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Es werden Posts vom Oktober, 2018 angezeigt.

Bauabgabe bei Nutzungsänderung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, ein Wirtschaftsgebäude (1964 errichtet) wird gemäß Baubewilligung teilweise zu Wohnnutzung umgebaut. Ist für diese neue (Wohn-)Nutzung eine Bauabgabe zu verrechnen? Mit bestem Dank für Ihre sehr geschätzte Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen! Sehr geehrter Herr Kollege! Ich habe eine ähnliche Anfrage zwar schon in meinem Gebührenblog beantwortet, sag's aber gerne noch einmal: Bei einem Umbau ist – siehe § 15 Abs 2 BauG – dann (und nur dann) eine Bauabgabe zu „berechnen“ (sprich: vorzuschreiben), wenn eine neugewonnene Bruttogeschoßfläche entsteht. Ist das im vorliegenden Verfahren nicht der Fall (weil eben nur umgebaut, aber nicht ein Mehr an Bruttogeschoßfläche – zB durch Einziehen einer Zwischendecke oä – geschaffen wird), dann ist keine Bauabgabe vorzuschreiben, wenn schon, dann entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche! Alles klar? Herzliche, kollegiale Grüße Dietmar H. Mayer

GemVwAbg für die Errichtung eines Schwimmteiches

Sehr geehrter Herr Mayer, Folgender Fall beschäftigt mich ohne dafür eine Lösung zu haben: Fall 1 es wird ein Schwimmteich im Bauland kommissioniert;  es wird eine Geländeveränderung im Ausmaß von 480 m² durchgeführt. Ich berechne Verwaltungsabgaben nach TP 29 (Veränderung des Geländes je m²) und nicht nach TP 17a (Herstellung von Wasserbecken je m²) ? Fall 2 Es wird ein Schwimmteich im Freiland kommissioniert (für normal Wasserbehörde); wenn jetzt die Gemeinde die Kommissionierung durchführt, und das Grundstück nicht an Bauland angrenzt, dann kann ich auch keine Geländeveränderung vergebühren (§19 Abs 5 BauG), würde ich in diesem Fall TP 17a vorschreiben? Vielen Dank für Ihre Hilfe! Sehr geehrter Herr Kollege! Zuerst eine Vorbemerkung, die mir zum Verständnis geboten erscheint: Nahezu jedes Bauvorhaben ist mit einer Geländeveränderung (oder baurechtlich richtig ausgedrückt einer Veränderung des natürlichen Geländes iS des § 19 Z 5 bzw des § 20 Z 4 Bau...

"Vergebührung" eines Grundbuchsauszugs

Sg. Herr Dr. Mayer, ich hätte eine Frage zur Vergebührung eines Grundbuchauszuges. Welche Gebühren fallen an, wenn ein Gemeindebürger von mir einen Grundbuchsauszug möchte? MfG Sehr geehrte Frau Kollegin! Auch wenn das jemand möchte: Einen Grundbuchsauszug können Sie nicht ausstellen, sondern nur einen Auszug aus der Grundstücksdatenbank, den Sie vorher einholen müssen! Und wenn jemand was möchte, worauf er keinen Rechtsanspruch hat (zB auf einen Auszug aus der Grundstücksdatenbank), dann liegt es an Ihnen, ob Sie dem Folge leisten! Die bloße Einholung eines Auszugs aus der Grundstücksdatenbank für einen Bürger ist keine Amtshandlung iS des § 76 AVG, sodass Sie die damit für die Gemeinde erwachsenden Kosten nicht als Barauslagen der Behörde zur Entrichtung vorschreiben können. Holen sie dagegen über Wunsch des Bauwerbers in einem Bauverfahren einen solchen Auszug ein (womit sich der Bauwerber die Einholung und Vorlage eines Grundbuchsauszugs „erspart“), dann können si...

Vergebührung div. Gemeindebauten

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, ich bräuchte bitte Ihre Hilfe! Die Gemeinde baut eine Tiefgarage mit WC-Anlagen und Geschäftslokal sowie ein Betriebsgebäude im Obergeschoß. Wo fallen für die Gemeinde  feste Gebühren an… nur bei der Verhandlungsschrift? Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren sowie die Bauabgabe schreibt sich die Gemeinde selbst ja nicht vor, auch nicht als Durchläufer? Vielen Dank für Ihre Bemühungen! Sehr geehrte Frau Kollegin! Ich habe schon mehrmals zu Fragen der Vergebührung bei Ansuchen von Gemeinden Stellung genommen, so zB in meinem unten verwiesenen Gebührenblog (den ich Ihnen dringend zu abonnieren empfehle!) im Juni und Juli dieses Jahres. Dennoch: Die Errichtung einer Tiefgarage mit WC-Anlagen und Geschäftslokal sowie eines Betriebsgebäudes im Obergeschoß durch Ihre Gemeinde zählt nicht zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis iS des §2 Z 2 GebG 1957, sodass keinerlei Gebührenbefreiung besteht! Wohl aber ist die Gemeinde als Ant...

Vergebührungen von "doppelten" Eingaben und Beilagen

Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer! Ich hatten bei Ihnen einmal einen Vortrag über Vergebührung beim Gemeindebund in Graz und es würde mich sehr freuen wenn Sie mir bei folgenden Problem behilflich sein könnten: Ich habe festgestellt, dass unsere ortsansässige BH anders vergebührt als ich und deshalb bitte ich Sie mir zu Helfen welche Ansichtsweise richtig sein könnte. Ein Bauwerber gibt die geforderten Einreichunterlagen (z.B. bei einem Bauverfahren) in Papierformat bei der Behörde ab und zusätzlich sendet er sämtliche Unterlagen auch per E-Mail für einen elektronischen Akt bzw. zur Verfahrenserleichterung zu. Ist nun für die elektronische Eingabe eine zusätzliche Eingabegebühr zu verlangen bzw. sind die Beilagen im E-Mail zusätzlich zu vergebühren? Ist ein schriftlicher E-Mail Eingang im laufenden Verfahren (z.B. wenn der Bauwerber, einem von der Baubehörde neu vorgelegten Gutachten zustimmt) mit einer Eingabegebühr zu versehen? ...