Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
ich möchte bitte mit einer Fragestellung zum Thema Wasser- und Kanalanschlussgebühren auf Sie zukommen:
Im gegenständlichen Bauverfahren habe ich einen Kanal- und Wasserabgabenbescheid (Anschlussgebühren) für die Errichtung eines Wohnhauses erlassen (Ansicht anbei).
Seitens des Bauwerbers kam nun die Rückfrage, ob die Flächen richtig berechnet wurden, da auch die Fläche der Terrasse als relevante Bruttogeschossfläche herangezogen wurde.
Ich wäre der Meinung, dass dies im gegenständlichen Fall auch so zu machen ist, da aufgrund der überwiegenden Umschlossenheit der Terrasse, diese ja eine Gebäudefunktion hat und sich somit auch eine relevante Bruttogeschossfläche ergibt.
Ich bitte Sie höflichst um Durchsicht und Rückmeldung, wie Sie diese Angelegenheit beurteilen würden. Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung!
Herzlichen Dank im Voraus
ANMERKUNG. Die Ansicht kann nicht wiedergegeben werden!
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sie haben völlig richtig die Fläche der „Terrasse“ dazugerechnet, weil sie infolge ihrer überwiegenden Umschließung iS des § 4 Z 29 Stmk. BauG in Wahrheit ein Gebäude (genauer: einen Gebäudeteil) darstellt und daher sowohl beim Wasserleitungsbeitrag, als auch beim Kanalisationsbeitrag berücksichtigt werden muss!
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer

Kommentare
Kommentar veröffentlichen