Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
ich würde Sie um Rechtsauskunft in folgender Angelegenheit ersuchen:
Meldepflichtige Vorhaben gemäß § 21 Stmk. BauG unterliegen meines Wissens grundsätzlich nicht den Gemeindeverwaltungsabgaben. Wie verhält es sich aber mit den Bundesgebühren?
- Hat die Baubehörde bei meldepflichtigen Vorhaben Eingaben- und Beilagengebühren durch eigenen Kostenbescheid vorzuschreiben?
- Handelt es sich um eine schriftliche Erledigung, wenn das meldepflichtige Vorhaben von der Baubehörde schlicht zur Kenntnis genommen wird?
Mit der Bitte um Ihre geschätzte Rechtsauskunft in dieser Angelegenheit.
Sehr geehrter Herr Kollege!
Ihre Annahme, dass meldepflichtige Vorhaben keinen Gemeinde-Verwaltungsabgaben unterliegen, ist zutreffend:
Gemäß § 1 lit b) LGVAG 1968 haben Parteien nur für Verleihung von Berechtigungen und sonstige, auch in ihrem Privatinteresse liegen Amtshandlungen eine Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten. Bei meldepflichtigen Vorhaben wird keine Berechtigung verliehen, geschweige denn eine Amtshandlung gesetzt.
Im Ergebnis aus eben diesem Grund fallen auch keine festen Gebühren des Bundes an:
Gemäß § 11 Abs 1 Z 1 GebG 1957 entsteht die Gebührenschuld bei den (übrigen) Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gem. § 14 TP 7 Abs 1 Z 1 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Bei meldepflichtigen Vorhaben gibt es aber keine schriftlich ergehende, abschließende Erledigung.
Und um eine solche Erledigung, um auf ihre letzte Frage zurückzukommen, handelt es sich auch nicht, wenn das meldepflichtige Vorhaben, wie Sie schreiben, von der Baubehörde schlicht zur Kenntnis genommen wird. Ebenso wenig, um das der Vollständigkeit halber noch anzuführen, wenn die Behörde von sich aus dem das Vorhaben Mitteilenden wissen lässt, dass sie das Vorhaben zur Kenntnis genommen hat.
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer
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