Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Bei der Vergebührung der Sichtvermerke auf den Projektunterlagen im vereinfachten Verfahren gem. § 20 Stmk. BauG hat sich folgende Frage ergeben: Sind die Projektunterlagen nach TP A 3 zu vergebühren oder nach TP A 3 und TP B 32, wobei sich TP B 32 auf Unterlagen bezieht, die bei einer Bauverhandlung aufgelegen sind, was beim vereinfachten Verfahren aber nicht zutrifft. Vielen Dank für Ihre Antwort! Sehr geehrte Frau Kollegin! Nachdem der Baugesetzgeber (nach wie vor) in § 24 Abs 3 BauG nur für die in der Verhandlung aufgelegten Projektsunterlagen einen Sichtvermerk (eine Vidierung) vorgesehen hat, und im vereinfachten Verfahren – wie Sie richtig feststellen – keine Verhandlung stattfindet, kann und darf auf den Projektsunterlagen eines vereinfachten Verfahrens schon von der Natur der Sache kein Sichtvermerk (keine Vidierung) angebracht werden! Wohl aber sind auf den dem Bauwerber zuzustellenden als auch auf den im Akt verbleiben...