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Es werden Posts vom Juni, 2022 angezeigt.

Wirksamkeit der Erhöhung der Einheitssätze für Kanalisations- und Wasserleitungsbeitrag

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Nun hätte ich noch eine Frage bezüglich Kanalisationsbeitrag und Wasserleitungsbeitrag. Die Gemeinde hat im Rahmen der Gemeindezusammenlegung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2019 die Einheitssätze neu festgesetzt. Meiner Ansicht nach entsteht der Abgabenanspruch mit Benützung der neu errichteten Räumlichkeiten und ist daher dieser Tag maßgeblich für den heranzuziehenden Einheitssatz und nicht der Tag der Baubewilligung, zu deren Zeitpunkt häufig noch der alte Einheitssatz gegolten hat.  Wie sehen Sie diese Angelegenheit? Mit kollegialen Grüßen!   Sehr geehrte Frau Kollegin! Da liegen Sie (zum größten Teil) richtig: § 2 Abs 3 erster Satz Kanalabgabengesetz lautet: „Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile“ § 2 Abs 4 erster Wasserleitungsbeitragsgesetz statu...

ein weiteres Mal: teilweiser Dachboden - teilweises Dachgeschoß - Bauabgabe, Kanalisationsbeitrag, Wasserleitungsbeitrag

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Leider ist noch nicht alles klar: Wie groß ist die Bruttogeschoßfläche im Fall 1? – nur was ausgebaut ist oder die „Gesamtfläche“, die von den Außenmauern umgeben ist? Mit kollegialen Grüßen!   Sehr geehrte Frau Kollegin! Natürlich nur der ausgebaute Teil und nicht die Gesamtfläche! Nur der ausgebaute Teil hat eine – allen drei Abgabenarten unterliegende – Bruttogeschoßfläche als Dachgeschoß iS des § 4 Z 23 Stmk. BauG, der nichtausgebaute Teil (also der restliche Dachboden iS des § 4 Z 22 Stmk. BauG) hingegen nicht! Nun ist, denke ich, alles klar! Herzliche, kollegiale Grüße Dietmar H. Mayer  

noch einmal: Dachboden bzw Dachgeschoß - Bauabgabe, Kanalisationsbeitrag und Wasserleitungsbeitrag

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Vielen Dank für Ihre Antwort. Mit den gesetzlichen Definitionen wäre ich auch dorthin gekommen, das Ergebnis war für mich aber doch komisch.... 1. Nun haben wir einen Fall (siehe Beilage), in dem nicht der gesamte Teil eines Dachgeschoßes Dachboden ist. Wie ist hier vorzugehen? 2. Und in einem anderen Fall wurde ein Gebäude aufgestockt, sodass das Dachgeschoß nun (mit gleicher Fläche) zum Obergeschoß wurde. Für das Dachgeschoß wurde vor Jahren der Kanalisationsbeitrag festgesetzt? Wie ist das neue Obergeschoß zu rechnen? Ist es überhaupt zu rechnen (nun mit der 2. Hälfte)? Mit vielem Dank für Ihre Bemühungen verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!  Sehr geehrte Frau Kollegin! Das Ergebnis mag in der Tat merkwürdig anmuten, aber die Rechtslage ist nun mal so wie sie von mir dargestellt wurde. Wenn ein bisheriger Dachboden iS des § 4 Z 22 Stmk. BauG – ob nun zum Teil oder aber zur Gänze – zu einem Dachgeschoß iS des § 4 Z 23 leg cit wird, dann...

Dachraum - Bauabgabe, Kanalisationsbeitrag und Wasserleitungsbeitrag?

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Es ist zwar eine triviale Frage, aber wir sind uns nicht sicher, ob für einen Dachraum (siehe Beilage) eine Bauabgabe sowie der Kanalisations- und Wasserleitungsbeitrag vorzuschreiben ist. Könnten Sie uns da weiter helfen? Mit kollegialen Grüßen!  Sehr geehrte Frau Kollegin! Ihre Frage ist durchaus nicht „trivial“, sondern ist für die Abgabenbehörde sowohl bei der Bauabgabe, als auch beim Kanalisations- und Wasserleitungsbeitrag durchaus herausfordernd! Der VwGH hat sich mit der Frage der Einbeziehung von Dachraum bzw Dachgeschoßen in die beiden letztgenannten Abgaben mehrfach auseinandergesetzt, doch ist diese Rechtsprechung mittlerweile überholt, weil sowohl im Kanalabgabengesetz (siehe dessen § 4 Abs 6) als auch im Wasserleitungsbeitragsgesetz (siehe dessen § 4 Abs 8) klargestellt wird, dass für die Auslegung der spezifischen baurechtlichen Bestimmungen das Steiermärkische Baugesetz heranzuziehen ist. Und das sind wir schon bei Ihrem Pro...

Bauabgabe - Liftschacht u. Schlosserei

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich ersuche recht höflich um rechtliche Auskunft betr. Bauabgabe: Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen Zubau für die Errichtung einer Liftanlage bei einem best. Wohnhaus. Der Zubau erstreckt sich über das KG, EG und OG und beinhält in jedem Geschoss einen eigenen Vorraum und den Liftschacht.  Dass die Geschossfläche des Vorraumes im KG, EG und OG zu berücksichtigen ist, ist mir klar. Wie sieht es jedoch mit der Geschossfläche des Liftschachtes (4,29 m²) aus, ist diese Fläche nur im EG – hier ist der Lift von außen begehbar - oder auch im KG und OG zu berücksichtigen? Ebenso erfolgt im gegenständlichen Fall ein Zubau für die Errichtung einer Schlosserei bei einer best. Werkstätte. Dieser Zubau wird aufgrund des Einbaues eines Schwenkkranes bis zur Unterkante des Daches offen ausgeführt, d.h. ohne Zwischendecke und hat eine Geschosshöhe von 5,80 m. Meine Frage nun, ist die Geschossfläche der Schlosserei (44,09 m²) nur im EG oder auch im ...