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Verwaltungsabgabe für Vollwärmeschutz

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

ich darf mich wieder vertrauensvoll mit nachfolgender Frage an Sie wenden:

Ist für die Anbringung eines Vollwärmeschutzes bei einem best. Wohnhaus (im gegenständlichen Fall in einer Dicke von insgesamt 0,45 m) eine Verwaltungsabgabe gemäß TP B/II/11a zu berechnen?

Danke für Ihre Bemühungen!

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

mir ist im u0a. Mail ein Fehler unterlaufen der Vollwärmeschutz hat eine insgesamte Dicke von 0,148 m - aber dies ist wahrscheinlich gar nicht relevant!

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Nicht dass Sie glauben, ich hatte Sie vergessen! Nein, ich war auf der verzweifelten, aber letztlich vergeblichen Suche nach – ich bilde mir ein, so etwas gab es – einer Rechtsfragenbeantwortung der Aufsichtsbehörde (oder allenfalls einem VwGH- oder LVwG-Erkenntnis), wonach die Aufbringung von Vollwärmeschutz (was ich für unzutreffend halte, weil die Legaldefinition des § 4 Z 64 Stmk. BauG ganz offenbar zutrifft) keinen Zubau darstellen würde.

Wenn es sich so verhält, dann unterfällt die Aufbringung von Vollwärmeschutz der „Auffangtarifpost“ TP B 42, wenn es sich nicht so verhält, der auch bei Zubauten anwendbarenTP B 11, wo es durchaus relevant ist, ob die Dicke nun 0,45 oder aber nur 0,42 cm beträgt. In beiden Fällen ist die neu entstehende Bruttogeschoßfläche nicht ganz leicht zu berechnen…

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen

Dietmar H. Mayer

 

 

 

 

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