Sehr geehrte LeserInnen und AbonnentInnen! Kurz vor Urlaubsantritt muss ich - dank eines Hinweises der anfragenden Frau Kollegin - den unten stehenden Beitrag Wasseranschlussgebühr für Garagengebäude wie folgt korrigieren: Der Verfassungsgerichtshof hat (schon) im Erkenntnis vom 23.06.2009, B1134/08, für uns Anwender des Wasserleitungsbeitragsgesetzes bindend zu Recht erkannt, dass keine Rechtfertigung einer Anschlusspflicht und einer Einhebung eines Wasserleitungsbeitrags für ein Gebäude besteht, das nach Art und objektiver Zweckbestimmung - wie die anfragegenständliche Garage - eine Wasserversorgung überhaupt nicht benötigt. Fazit also: Für das anfragegegenständliche Garagengebäude ist anders, als ich noch im Beitrag unten vermeinte, kein Wasserleitungsbeitrag zu entrichten! Mit der Bitte um Kenntnisnahme und mit herzlichen, kollegialen Grüßen Dietmar H. Mayer