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Es werden Posts vom März, 2019 angezeigt.

Vergebührung Jagdpachtvertrag

Ist der Jagdpachtvertrag zwischen der Gemeinde xxx und der Jagdgesellschaft xxx von der Gemeinde zu vergebühren mit Bundesabgaben und Verwaltungsabgaben? O der ist hier nichts zu vergebühren, da die Gemeinde hier einen Vertrag abschließt? Der Jagdpachtvertrag gilt für 9 Jahre – 2019 – 2028 und die Jagdgesellschaft muss der Gemeinde ein Jagdpachtentgelt von EUR 22.033,61 (ohne Indexsteigerung) jährlich bezahlen. Irgendetwas habe ich diesbezüglich aber im Hinterkopf, dass da etwas zu bezahlen ist. J Mit der Bitte um ihre Hilfe diesbezüglich.   Herzlichen Dank im voraus! Sehr geehrte Frau Kollegin! Ich hab mich mein „Juristenleben“ lang glücklicher Weise immer nur mit den Gebühren für Schriften und Amtshandlungen (den sogenannten festen Gebühren), also denen im II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, beschäftigt bzw beschäftigen müssen, nicht aber mit den Gebühren für Rechtsgeschäfte im III. Abschnitt diese Gesetzes, wie zB (Jagd-)Pachtverträge. Dennoch: „Feste Gebüh...

Fragen bezüglich Vergebührung

Sehr geehrte Frau Kollegin! Der Einfachheit halber schreibe ich die Antwort auf Ihre jeweilige Frage jeweils in roter Schrift unmittelbar nach der Frage und hoffe, dass alles nachvollziehbar ist. Herzliche, kollegiale Grüße Dietmar H  Mayer Sehr geehrter Herr SR i.R. Dr. Mayer! ich habe 2 Fragen zur Vergebührung und habe diesbezüglich auf Ihrem tollen Blog leider keine Antwort gefunden. Deswegen komme ich Ihrem Angebot, Ihnen bei Fragen eine eMail zu schreiben nunmehr nach. 1.      In Ihrem Seminar „Leitfaden durchs Labyrinth“ haben Sie die Vergebührung einer Fertigstellungsanzeige erwähnt, wenn der Bauwerber dafür (z.B. für die Eigenheimförderung) eine Bestätigung braucht. Ich bin mir nicht sicher ob ich das richtig im Kopf behalten habe: Für die Bestätigung ist gemäß Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, Tarif-Post 3, eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,00 und zusätzlich eine Zeugnisgebühr von € 14,30 zu entrichten. Die Zeugnisgeb...

Planverfasserbescheinigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,  da ich mir bezüglich einer Vergebührung soeben nicht sicher bin, möchte ich mich höflich an Sie wenden.  Bei einem Bauverfahren habe ich eine Planverfasserbescheinigung beiliegen.  Ich bin mir dahingehend unschlüssig da es sich einerseits um eine Bescheinigung handelt (€ 14,30 feste Gebühr), aber andererseits „nur“ als Beilage (€ 3,90/Bogen) zu behandeln ist, weil es für das Bauverfahren, meiner Meinung nach, nicht relevant ist.  Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Hilfe! Sehr geehrte Frau Kollegin! Eines zunächst vorweg: Ob etwas für das Bauverfahren „relevant“ ist, ist aus Sicht des Gebührenrechts nicht „relevant“: Hier kommt es ausschließlich darauf an, ob jemand eine Eingabe erstattet und dieser eine Beilage anschließt bzw nachreicht, in welchen Fällen (vorausgesetzt es ergeht eine schriftliche „Enderledigung“ iS des § 11 Abs 1 Z 1 GebG 1957 über die Eingabe) die Eingaben- bzw die Beilagengebühr zu entrichten ist. Aus ...

Vergebührungsfragen Bau

Sehr geehrte Frau Kollegin! Ich schreibe meine Antworten zu Ihren Fragen unten in roter Schrift in Ihren Text. Ich hoffe, dass dann nichts mehr offen bleibt! Mit herzlichen, kollegialen Grüßen Dietmar H. Mayer Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich habe in meine Unterlagen, welche ich von meiner Kollegin übergeben bekommen habe, Ihre Kontaktdaten gesehen. Ich habe eine Anfrage bezüglich Bau – Errichtung einer Photovoltaikanlage. Können Sie mir vielleicht weiterhelfen? Ich selbst habe den Aufgabenbereich erst neu übernommen und leider bisher noch keine Schulungen besucht. Daher, wahrscheinlich, sehr „einfache“ Fragen: Wie ist eine Zustimmungserklärung der Eigentümer zu vergebühren?  3,90 € pro Bogen oder 14,30  an Bundesgebühren – Nachdem nur mehr amtliche Zeugnisse der Gebührenpflicht unterliegen, stellt die Zustimmungserklärung eine Beilage dar und ist als solche zu vergebühren! Ist die Zustimmungserklärung pro Person zu verrechnen (in e...

Verrechnung fester Gebühren und GemVwAbg im § 90 STVO-Bescheid

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Darf ich bei einem straßenpolizeilichen Bescheid die TP 7/2 für Befund verrechnen? Wenn ja, gilt dies dann auch je Bogen? Die Eingabegebühr sowie die Gebühr für Beilagen werden in diesem Fall auch verrechnet oder? Mit freundlichen Grüßen Sehr geehrte Frau Kollegin! Ich gehe davon aus, dass Sie mit der „TP 7/2“ die feste Gebühr gemäß § 14 TP 7 Abs 1 Z 2 des GebG 1957 meinen, also die Protokollgebühr für Verhandlungsschriften. Wenn ja: Soferne Sie für eine Bewilligung nach § 90 StVO eine Verhandlung durchführen, dann ist selbstverständlich auch die Protokollgebühr (14,30 Euro pro Bogen der Verhandlungsschrift) zu verrechnen! Ansonsten „kosten“ § 90-Bewilligungen die Eingaben- und die Beilagengebühr fürs Ansuchen und die Unterlagen und selbstverständlich auch die GemVwAbg gemäß TP 47 der GemVwAbgVO 2012 für die Genehmigung sowie gemäß TP A 3 der besagten VO für die Genehmigungsvermerke! Alles klar? Mit herzlichen, kollegialen Grüßen...