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Es werden Posts vom März, 2022 angezeigt.

Korrektur Wasseranschlussgebühr für Garagengebäude

Sehr geehrte LeserInnen und AbonnentInnen! Kurz vor  Urlaubsantritt muss ich - dank eines Hinweises der anfragenden Frau Kollegin - den unten stehenden Beitrag Wasseranschlussgebühr  für Garagengebäude wie folgt korrigieren: Der Verfassungsgerichtshof hat (schon) im Erkenntnis vom 23.06.2009,   B1134/08, für uns Anwender des Wasserleitungsbeitragsgesetzes bindend zu Recht erkannt, dass keine Rechtfertigung einer Anschlusspflicht und einer Einhebung eines Wasserleitungsbeitrags für ein Gebäude besteht, das nach Art und objektiver Zweckbestimmung - wie die anfragegenständliche Garage - eine Wasserversorgung überhaupt nicht benötigt. Fazit also: Für das anfragegegenständliche Garagengebäude ist anders, als ich noch im Beitrag unten vermeinte, kein Wasserleitungsbeitrag zu entrichten! Mit der Bitte um Kenntnisnahme und mit herzlichen, kollegialen Grüßen Dietmar H. Mayer  

Verrechnung GemVwAbg Wärmepumpe

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, ich hätte bitte eine Frage bezüglich der Gebührenverrechnung einer Wärmepumpe: Hierfür hätte ich f. die VwAbg der TP B 30 Genehmigung für die Aufstellung von Motoren herangezogen. Es handelt sich im aktuellen Fall um eine modulierende Wärmepumpe (Leistungsschwankung je nach Bedarf zwischen 4-17 kW). Nun stellt sich mir die Frage wie ich diesen Tarifpost korrekt anwenden soll, da ja bei 7,5 kW unterschieden wird. Ich freue mich über Ihre Hilfestellung, danke herzlich für Ihre Bemühungen und verbleibe mit freundlichen Grüßen Sehr geehrte Frau Kollegin! Durch die letzte Novelle des Stmk. BauG hat sich die „Genehmigung“ für die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten etc von § 20 Z 5 in § 20 Z 4 des Gesetzes „verschoben“. In der TP B 30 der GemVwAbgVO 2012 ist jedoch von der Z 5 des Gesetzes die Rede. Das verschlägt jedoch nicht, weil der Verordnungsgeber in § 5 der VO folgende Regelung getroffen hat: „Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvo...

Gemeinde-Verwaltungsabgabe für große Freiflächen PV-Anlage

 Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich habe zum ersten Mal mit einer großen Freiflächen PV-Anlage zu tun, und bin mir wegen der Verwaltungsgebühr unsicher. Es handelt sich wie aus den beiliegenden Plänen ersichtlich um eine PV Anlage mit einmal einer Größe von 5.380 m². Wenn ich die Tarifposten richtig verstehe wäre hier unabhängig von der Größe nur die Tarifpost G37 zu verrechnen? Oder ist diese dann öfter anzuwenden? Mit der Bitte um Hilfe in diesem Fall verbleibe ich mit den besten Wünschen! Sehr geehrte Frau Kollegin! Nach dem Erlass der Abteilung 7 des Amtes der Stmk. Landesregierung, GZ: ABT07-41020/2014-679 (gerichtet an die Stadtgemeinde Liezen), vom 02.02.2017 betr. Gemeindeverwaltungsabgaben für Photovoltaikanlagen ist bei der Berechnung der Gemeinde-Verwaltungsabgabe für solche Anlagen von der Anzahl der Zählpunkte auszugehen. Ist nur ein Zählpunkt vorhanden, dann ist eine solche Anlage rechtlich und technisch als eine Gesamtheit anzusehen, sodass – wenn nur ein Zählpunkt...

Wasseranschlussgebühr Garagengebäude

Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer, bitte wenn Sie mir wieder einmal weiterhelfen könnten (habe im Gebührenblog nichts darüber finden können) …: Ein Bauwerber hat ein Garagengebäude im Ausmaß von 57 m² errichtet. Die Garage steht alleine auf einem eigenen Grundstück und es ist weder einen Kanal- noch Wasseranschluss vorgesehen. Die Vorschreibung der einmaligen Kanalanschlussgebühr ist mir klar, da es für die Bemessung der Kanalabgabe nicht auf einen vorhandenen Wasserauslass ankommt. Ist die einmalige Wasseranschlussgebühr nach demselben Prinzip vorzuschreiben, oder ist da der tatsächliche Anschluss maßgeblich? Vielen Dank im Voraus für Ihre werte Rückmeldung! Sehr geehrte Frau Kollegin! § 2 Abs 1 und 2 Wasserleitungsbeitragsgesetz treffen folgende Regelungen: „(1) Voraussetzung für die Entstehung der Wasserleitungsbeitragspflicht ist die Anschlußpflicht eines Gebäudes (Anlage) an die öffentliche Wasserleitung nach den Bestimmungen der §§ 1, 2 und 11 des Gesetzes vom 22. Dezemb...

Vergebührung Abstellflächen bzw -plätze und Schutzdächer

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich würde mich nicht an sie wenden, wenn es sich nicht wieder einmal um einen „Spezial-Fall“ handeln würde,  und wir hier in unserem Bauamt  ihre Hilfe dazu benötigen. Ein Bauträger wird  insgesamt 19 Wohneinheiten samt Nebenanlagen errichten.  Uns geht es um die Vergebührung der eingereichten 38 überdachten Abstellplätze.  Jede Wohneinheit, bestehend aus 9 Doppelwohnhäuser und einem Einfamilienhaus,  soll einen separaten überdachten Abstellplatz für zwei PKW bekommen. D.h. es wurden 19 „Carports“ mit je zwei Abstellplätze eingereicht.  Errichtet werden die „Carports“ (wie alle anderen baulichen Anlagen) auf einem Grundstück.  Zeitgleich ist ein Teilungsverfahren im Gange, wo dieses Grundstück in 19 Einzelgrundstücke  unterteilt wird. Bei der Dichte- und Gradberechnung wurde auf die zukünftige Teilung (lt. Bebauungsplan)  bereits Rücksicht genommen. Zum Zeitpunkt der Einreichung bzw. zum Zeitpunkt der ...

Anfrage AB und BA Alt-Bestand

Sg. Herr Dr. Mayer, Ich habe nun leider schon wieder einen Fall einer „vergessenen Vorschreibung einer AB/BA.  Im gegenständlichen Fall wurde die Baubewilligung im Jahr 1986 erteilt.  Die Liegenschaft wurde bereits 2-mal weiter verkauft, sie steht nun wieder zum Verkauf und die jetzige Eigentümerin ist gerade dabei die Auflagen der Endbeschau aus dem Jahr 1993 zu erfüllen um nun eine „rechtlich haltbare“ (Zitat: Rechtsvertretung der Verkäuferin) Benützungsbewilligung zu erwirken.  Bei der Prüfung des Bauaktes ist mir aufgefallen:  Auf dem Baubewilligungsbescheid aus dem Jahr 1986 ist auf Seite 2 Vermerkt dass, „Die Aufschließungsgebühr wird i.e. gesonderten Bescheid vorgeschrieben“,… dazu ist es bis dato jedoch nicht gekommen. Kann oder muss nun aufgrund dieses Vermerkes eine BA vorgeschrieben/nachgeholt werden. Beste Grüße Sehr geehrter Herr Kollege! Sie können weder noch müssen Sie etwas tun: Anders als zB die Gemeinde-Verwaltungsabgaben oder die Kommissions...