Sehr geehrter Herr Kollege!
Ich werde, weil das für Sie (und mich) einfacher ist, zu Ihren Vortexten und zu jedem Beispiel unten mein OK, meine Anmerkung oder meine Korrektur (jeweils in Rot) dazuschreiben und hoffe, mich dabei nie „vertan“ zu haben. Bekanntlich: „Nobody is perfect“!
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Wir benötigen mal wieder Ihre Auskunft für nachfolgend beschriebenen Sachverhalt betreffend der festen Gebühren des Bundes:
Mit der Bitte um Kontrolle und ein kurzes Feedback der Aussagen sowie der einzelnen beschriebenen Fälle:
Grundlegend wurde anhand Ihrer Unterlagen die Herangehensweise so interpretiert, dass es immer nur auf das einzelne Dokument darauf ankommt, wie dieses zu werten ist (analog, digital, digital signiert) bzw. ob das gesamte E-Mail (als übergeordnetes Objekt) digital signiert wurde. Leider bin ich mir noch unsicher, ob es genügt, wenn die einzelnen Unterlagen jeweils im Dokument signiert wurden. Ja, es kommt zum einen immer darauf an, ob das „übergeordnete Objekt“, wie Sie das E-Mail (= die elektronische Eingabe) nennen, digital (um das vereinfacht so wie Sie abzukürzen) signiert ist oder nicht, und zum anderen, ob die einzelne Beilage (auch) digital signiert ist oder nicht Das folgende Beispiel wurde mit dieser Annahme durchgespielt.
Beispiele zur Veranschaulichung der einzelnen Fälle:
Es wurde um zB. eine Grundstücksteilung ohne Rechtsmittelverzicht angesucht. Es wurden der Eingabe drei getrennte Beilagen beigelegt (1x 1 Bogen, 1x 2 Bögen, 1x Höchstbetrag).Da muss ich anmerken, dass bei Teilungs- bzw Vereinigungs-Ansuchen, wie Sie der näheren Darstellung im Punkt B. 1.) und 2.) des Teilungsbewilligungs-Merkblatts auf Seite 72 im Leitfaden durchs Labyrinth-Skriptum entnehmen wollen, mit Ausnahme der Zustimmungserklärung der Anrainer nach einem Finanz-Erlass (an den wir als “Vollstrecker“ des Gebührengesetzes gebunden sind) verrückterweise als inhaltlich fortlaufender Text und damit als eine Beilage gelten. Ich habe im Übrigens im Merkblatt leider den Fall des § 10 Abs 3 GebG 1954 anzuführen vergessen.
Damit müssen wir in der Folge davon ausgehen, dass um etwa anderes als um eine Teilung angesucht worden ist, zB um eine vereinfachte Baubewilligung, damit wir Ihre nachfolgenden Beispiele auf der richtigen Basis „durchspielen“ können!
Fall 1a:
Die Eingabe wurde analog beim Amt eingebracht. Die Beilagen wurden analog beigelegt.
1x Antrag: 1 x 14,30 €
1x Beilage 1 Bogen 1 x 3,90 €
1x Beilage 2 Bögen 2 x 3,90 € = 7,80 €
1x Beilage Höchstbetrag 1 x 21,80 € OK!
Fall 1b:
Die Eingabe wurde analog beim Amt eingebracht. Die Beilagen wurden digital per E-Mail übermittelt, wobei weder die E-Mail noch die Beilagen eine digitale Signatur aufweisen.
1x Antrag: 1 x 14,30 €
1x Beilage 1 Bogen 1 x 3,90 €
1x Beilage 2 Bögen 1 x 3,90 €
1x Beilage Höchstbetrag 1 x 3,90 € OK!
Fall 1c:
Die Eingabe wurde analog beim Amt eingebracht. Die Beilagen wurden digital per E-Mail übermittelt, wobei nur die E-Mail eine digitale Signatur aufweist.
1x Antrag: 1 x 14,30 €
1x Beilage 1 Bogen 1 x 2,30 €
1x Beilage 2 Bögen 2 x 2,30 € = 4,60 €
1x Beilage Höchstbetrag 1 x 13,10 € Bis auf den letzten Punkt OK! Sie haben übersehen, dass – anders als vor der jüngsten Änderung des Gebührengesetzes – in § 10 Abs 3 GebG der Beilagenhöchstsatz von € 21,80 nicht vermindert wurde, sodass er auch bei digital signierten Beilagen € 21,80 beträgt!
Fall 1d:
Die Eingabe wurde analog beim Amt eingebracht. Die Beilagen wurden digital per E-Mail übermittelt, wobei nicht die E-Mail jedoch die Beilagen selbst eine digitale Signatur aufweisen.
1x Antrag: 1 x 14,30 €
1x Beilage 1 Bogen 1 x 2,30 €
1x Beilage 2 Bögen 2 x 2,30 € = 4,60 €
1x Beilage Höchstbetrag 1 x 13,10 Bis auf den letzten Punkt OK! Sie haben auch hier übersehen, dass – anders als vor der jüngsten Änderung des Gebührengesetzes – in § 10 Abs 3 GebG der Beilagenhöchstsatz von € 21,80 nicht vermindert wurde, sodass er auch bei digital signierten Beilagen € 21,80 beträgt!
Fall 2a:
Die Eingabe wurde digital per E-Mail beim Amt eingebracht, wobei weder die E-Mail noch die die Eingabe als Anhang eine digitale Signatur aufweisen. Die Beilagen wurden analog beim Amt beigelegt (Sagen wir korrekterweise hier und in der Folge „…beim Amt vorgelegt“).
1x Antrag: 1 x 14,30 €
1x Beilage 1 Bogen 1 x 3,90 €
1x Beilage 2 Bögen 2 x 3,90 € = 7,80 €
1x Beilage Höchstbetrag 1 x 21,80 € OK!
Fall 2b:
Die Eingabe wurde digital per E-Mail beim Amt eingebracht, wobei nur die E-Mail eine digitale Signatur aufweist. Die Beilagen wurden analog beim Amt beigelegt.
1x Antrag: 1 x 8,60 €
1x Beilage 1 Bogen 1 x 3,90 €
1x Beilage 2 Bögen 2 x 3,90 € = 7,80 €
1x Beilage Höchstbetrag 1 x 21,80 € OK!
Fall 2c:
Die Eingabe wurde digital per E-Mail beim Amt eingebracht, wobei nur die Eingabe als Anhang eine digitale Signatur aufweist. Die Beilagen wurden analog beim Amt beigelegt.
1x Antrag: 1 x 8,60 €
1x Beilage 1 Bogen 1 x 3,90 €
1x Beilage 2 Bögen 2 x 3,90 € = 7,80 €
1x Beilage Höchstbetrag 1 x 21,80 € OK!
Fall 3a:
Die Eingabe und die Beilagen wurden digital per E-Mail beim Amt eingebracht, wobei weder die E-Mail noch die Eingabe als Anhang und die Beilagen eine digitale Signatur aufweisen.
1x Antrag: 1 x 14,30 €
1x Beilage 1 Bogen 1 x 3,90 €
1x Beilage 2 Bögen 1 x 3,90 €
1x Beilage Höchstbetrag 1 x 3,90 € OK!
Fall 3b:
Die Eingabe und die Beilagen wurden digital per E-Mail beim Amt eingebracht, wobei nur die E-Mail eine digitale Signatur aufweist.
1x Antrag: 1 x 8,60 €
1x Beilage 1 Bogen 1 x 2,30 €
1x Beilage 2 Bögen 2 x 2,30 € = 4,60 €
1x Beilage Höchstbetrag 1 x 13,10 € Bis auf den letzten Punkt OK! Sie haben auch hier übersehen, dass – anders als vor der jüngsten Änderung des Gebührengesetzes – in § 10 Abs 3 GebG der Beilagenhöchstsatz von € 21,80 nicht vermindert wurde, sodass er auch bei digital signierten Beilagen € 21,80 beträgt!
Fall 3c:
Die Eingabe und die Beilagen wurden digital per E-Mail beim Amt eingebracht, wobei nur die Eingabe als Anhang eine digitale Signatur aufweist.
1x Antrag: 1 x 8,60 €
1x Beilage 1 Bogen 1 x 3,90 €
1x Beilage 2 Bögen 1 x 3,90 €
1x Beilage Höchstbetrag 1 x 3,90 € OK!
Fall 3d:
Die Eingabe und die Beilagen wurden digital per E-Mail beim Amt eingebracht, wobei nur die Beilagen eine digitale Signatur aufweisen.
1x Antrag: 1 x 14,30 €
1x Beilage 1 Bogen 1 x 2,30 €
1x Beilage 2 Bögen 2 x 2,30 € = 4,60 €
1x Beilage Höchstbetrag 1 x 13,10 € Bis auf den letzten Punkt OK! Sie haben auch hier übersehen, dass – anders als vor der jüngsten Änderung des Gebührengesetzes – in § 10 Abs 3 GebG der Beilagenhöchstsatz von € 21,80 nicht vermindert wurde, sodass er auch bei digital signierten Beilagen € 21,80 beträgt!
Fall 3e:
Die Eingabe und die Beilagen wurden digital per E-Mail beim Amt eingebracht, wobei alle Unterlagen eine digitale Signatur aufweisen.
1x Antrag: 1 x 8,60 €
1x Beilage 1 Bogen 1 x 2,30 €
1x Beilage 2 Bögen 2 x 2,30 € = 4,60 €
1x Beilage Höchstbetrag 1 x 13,10 € Bis auf den letzten Punkt OK! Sie haben auch hier übersehen, dass – anders als vor der jüngsten Änderung des Gebührengesetzes – in § 10 Abs 3 GebG der Beilagenhöchstsatz von € 21,80 nicht vermindert wurde, sodass er auch bei digital signierten Beilagen € 21,80 beträgt!
Fall 3f:
Die Eingabe und die Beilagen wurden digital per E-Mail beim Amt eingebracht, wobei die E-Mail und alle Unterlagen eine digitale Signatur aufweisen.
1x Antrag: 1 x 8,60 €
1x Beilage 1 Bogen 1 x 2,30 €
1x Beilage 2 Bögen 2 x 2,30 € = 4,60 €
1x Beilage Höchstbetrag 1 x 13,10 € Bis auf den letzten Punkt OK! Sie haben auch hier übersehen, dass – anders als vor der jüngsten Änderung des Gebührengesetzes – in § 10 Abs 3 GebG der Beilagenhöchstsatz von € 21,80 nicht vermindert wurde, sodass er auch bei digital signierten Beilagen € 21,80 beträgt!
Sind die Unterlagen auf mehrere E-Mails aufgeteilt bzw. weicht die Art der Signatur der Beilagen in einer E-Mail voneinander ab, werden Hybridlösungen der einzelnen Fälle zur Verrechnung kommen. OK!
Wir würden uns sehr über eine Antwort freuen, um in Zukunft diese Thematik richtig behandeln zu können.
Danke im Voraus und freundliche Grüße
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