Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer!
Ich hätte bitte wieder einmal eine Frage zur Verrechnung von Verwaltungsabgaben, da mein Kollege anderer Meinung ist als ich.
Auf einem derzeit unbebauten Grundstück wird ein Bürogebäude mit einem Lagerplan und einer Straße errichtet.
Bei der Verrechnung der Gebühren für das Bürogebäude sind wir uns einig.
Nun meine Fragen:
- Ich würde für den nicht überdachten Lagerplatz die TP G 16a verrechnen. Stimmt das?
- Muss ich für die Neuerrichtung einer Straßenanlage auf einem Privatgrundstück eine Verwaltungsabgabe verrechnen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Was den nicht überdachten Lagerplatz betrifft, so haben Sie völlig Recht! Die Bestimmung der TP 16 („Genehmigung von nicht überdachten Lager- oder Kfz-Manipulationsflächen“) ist dahin zu „lesen“, dass zum einen nicht überdachte Lagerflächen (wie im Gegenstandsfall) und zum anderen nicht überdachte Kfz-Manipulationsflächen dieser Tarifpost unterworfen sind, weil der Verordnungsgeber hier ganz offenbar keine „Lagermanipulationsflächen“ gemeint hat.
Auch eine Straße ist eine bauliche Anlage, sodass Sie sie mitbewilligen. Mit der Errichtung von Straßen ist zwar immer auch eine Geländeveränderung verbunden, aber für solche ist keine GemVwAbg gemäß TP 29 vorzuschreiben, wenn sie von einem Bauwerk „bedeckt“ sind. Nachdem es für Straßen keine eigene Tarifpost gibt, ist für die Bewilligung von Straßen die „Auffangtarifpost“ TP 42 heranzuziehen.
Alles klar?
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
Kommentare
Kommentar veröffentlichen