Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
wir führen aktuell erstmals eine Änderungsbewilligung iSd § 35 iVm § 19 und § 20 durch und ersuchen um Ihre fachliche Einschätzung zur Heranziehung der Tarifposten und Eingabegebühr.
Gegenstand des Ansuchens sind folgende Maßnahmen:
- Änderung gegenüber dem genehmigten Projekt,
- Geländeveränderung (Wohnhaus im Freiland, kein angrenzendes Bauland),
- Änderung des Kellerzugangs (Zubau KG-Eingang 12 m²)
- Einbau von Dachflächenfenstern und Errichtung einer Innentreppe zur Galerie,
- Änderung des Dachstuhls,
- Neubau einer Stützwand,
- Neubau einer Galerie im Dachgeschoss (kein Vollgeschoss).
Nach derzeitiger interner Bewertung würden wir die Eingabegebühr mit 7 × 14,30 € ansetzen, da die Geländeveränderung im Freiland keine gebührenpflichtige Maßnahme darstellt.
Bezüglich der Tarifposten stellt sich für uns die Frage, ob die Heranziehung von mehreren Einzelposten (TP 11, 12, 20, 33) erforderlich ist, oder ob – da es sich um eine einheitliche Änderung eines bereits genehmigten Projekts handelt – ausschließlich TP 33 zur Anwendung gelangen kann.
Da sämtliche Maßnahmen im Rahmen des bestehenden Bauvorhabens durchgeführt werden, keine zusätzliche Wohneinheit bzw. kein neues Vollgeschoss (Zubau KG 12 m²) entsteht und sich die Änderungen überwiegend innerhalb und im direkten Anschluss an den bestehenden Baukörper abspielen, würden wir die alleinige Heranziehung von 7 × TP 33 annehmen.
Wir ersuchen höflich um Ihre fachliche Rückmeldung, ob diese Vorgehensweise korrekt ist bzw. ob aus Ihrer Sicht ein zusätzlicher Tarifposten heranzuziehen wäre.
Mit bestem Dank im Voraus und freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Kollege !
So einfach Ihre Anfrage zu sein scheint, so schwierig ist sie zu beantworten. Sie haben in Wahrheit nämlich nicht sieben verschiedene, also technisch bzw räumlich voneinander getrennte Änderungsvorhaben, oder anders formuliert, es werden in Wahrheit nicht sieben selbständige Bewilligungen begehrt, weil einige der Änderungen bzw Änderungsvorhaben mE miteinander in einem inneren Zusammenhang stehen. Nur der Vollständigkeit halber vorweg: Nachdem Geländeveränderungen im Freiland (ohne angrenzendes Bauland) keiner behördlichen Bewilligung bedürfen und daher für diese Vorhaben keinerlei Bewilligung erteilt werden kann bzw darf, ist für diese Geländeveränderung in Anbetracht des § 11 Abs 1 Z 1 GebG weder eine Eingabegebühr noch – in Anbetracht des Wortlautes der TP B 33 der GemVwAbgVO 2012 – eine Gemeinde-Verwaltungsabgabe zu entrichten.
Ohne genaue Kenntnis der Planunterlagen gehe ich davon aus, dass
• die Änderung des Kellerzugangs (Zubau KG-Eingang 12 m²)
• der Einbau von Dachflächenfenstern und Errichtung einer Innentreppe zur Galerie,
• die Änderung des Dachstuhls und
• der Neubau einer Galerie im Dachgeschoss (kein Vollgeschoss
miteinander in einem solchen Zusammenhang stehen, dass sie (als geplante Änderungen gegenüber dem genehmigten Projekt) als ein Ansuchen anzusehen sind. Der Neubau einer Stützwand ist ganz offenkundig ein von diesen Maßnahmen (räumlich und technisch) trennbares Vorhaben und stellt daher ein weiters Ansuchen dar.
Das führt zum Ergebnis, dass Sie zwei Mal die Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG in der Höhe von 14,30 Euro zur Entrichtung bekanntzugeben und zwei Mal die Gemeinde-Verwaltungsabgabe gemäß TP B 33 vorzuschreiben haben.
Ein Ergebnis, mit dem Sie höchstwahrscheinlich nicht gerechnet haben, aber (auch) hier gilt der Grundsatz „was es wiegt das hat’s“!
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
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