder Wasserleitungsbeitrag erlassen bzw diesbezügliche Verfahren abgeführt– dafür gab bzw gibt es bei uns eine eigene Abteilung – meine aber, dass in dieser Angelegenheit keine Bescheidaufhebung zu erfolgen hat. Ihr Bauwerber hat mit der Entrichtung des zu Unrecht vorgeschriebenen Ergänzungsbeitrags ein Guthaben iS des § 215 Abs 4 BAO „erworben“, hinsichtlich dessen eine Rückzahlung gemäß § 239 Abs 1 BAO erfolgen kann (ich meine sogar: zu erfolgen hat).

Bitte daher Ihre Finanzabteilung (mit einer kurzen Begründung warum) anzuweisen, den zu Unrecht erhobenen Ergänzungsbeitrag an den ihn entrichtet habenden Bauwerber zurückzuzahlen (auf das Konto, von dem der Betrag entrichtet worden ist – versteht sich!) und Sie über die erfolgte Rückzahlung zu verständigen. Und damit ist die Angelegenheit rechtskonform erledigt.

Wenn Sie an meiner voran dargestellten Rechtsicht Zweifel haben sollten, möchte ich Sie durchaus nicht daran hindern, anderswo um Rat und Hilfe zu bitten (zB bei Ihrem Finanzamt oder bei der Leitung der Abteilung für Gemeindeabgaben des Magistrate Graz).

Angenehmen Wochenanfang und herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer

 PS: Sollten Sie anderswo Rat & Hilfe einholen, bitte mich liebeswürdiger Weise vom Ergebnis zu verständigen – danke im Voraus!

 

 

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