Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Leider konnte ich diesmal aus Ihren Blog nicht die „eindeutig richtige“ Antwort finden, wie ich es sonst so oft mache, deswegen wende ich mich direkt an Sie.
Grundsätzlich hätte ich mich an den folgenden Beitrag gehalten:
https://neuergebuehrenblog.blogspot.com/2018/05/bau-einer-lagerhalle-verwaltungsabgabe.html
13,86 m (Gesamthöhe Gebäude) / 3 = 4,62 * 127,5 m² (Außenmaß des OG) * € 0,60 = € 353,43
Da das Gebäude mit Satteldach ausgestattet ist und das EG in der BGF kleiner ausfällt sind wir uns bei der Berechnung nicht 100 %ig sicher.
Wie sieht es hier dann mit der Bauabgabe aus?
1,00 Geschoss x 127,5 m² (100 %) 3,62 Geschosse x 63,75 m² (50 %)
oder
EG 97,5 m² (100 %)
OG 127,5 m² (50 %)
Da es sich um ein landwirtschaftliches Gebäude handelt sind nur 25 % vorzuschreiben.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Das
ist wirklich ein interessanter und schwieriger Fall!
Dass
die Gesamthöhe des Gebäudes iS des § 4Z 33 BauG (nach Ihrer Rechnung 13,86 m,
ich komme beim Schnitt A-A nur auf 13,407, war aber nie ein besonders guter
Planleser!) zunächst durch 3 geteilt werden muss, ist klar, weil es sich im
Gegenstandsfall fraglos um ein Gebäude ohne die übliche Geschoßeinteilung iS
der TP B 11a 2. Satz der GemVwAbgVO 2012 handelt.
Das
Problem liegt im Verordnungstext der TP B 11a, der da wie folgt lautet:
„je
Quadratmeter Außenmaß für jedes erbaute Geschoß (Geschoßteil); als Geschoß
(Geschoßteil) gelten auch Keller und Dachgeschoße. Bei Gebäuden ohne die
übliche Geschoßeinteilung errechnet sich die Geschoßanzahl aus der Gesamthöhe
eines Gebäudes in Metern, geteilt durch 3“
Während
also nach dem Verordnungstext des ersten Satzes der TP B 11a bei Gebäuden mit
„Normalgeschoßen“ die für jedes Geschoß zu entrichtende GemVwAbg nach den
jeweiligen Quadratmetern des jeweiligen Geschoßes zu berechnen ist und damit
unterschiedliche Geschoßgrößen berücksichtigt werden können, erlaubt das der 2.
Satz dieser Tarifpost offenbar nicht. Es ist „technisch“ und rechnerisch nicht
möglich, bei der Teilung der Gesamthöhe des Gebäudes in Metern durch 3
unterschiedliche Geschoßgrößen zu berücksichtigen. Hier wird man sich daher mit
dem Außenmaß des flächenmäßig größten der Geschoße des Gebäudes behelfen
müssen. Andernfalls wäre es ja zB möglich, dass sich ein Bauwerber der
Vorschreibung der „richtigen“ GemVwAbg dadurch entzieht, dass er ein um vielfaches
kleineres Keller- oder Erdgeschoß errichtet als die übrigen Geschoße! Im
Gegenstandsfall ist das nicht zu unterstellen, weil das Erdgeschoß offenbar nur
aufgrund der umfangreichen Fundamentierung kleiner ausgefallen ist als das
Obergeschoß.
Sie
können daher mE im Gegenstandsfall die Außenmaße des Obergeschoßes über dem
Erdgeschoß, also 127,5 m², zur Berechnung der GemVwAbg gemäß der TP B 11a 2.
Satz der GemVwAbgVO 2012 heranziehen!
Was
die vorzuschreibende Bauabgabe betrifft, so ist gemäß § 15 Abs 3 BauG die
Bruttogeschoßfläche des EG zur Gänze, die Bruttogeschoßflächen des OG hingegen
zur Hälfte heranzuziehen, und dann sind von der sich ergebenden Summe der
Bruttogeschoßflächen mal dem Einheitssatz gemäß § 15 Abs 7 BauG nur 25 %
vorzuschreiben, wie Sie es richtig sehen, weil ja ein landwirtschaftliches
Betriebsobjekt vorliegt!
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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