Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich erlaube mir, mich mit einer Frage zur Vergebührung von Geländeveränderungen an Sie zu wenden. Konkret geht es um das Bauansuchen mit dem genauen Wortlaut „Errichtung eines betriebszugehörigen Einfamilienwohnhauses im Freiland gem. § 33 Abs. 4 Z 3b StROG mit Garage für zwei PKW sowie Errichtung einer Wärmepumpe, PV-Anlage auf dem Flachdach, einer Einfriedung, Geländeveränderung und einer Zufahrtsstraße“. Das gegenständliche Bauvorhaben liegt im Freiland und grenzt nicht an Bauland, sodass Geländeveränderungen grundsätzlich nicht gem. § 20 Abs 3 Stmk. BauG zu bewilligen wären. Im Erkenntnis des VfGH vom 08.03.2022 zu GZ: V261/2021 ua (V261-263/2021-17) unter Pkt. 4.4.2., letzter Satz wird festgehalten: „ Veränderungen des natürlichen Geländes iSd §20 Z3 Stmk BauG sind nur solche, für deren Herstellung bautechnische Kenntnisse nicht erforderlich sind und kein Bewilligungstatbestand vorgesehen ist, …. “ Im gegenständlichen Plan, den ich...