Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer!
Ich bitte wieder einmal um Ihre geschätzte Hilfe.
Bei einer Bauverhandlung hat der Vertreter einer betroffenen Partei eine schriftliche Vollmacht vorgelegt, dass er die verständigte und vom Bauvorhaben (Einreichdatum: 22.05.2025) betroffene Person vertreten darf.
Hierzu nun meine Frage: Muss ich die Vollmacht als „normale Beilage“ mit € 3,90 oder als Beilage der Verhandlungsschrift mit € 14,30 verrechnen?
Ich danke Ihnen herzlich im Vorhinein für Ihre geschätzte Hilfe.
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Die Antwort ist ganz schlicht (ausnahmsweise - ansonsten sind die Fälle schwieriger): Nicht als Beilage, weil die Vollmacht ja bei der Verhandlung vorgelegt worden ist.
Nachdem nah § 43a Abs 2 AVG diese Vollmacht der Verhandlungsschrift als Beilage anzuschließen (und dies in der Verhandlungsschrift zu vermerken) ist, muss die Vollmacht bei der Bogenzählung der Verhandlungsschrift angeschlossen werden, und „kostet“ Euro 14,30, wenn sich die Bogenanzahl der Verhandlungsschrift durch die Beilage erhöht (ansonsten „kostet“ sie nix)! Alle klar?
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
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