Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer,
vor rund zwei Jahren habe ich an Ihrem Gebührenseminar teilgenommen. Im Zuge dessen wurde das Merkblatt „Wissenswertes zur Bauabgabe“ ausgehändigt. Darin wird auf einen Erlass der Aufsichtsbehörde vom 19.04.2017, GZ: ABT07-43050/2014-58, verwiesen, in dem festgehalten ist, dass die Bauabgabe auch bei positiven Feststellungsbescheiden vorzuschreiben ist.
Derzeit haben wir einen Konsenswerber, der sich gegen diese Vorgangsweise ausspricht (bis dato wurde jedoch keine Bescheidbeschwerde eingebracht). Da uns der genannte Erlass nicht vorliegt, ersuchen wir höflich um Übermittlung einer Kopie bzw. einer elektronischen Ausfertigung, sofern dies möglich ist.
Für Ihre Unterstützung bedanken wir uns im Voraus und verbleiben mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Kollege!
Das Original habe ich leider nicht mehr gefunden. Und bei der Gelegenheit: Es handelt sich hier nicht um einen Erlass, wie ein Teilnehmer meiner Seminare anlässlich einer Anfragebei der Hohen Aufsichtsbehörde erfahren hat, sondern um eine Rechtsauskunft! Ich habe das im Skriptum beim Merkblatt „Wissenswertes zur Bauabgabe“ schon vor einiger Zeit richtiggestellt. Ich weiß noch, dass die Aufsichtsbehörde in dieser Rechtsauskunft die Meinung vertreten hat, dass sich die Verpflichtung zur Leistung einer Bauabgabe aus dem Umstand ergibt, dass ein (positiver) Feststellungsbescheid (siehe § 40 Abs 3 letzter Satz Stmk. BauG) ua als Baubewilligung gilt.
Sie können die Frage, ob in Fällen eines positiven Feststellungsbescheides auch eine Bauabgabe zu entrichten ist, wie ich und die Aufsichtsbehörde vermeinen, beim LVwG klären lassen, soferne Ihr Bauwerber eine Beschwerde einbringt. Das Ergebnis dieses Verfahrens bitte ich Sie mir mitzuteilen, damit ich das für mein Skriptum verwenden kann – danke im Voraus!
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
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