Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer!
Ich hätte bitte wieder mal eine Frage an Sie, da bei uns im Büro eine Diskussion über das Thema Bauabgabe entbrannt ist.
Einem Bauträger wurde 2022 für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses die Bauabgabe vorgeschrieben. Diese wurde auch von ihm bezahlt.
Dieses Bauvorhaben wurde nicht umgesetzt und das ggst. Grundstück wurde zwischenzeitlich an eine Baufirma verkauft, welche nun eine Reihenhausanlage errichten will.
Meines Wissens muss ich die bereits vorgeschriebene Bauabgabe beim neuen Projekt berücksichtigten und ich darf nur mehr die Restflächen berechnen.
Mein Kollege ist der Meinung, dass für das gesamte neue Projekt die Bauabgabe vorgeschrieben werden muss und die bereits vorgeschriebene Bauabgabe nicht anzurechnen ist.
Ich bitte um Ihre geschätzte Rückmeldung.Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Wie Sie § 15 Abs 1 letzter Satz Stmk. BauG entnehmen, ist dann, wenn von einer Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht wird, die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen.
Vom selben Grundstück kann nach Ihren Angaben im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Was heißt nun bzw wie macht man das „anrechnen“?
Ganz einfach: Man berechnet die neue Bauabgabe nach dem Bruttogeschoßflächen des neuen Projekts und zieht vom Ergebnis die alte, bereits entrichtete Bauabgabe ab!
Alles klar?
Und Sie haben sicher „mitgekriegt“, dass der Einheitssatz mit Verordnung vom 4. April, welche rückwirkend am 1. Jänner dieses Jahres in Kraft tritt bzw getreten ist, auf 13,04 €/m2 erhöht wurde.
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer
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