Direkt zum Hauptbereich

Ersuchen um Rechtsauskunft - feste Gebühren bei meldepflichtigen Vorhaben?

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

ich würde Sie um Rechtsauskunft in folgender Angelegenheit ersuchen:

Meldepflichtige Vorhaben gemäß § 21 Stmk. BauG unterliegen meines Wissens grundsätzlich nicht den Gemeindeverwaltungsabgaben. Wie verhält es sich aber mit den Bundesgebühren? 

  1. Hat die Baubehörde bei meldepflichtigen Vorhaben Eingaben- und Beilagengebühren durch eigenen Kostenbescheid vorzuschreiben?
  2. Handelt es sich um eine schriftliche Erledigung, wenn das meldepflichtige Vorhaben von der Baubehörde schlicht zur Kenntnis genommen wird?

Mit der Bitte um Ihre geschätzte Rechtsauskunft in dieser Angelegenheit.

 

Sehr geehrter Herr Kollege!

Ihre Annahme, dass meldepflichtige Vorhaben keinen Gemeinde-Verwaltungsabgaben unterliegen, ist zutreffend:

Gemäß § 1 lit b) LGVAG 1968 haben Parteien nur für Verleihung von Berechtigungen und sonstige, auch in ihrem Privatinteresse liegen Amtshandlungen eine Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten. Bei meldepflichtigen Vorhaben wird keine Berechtigung verliehen, geschweige denn eine Amtshandlung gesetzt.

Im Ergebnis aus eben diesem Grund fallen auch keine festen Gebühren des Bundes an:

Gemäß § 11 Abs 1 Z 1 GebG 1957 entsteht die Gebührenschuld bei den (übrigen) Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gem. § 14 TP 7 Abs 1 Z 1 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Bei meldepflichtigen Vorhaben gibt es aber keine schriftlich ergehende, abschließende Erledigung.

Und um eine solche Erledigung, um auf ihre letzte Frage zurückzukommen, handelt es sich auch nicht, wenn das meldepflichtige Vorhaben, wie Sie schreiben, von der Baubehörde schlicht zur Kenntnis genommen wird. Ebenso wenig, um das der Vollständigkeit halber noch anzuführen, wenn die Behörde von sich aus dem das Vorhaben Mitteilenden wissen lässt, dass sie das Vorhaben zur Kenntnis genommen hat.

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen

Dietmar H. Mayer

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Freilandbestätigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich bitte höflich um Ihre kompetente Auskunft in der beigefügten Angelegenheit. Bei der Ausstellung der Freilandbestätigung zur Grundstücksvereinigung im Freiland bin ich mir nicht sicher, wie viele Gebühren bzw. Abgaben ich verrechnen darf. Bei der Vereinigung handelt es sich um drei Grundstücke (siehe Orthofoto .94, 614 und 613/2), die auf ein Grundstück vereint werden. Ist die beigefügte Bestätigung mit der Verrechnung so in Ordnung, oder muss ich die Eingabegebühr von € 14,30 dreimal und die Verwaltungsabgaben von € 6,00 und € 20,00 ebenfalls dreimal verrechnen? Oder wird nach der Grundstücksvereinigung nur ein Grundstück zur Verrechnung gebracht, weil ja eben nur ein Grundstück übrig bleibt? Grundsätzlich bin ich mir bei diversen Bestätigungen unsicher, wie oft ich die € 6,00 verrechnen darf. Kann ich die TP 3 genauso oft verrechnen, wie die festen Gebühren pro Anfrage? Ich danke schon jetzt für Ihre Bemühungen. Sehr geehrte Fr...

Genehmigungs- und Vidierungsvermerk für Oberflächenwässerentsorgungs-Nachweis?

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer! Im Bauamt stellt sich folgende Frage: Mit einem Ansuchen um Baubewilligung wurde ein Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung vorgelegt. Ist der Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung mit dem Genehmigungs- bzw. Vidierungsvermerk zu versehen? Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen Sehr geehrte Frau Kollegin! Einen Vidierungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG erhalten, die, wie Sie § 24 Abs 3 BauG entnehmen, pflichtgemäß bei der Verhandlung aufgelegt worden sind. Einen Genehmigungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG aufweisen, wie Sie § 29 Abs 9 BauG (und der diesbezüglichen Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in meinem Merkblatt) entnehmen. Auf Unterlagen hingegen, die  keine Projektsunterlagen darstellen, dürfen sich weder Vidierungs-, noch Genehmigungsvermerke finden! Daher kommt es im Gegenstandsfall darauf an, ob Sie den Oberflächenwässerentsorgungs-Na...

Vergebührung Planmappe (mit Korrektur aufgrund eines Kommentars; eine Berichtigung von 30 Euro auf 36 konnte in den Kommentaren nicht vorgenommen werden)

Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer! Ich muss mich bitte wieder einmal hilfesuchend an Sie wenden. Wir haben heute eine Baueinreichung erhalten und beim Einreichplan bin ich mir nicht sicher, wie ich diesen verrechnen soll. Der Einreichplan ist gebunden und beinhaltet das Deckblatt mit einer A4 Seite einseitig bedruckt und die planliche Darstellung (Lageplan, Grundrisse, Ansichten und Schnitte) bestehend aus 5 A3 Seiten einseitig bedruckt. Ich bitte um Ihre geschätzte Hilfe bei der Verrechnung, da wir uns sehr unsicher sind, was wir hier verrechnen müssen. Vielen Dank im Voraus für Ihre geschätzte Hilfe. Sehr geehrte Frau Kollegin! Vor Beantwortung Ihrer Frage zwei grundsätzliche Anmerkungen: Die Regelung in § 5 Abs 2 GebG betreffend unbeschriebene Seiten bezieht sich ausschließlich auf inhaltlich fortlaufenden Text. Daher gilt: Ein Plan ist kein Text, somit ist es für die Vergebührung von Plänen völlig irrelevant, ob ihre Rückseite beschrieben od...