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Es werden Posts vom Oktober, 2019 angezeigt.

Anfrage Bundesgebühren für Veranstaltungspavillion der Gemeinde

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, ich verfolge zwar immer wieder den Gebührenblog, dennoch hätte ich wieder einmal eine kurze Gebührenanfrage an Sie betreffend Neubau eines Veranstaltungspavillions. Antragsteller für den Neubau eines Veranstaltungspavillion ist die Gemeinde. Betreffend Verwaltungsabgabenbefreiung und Kommissionsgebührenbefreiung ist die Gemeinde befreit, eine Bauabgabe ist vorzuschreiben, soweit alles klar. Sicher bin ich mir jedoch nicht, ob ein Veranstaltungspavillion  zum öffentlich rechtlichen Wirkungskreis iS des § 2 Z 2 GebG 1957 zählt?   Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Frage! Mit freundlichen Grüßen Sehr geehrte Frau Kollegin! Wie Sie es völlig richtig sehen, ist Ihre Gemeinde als Antragstellerin von den Gemeinde-Verwaltungsabgaben und den Kommissionsgebühren befreit (siehe dazu § 4 zweiter Satz GemVwAbgVO 2012 und § 3 Abs 3 der Stmk. GKGebV 2017)! Die Errichtung von Veranstaltungspavillions zählt allerdings n...

"Gebührenanfrage" betr. Baubewilligung

Sehr geehrter Herr Kollege! Ich schreibe zu den einzelnen Bewilligungstatbeständen unten – in roter Schrift – dazu, was mE an GemVwAbg vorzuschreiben wäre. Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass Sie für jeden einzelnen Antragsgegenstand jeweils 1 x die Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957 bekannt zugeben  haben (die Baubehörde ist ja keine Abgabenbehörde hinsichtlich der festen Gebühren des Bundes, sodass sie die zu entrichtenden Gebühren nicht bescheidmäßig vorschreiben darf, sondern in einem Gebührenhinweis – siehe meine Muster in meinem Gebührenrechtsskriptum – zur Entrichtung bekannt zugeben  hat!). Mit herzlichen, kollegialen Grüßen Dietmar H. Mayer Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, in einem Bauverfahren bin ich wieder am Ende meines Wissens: Eine Baubewilligung wird unter anderem erteilt für ·        den Zubau eines Waschplatzes mit Flugdach und Errichtung einer Mineralölabscheideanlage sowie – der Waschp...

Kostenbescheid Baufreistellung für Straßenmeisterei des Landes

Sehr geehrter Herr Senatsrat Mayer! Das Amt der Stmk. Landesregierung Fachabteilung Straßenerhaltungsdienst hat für die Straßenmeisterei xxx. im Anzeigeverfahren gem. §20 Z. 3 bis 5 Stmk.BauG die Änderung der Art der Benützung des Personenaufzuges von Personen- und Lastenbeförderung auf einen betretbaren Lastenaufzug ohne Personenbeförderung mit den erforderlichen Plänen und Beschreibungen angezeigt. Daraufhin habe ich die Baufreistellung mittels Kostenbescheid erteilt und folgende Gemeindeverwaltungsabgaben vorgeschrieben: Für die Bewilligung nach TP G37               € 60,00 Zwei Sichtvermerke nach TP G32            € 10,00 (1x Änderungsplan, 1x Technische Beschreibung) Drei Sichtvermerke nach TP G3                € 18,00 (1x Änderungsplan, 1x Technische Beschreibung, 1x Original...

Überdachter Mistplatz - Bauabgabe

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, ich erlaube mir. Sie  mit einer Anfrage zu kontaktieren: Eine Baubewilligung wurde für die Errichtung eines Mistlagerplatzes erteilt: Laut Beschreibung wird der Mistlagerplatz mit einer Stahlbetonplatte mit Frostkoffer befestigt und auf zwei Seiten mit einer 3,0 m hohen Stahlbetonwand (Innenraumhöhe ca. 6 m) umschlossen (siehe auch Anhang: Einreichplan). Die Überdachung erfolgt mit einem Pultdach. Das Gebäude ist meiner Meinung nach nicht allseits umschlossen und fällt dafür auch keine Bauabgabe an, oder die 3 m hohe Stahlbetonwand entspricht der Geschosshöhe … Bitte um Ihre geschätzte Rückmeldung! Mit freundlichen Grüßen Sehr geehrter Herr Kollege! Bei Durchsicht der mir übermittelten Einreichpläne komme ich auf den ersten Blick auch zum Ergebnis, dass hier keine „überwiegende“ Umschließung iS des § 4 Z 29 BauG vorliegt, weil die Umschließungsflächen anscheinend einen Prozentsatz von weniger als 50 % bzw maximal 50 % ausmachen ...

"Vergebührung" von nicht überdachten Kfz-Manipulationsflächen

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Wieder einmal bin ich mir nicht sicher, wie ich in diesem konkreten Fall vorgehen soll und bitte um Ihre Hilfe.  Es geht um die Errichtung von 4 Mehrparteienhäusern mit 42 teils überdachten KFZ-Abstellflächen und einer entsprechenden Zufahrtsstraße (siehe Plan im Anhang). Frage 1: Ist die Zufahrtsstraße zu den Häusern als Manipulationsfläche anzusehen und nach TP G 16a zu vergebühren? Frage 2: Was versteht man generell unter Manipulationsflächen bzw. wann sind diese zu vergebühren? Ich danke für Ihre Unterstützung und verbleibe mit freundlichen Grüßen Sehr geehrte Frau Kollegin! : Um einmal „von hinten“ anzufangen: Was eine (nicht überdachte) Kfz-Manipulationsfläche ist, hat der Baugesetzgeber in § 4 BauG nicht (legal)definiert. Dieser Terminus findet sich nur in der TP B 16 der GemVwAbgVO 2012. Man kann aber im Weg des „Umkehrschlusses“ aus der Legaldefinition von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge in § 4 Z 2 BauG („Flächen i...