Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Es ergibt sich das Problem für uns, dass der
Bescheid samt Vorschreibung aller Gebühren bereits im Vorjahr ergangen
ist.
Die Zurückziehung durch den Antragsteller erfolgte jedoch
erst im Jänner dieses Jahres.
Frage: Muss nun alle Kosten die Gemeinde tragen ? oder hat
die Gemeinde ja nichts Negatives ausgestellt, da ja der Bauwerber zurückgezogen
hat.
Danke
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Zu ihrr Anfrage Folgendes:
Wenn die Baubewilligung samt Vorschreibung der Verfahrenskosten dem Bauwerber zugestellt worden und unangefochten
in Rechtskraft erwachsen ist, bevor der gute Mann sein Bauansuchen
zurückgezogen hat, dann sind auch die Verfahrenskosten, auf deren Erhalt Ihrer
Gemeinde einen Rechtsanspruch besitzt (in dem man sie nicht verkürzen darf!),
rechtskräftig und vollstreckbar geworden, soferne sie nicht innerhalb der
festgesetzten Zahlungsfrist entrichtete worden sind. Hier besteht keinerlei
Recht auf Erlass der Verfahrenskosten!
Wenn sie nicht bezahlt wurden, dann müssen sie halt vollstreckt werden!
Eine Art "Förderung" des Bauwerbers, indem man die Verfahrenskosten
zwar einhebt, ihm dann aber eine Subvention in Höhe der Verfahrenskosten
gewährt, wie sie dereinst rechtswidriger Weise "gespielt" worden ist,
kann heutzutage kein vertretbarer Weg mehr sein!
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer
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