Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Unsere Marktgemeinde Großklein ersucht um Auskunft in der folgenden Angelegenheit:
Mit Bescheid der BH vom 01.04.2019 wurde der Fa. NN, aufgrund der Bau-Übertragungsverordnung, die Baubewilligung für diverse bauliche Anlagen erteilt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht.
Die der Gemeinde im erstinstanzlichen Verfahren (obwohl nicht verfahrensführende Behörde) entstandenen Barauslagen
- Gutachten (Raumplanung) vom 23.01.2019 gem. § 33 Abs. 7 Z. 4 StROG
und jene im Zuge des Beschwerdeverfahrens beim LVwG Stmk
- Gutachten (Raumplanung) vom 21.07.2020 gem. § 33 Abs. 7 Z. 4 StROG und
- Gutachten (Sachverständiger auf dem Geberit der Landwirtschaft) vom 06.08.2020 gem. § 33 Abs. 7 Z. 5 StROG
wurden der Fa. NN mittels Kostenbescheid vom 03.08.2020 (beide Gutachten Raumplanung) und Kostenbescheid vom 07.08.2020 (Gutachten SV auf dem Gebiet der Landwirtschaft) vorgeschrieben.
Die beiden Kostenbescheide wurden der Fa. Kolar Erdbau GmbH nachweislich zugestellt, Rechtsmittel dagegen wurden keine eingebracht.
Gegen das Erkenntnis des LVwG vom 05.11.2020 wurde wiederum Beschwerde an den VfGH erhoben. Der VfGH hat ein Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet und anschließend die Widmungen (Sondernutzung Lageplatz und Verkehrsfläche) für die ggst. Grundstücke aufgehoben. In weiterer Folge hat der VfGH das Erkenntnis des LVwG vom 05.11.2020, wegen der Anwendung gesetzwidriger Verordnungen, aufgehoben. Die Antragstellende Fa. hat dann den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen und hat das LVwG den erstinstanzlichen Bescheid behoben.
Demnach besteht kein rechtskräftiger Baubescheid. Des Weiteren wird angemerkt, dass keine bescheidmäßige Bestellung der Sachverständigen erfolgte. Festzuhalten ist auch, dass das zweite Gutachten der Raumplanung vom 21.07.2020 deshalb erforderlich war, weil seitens der Gemeinde zwischenzeitlich eine Änderung des ÖEK und des FWP für die ggst. Grundstücke durchgeführt wurde, welche am 17.10.2019 aufsichtsbehördlich genehmigt wurde (diese wiederum Teil der Aufhebung durch den VfGH waren).
Die Frage lautet nun:
Wurden die Barauslagen seitens der Gemeinde ordnungsgemäß vorgeschrieben?
Sehr geehrter Herr Kollege!
Nachdem aufgrund der Bau-Übertragungsverordnung von vorne herein die BH zuständig war, aber nicht bzw nie die gemeindliche Baubehörde, hat es dieser an jeglicher Kompetenz zur Heranziehung der SV und der Verschreibung von deren Gebühren als Barauslagen der Behörde an den Bauwerber gemangelt - aus welchen (sicher redlichen) Motiven das auch immer geschehen sein mag.
Wenn aufgrund der rechtskräftigen Bescheide schon gezahlt worden ist oder aber noch keine Zahlung eingegangen sein sollte: Bitte mit Ihrem Herrn Bgm besprechen, wie weiter (möglichst ohne Bescheid) der Gerechtigkeit halber vorgegangen werden soll!
Herzliche, Grüße
Dietmar H Mayer
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