Direkt zum Hauptbereich

Verrechnung von Verwaltungsabgaben überdachter Lagerplatz, Straße

Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer!

Ich hätte bitte wieder einmal eine Frage zur Verrechnung von Verwaltungsabgaben, da mein Kollege anderer Meinung ist als ich.

Auf einem derzeit unbebauten Grundstück wird ein Bürogebäude mit einem Lagerplan und einer Straße errichtet.

Bei der Verrechnung der Gebühren für das Bürogebäude sind wir uns einig.

Nun meine Fragen:

  1. Ich würde für den nicht überdachten Lagerplatz die TP G 16a verrechnen. Stimmt das?
  2. Muss ich für die Neuerrichtung einer Straßenanlage auf einem Privatgrundstück eine Verwaltungsabgabe verrechnen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Was den nicht überdachten Lagerplatz betrifft, so haben Sie völlig Recht! Die Bestimmung der TP 16 („Genehmigung von nicht überdachten Lager- oder Kfz-Manipulationsflächen“) ist dahin zu „lesen“, dass zum einen nicht überdachte Lagerflächen (wie im Gegenstandsfall) und zum anderen nicht überdachte Kfz-Manipulationsflächen dieser Tarifpost unterworfen sind, weil der Verordnungsgeber hier ganz offenbar keine „Lagermanipulationsflächen“ gemeint hat.

Auch eine Straße ist eine bauliche Anlage, sodass Sie sie mitbewilligen. Mit der Errichtung von Straßen ist zwar immer auch eine Geländeveränderung verbunden, aber für solche ist keine GemVwAbg gemäß TP 29 vorzuschreiben, wenn sie von einem Bauwerk „bedeckt“ sind. Nachdem es für Straßen keine eigene Tarifpost gibt, ist für die Bewilligung von Straßen die „Auffangtarifpost“ TP 42 heranzuziehen.

Alles klar?

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer

 

 


Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Genehmigungs- und Vidierungsvermerk für Oberflächenwässerentsorgungs-Nachweis?

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer! Im Bauamt stellt sich folgende Frage: Mit einem Ansuchen um Baubewilligung wurde ein Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung vorgelegt. Ist der Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung mit dem Genehmigungs- bzw. Vidierungsvermerk zu versehen? Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen Sehr geehrte Frau Kollegin! Einen Vidierungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG erhalten, die, wie Sie § 24 Abs 3 BauG entnehmen, pflichtgemäß bei der Verhandlung aufgelegt worden sind. Einen Genehmigungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG aufweisen, wie Sie § 29 Abs 9 BauG (und der diesbezüglichen Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in meinem Merkblatt) entnehmen. Auf Unterlagen hingegen, die  keine Projektsunterlagen darstellen, dürfen sich weder Vidierungs-, noch Genehmigungsvermerke finden! Daher kommt es im Gegenstandsfall darauf an, ob Sie den Oberflächenwässerentsorgungs-Na...

Freilandbestätigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich bitte höflich um Ihre kompetente Auskunft in der beigefügten Angelegenheit. Bei der Ausstellung der Freilandbestätigung zur Grundstücksvereinigung im Freiland bin ich mir nicht sicher, wie viele Gebühren bzw. Abgaben ich verrechnen darf. Bei der Vereinigung handelt es sich um drei Grundstücke (siehe Orthofoto .94, 614 und 613/2), die auf ein Grundstück vereint werden. Ist die beigefügte Bestätigung mit der Verrechnung so in Ordnung, oder muss ich die Eingabegebühr von € 14,30 dreimal und die Verwaltungsabgaben von € 6,00 und € 20,00 ebenfalls dreimal verrechnen? Oder wird nach der Grundstücksvereinigung nur ein Grundstück zur Verrechnung gebracht, weil ja eben nur ein Grundstück übrig bleibt? Grundsätzlich bin ich mir bei diversen Bestätigungen unsicher, wie oft ich die € 6,00 verrechnen darf. Kann ich die TP 3 genauso oft verrechnen, wie die festen Gebühren pro Anfrage? Ich danke schon jetzt für Ihre Bemühungen. Sehr geehrte Fr...

Vergebührung Planmappe (mit Korrektur aufgrund eines Kommentars; eine Berichtigung von 30 Euro auf 36 konnte in den Kommentaren nicht vorgenommen werden)

Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer! Ich muss mich bitte wieder einmal hilfesuchend an Sie wenden. Wir haben heute eine Baueinreichung erhalten und beim Einreichplan bin ich mir nicht sicher, wie ich diesen verrechnen soll. Der Einreichplan ist gebunden und beinhaltet das Deckblatt mit einer A4 Seite einseitig bedruckt und die planliche Darstellung (Lageplan, Grundrisse, Ansichten und Schnitte) bestehend aus 5 A3 Seiten einseitig bedruckt. Ich bitte um Ihre geschätzte Hilfe bei der Verrechnung, da wir uns sehr unsicher sind, was wir hier verrechnen müssen. Vielen Dank im Voraus für Ihre geschätzte Hilfe. Sehr geehrte Frau Kollegin! Vor Beantwortung Ihrer Frage zwei grundsätzliche Anmerkungen: Die Regelung in § 5 Abs 2 GebG betreffend unbeschriebene Seiten bezieht sich ausschließlich auf inhaltlich fortlaufenden Text. Daher gilt: Ein Plan ist kein Text, somit ist es für die Vergebührung von Plänen völlig irrelevant, ob ihre Rückseite beschrieben od...