Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
ich habe eine Frage bezüglich Bauabgabe bzw. in späterer Folge Kanalergänzung bei einer Nutzungsänderung:
Für ein bisher landwirtschaftlich genutztes Gebäude wird eine Nutzungsänderung in Wohnnutzung beantragt und werden die Räumlichkeiten dementsprechend umgebaut.
Das landwirtschaftlich genutzte Gebäude wurde vor 1969 errichtet. Eine Erweiterung der Bruttogeschossfläche als Wohnnutzung erfolgt nicht.
Des Weiteren erfolgt in einem anderen Gebäudeteil, welcher nach wie vor landwirtschaftlich genutzt wird, eine Nutzungsänderung in einen Heizraum. In diesem Bereich wird auch ein Hackgutlager angebaut.
Ist für die Nutzungsänderung in Wohnnutzung sowie für den Heizraum eine Bauabgabe vorzuschreiben?
Unserer Meinung nach ist die Nutzungsänderung mit einem Dachgeschoss-Ausbau gleichzusetzten da für diesen ja auch eine Bauabgabe vorgeschrieben wird ohne dass sich die Bruttogeschoßfläche vergrößert…
Wie verhält es sich mit dem Kanalanschluss? Ist diese auch für den Heizraum, welcher sich im nach wie vor landwirtschaftlich genutzten Gebäudetrakt befindet, vorzuschreiben?
Bisher wurde für die landwirtschaftliche Nutzung keine Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben.
Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, wir möchten uns schon jetzt für Ihre sehr geschätzte Antwort und Hilfe bedanken!
Sehr geehrte Frau Kollegen!:
Nachem bei der Nutzungsänderung keine neue Bruttogeschoßfläche entsteht, ist auch keine Bauabgabe vorzuschreiben. Die gegenständliche Nutzungsänderung ist im Übrigen nicht mit einem Dachgeschoß-Ausbau gleichzusetzen, weil es nur bei diesem (durch die Umwandluch eines Dachraumes in ein Dachgeschoß) zu einer neuen Bruttogeschoßfläche kommt, nicht aber bei der fallgegenständlichen. Fazit also: eine Bauabgabe ist ausschließlich für das angebaute Hackgutlager (gemeint: für dessen Bruttogeschoßfläche) vorzuschreiben. Was ich ohne nähter Details nicht abschließend beantworten kann ist die Frage, ob das Hackgutlager iS des § 15 Abs 7 Stmk. BauG ein Betriebsobjekt für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung darstellt und daher die Bauabgabe nur für 25 % vorzuschreiben ist. Wenn der Heizraum überwiegend für die Beheitzung der Objekte mit landwirtschaftlicher Nutzung dient, dann ja, wenn er überwiegend für dei Beheizung der Wohnobjekte dient, dann nein. Dass sich der Heizraum im landwirtschaftlich genutzten Gebäudetrakt befindet, ist hingegegen nicht relevant, sondern nur, wie eben dargestellt, die überwiegende Beheizung für das eine oder das andere.
In § 4 Abs 1 des Kanalgesetzes findet sich folgende Regelung: " Die Verpflichtung" (gemeint: zum Kanalanschluss) "erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlusspflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn Schmutz- oder Regenwässer anfallen (Hof und sonstige Nebengebäude)". Wenn, wie ich annehme, im Heizraum keine Schmutz oder Regenwässer anfallen, dann besteht auch keine Kanalanschlussverpflichtung.
In § 4 Abs 3 des Kanalabgabengestzes wirf Nachstehendes bestimmt: " Bei Wirtschaftsgebäuden mit land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung gelangen nur jene baulich abgegrenzten Geschoßflächen (in Quadratmetern) zur Verrechnung, deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt." Wenn der Heizraum (was man mit "Nachsicht aller Taxen" tun kann), als Wirtschaftsgebäude für die land- oder forstwirtschaftlche Nutzung anzusehen ist, dann ist für den Heizraum (zufolge der fehlenden Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage) auch keinen Kanalisationsbeitrag vorzuschreiben. Wenn Sie das nicht übers Herz bringen, dann ist für den Heizraum gemäß § 4 Abs 1 leg cit (auch wenn es über keinen Kanalanschluss verfügt), ein Kanalisationsbeitrag für dieses vorzuschreiben.
Alles klar?
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
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