Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer!
Ich muss mich bitte wieder einmal hilfesuchend an Sie wenden.
Wir haben heute eine Baueinreichung erhalten und beim Einreichplan bin ich mir nicht sicher, wie ich diesen verrechnen soll.
Der Einreichplan ist gebunden und beinhaltet das Deckblatt mit einer A4 Seite einseitig bedruckt und die planliche Darstellung (Lageplan, Grundrisse, Ansichten und Schnitte) bestehend aus 5 A3 Seiten einseitig bedruckt.
Ich bitte um Ihre geschätzte Hilfe bei der Verrechnung, da wir uns sehr unsicher sind, was wir hier verrechnen müssen.
Vielen Dank im Voraus für Ihre geschätzte Hilfe.
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Vor Beantwortung Ihrer Frage zwei grundsätzliche Anmerkungen:
- Die Regelung in § 5 Abs 2 GebG betreffend unbeschriebene Seiten bezieht sich ausschließlich auf inhaltlich fortlaufenden Text. Daher gilt: Ein Plan ist kein Text, somit ist es für die Vergebührung von Plänen völlig irrelevant, ob ihre Rückseite beschrieben oder unbeschrieben ist.
- Die Beilagenregelung in § 14 TP 5 Abs 1 GebG stellt auf Bögen ab (wie andere Tarifposten auch). Ein Bogen ist nach der Definition in § 5 Abs 2 leg cit nichts anderes als eine Schrift (zB ein Plan) im DIN A-3-Format.
Das vorangestellt nur zu Ihrer Frage: Das A 4-Deckblatt ist ein angefangener Bogen, die 5 A-3-Seiten sind fünf Bögen. Sie haben daher eine (verbundene Beilage = Planmappe) im Ausmaß von 6 Bögen, weil ein angefangener Bogen immer als ganzer zählt. Wenn Sie nun die Bestimmung des § 14 TP 5 Abs 1 GebG anschauen, werden Sie feststellen, dass bei Beilagen die Bogengebühr € 6 pro Bogen der Beilage beträgt, jedoch nicht mehr als € 30. Die 6 Bögen Ihrer Beilage würden einen Betrag von € 36 ausmachen, nachdem dieser Betrag aber über der Beilagenhöchstgebühr von € 30 liegt, „koste“ Ihre anfragegegenständliche Beilage nur € 30!
Bitte bei der Vergebührung von verbundenen Beilagen (= Planmappen) immer die Bögen zählen und beim 6. Bogen (= 30 Euro) zu zählen aufzuhören, weil dann schon die „verrechenbare“ Beilagenhöchstgebühr erreicht ist.
Alles klar?
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
PS: Damit Sie eine verbundene Beilage (= Planmappe) als eine Beilage anschauen können, muss – so die Finanz – die Planmappe fest verbunden sein. Fest verbunden ist alles, was den Inhalt der Mappe untrennbar zusammenhält (und sei es eine Heftklammer), daher gelten Einreichunterlagen, die nur in einem sogenannten Schnellhefter vereinigt sind, mangels fester Verbindung nicht als eine Beilage!
Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer!
AntwortenLöschenIst es nach wie vor so, dass gebundene Beilagen (zu baurechtlichen Einreichunterlagen) nur einmalig zu vergebühren sind (bis zum Höchstbetrag von dzt. € 30,-)?
Als Beispiel möchte ich eine geklammerte Beilagenmappe anführen, in welcher sämtliche notwendigen Beilagen (Baubeschreibung, Bauplatzeignung, Grundbuchsauszug, Grundstückseigentümernachweis, Oberflächenwasserberechnung, etc.) enthalten sind.
Ich hab da ein paar Kollegen, welche der Rechtsansicht sind, dass ich die Klammer entfernen muss und die verschiedenen Beilagen gesondert zu vergebühren sind.
Herzlichen Dank für Ihre geschätzte Rückmeldung.
Peter Retter, Bauamt Pöllau
Sehr geehrter Herr Kollege!
LöschenJa selbstverständlich ist es - immer noch - so, dass fest verbundene Beilagen (Planmappe, Beilagenmappen etc genannt) zulässig und pro Bogen bis zum Beilagenhöchstbegtrag von € 30,00 zu vergebühren sind!
Die Rechtsansicht Ihre diversen Kollegen ist schlich und einfach falsch! Die "Finanz" hat schon in den späten70er-Jahren konzediert, dass verschiedene Beilagen fest verbunden und damit zu einer Beilage gemacht werden "dürfen".