Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, ich bitte wieder um ihre geschätzte Antwort auf nachstehende Frage: 1) Wann darf ich die TP B 33 (Genehmigung für Abweichungen von genehmigten Bauplänen) ansetzen? 2) Wenn die TP B 33 für § 38 Abs 5 Z 3 (wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht) anzusetzen ist, wie sieht es mit dann mit einem Sicht-/Genehmigungs- oder sonstigen Vermerk aus (B 3 ?) DANKE im Voraus für Ihre Mühewaltung! Sehr geehrter Herr Kollege! 1. Die TP B 33 der GemVwAbgVO 2012 kommt – wie schon ihre Textierung zeigt – ausschließlich dann zur Anwendung, wenn eine „Genehmigung“ für Abweichungen von genehmigten Bauplänen erteilt wird. Diese TP ist in die Verordnung deshalb aufgenommen worden, weil der Baugesetzgeber (nach zahlreichen Petitionen der Stadt Graz) mit der Regelung des § 35 Abs 6 BauG (endlich) dafür gesorgt hat, dass dann, wenn jemand von den genehmigten Bauplänen mehr als geringfügig abweicht (was also nicht im Verfah...