Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer, ich habe eine Frage bzgl. der Bauabgabe und den Verwaltungsabgaben. Im gegenständlichen Fall wurde lt. Planer (Dokument im Anhang) eine BGF-Fläche berechnet. Bin ich richtig in der Annahme, dass die BGF (lt. roter Linien) auch für den Teil der überwiegend umschlossenen Terrasse sowie für die Fensterfront zu werten ist? Ist diese neue BGF auch bei den Verwaltungsabgaben heranzuziehen? Ebenso frage ich bei dieser Gelegenheit bzgl. der Verwaltungsabgaben für die Errichtung eines außenliegenden Edelstahlkamins an. Diese unterliegen lt. Abt. 13 der Bewilligungspflicht gemäß § 20 Z 1, da sie nicht Teil der Feuerungsanlage sind, ist für die Kaminanlage der Tarifpost TP G 42 anzuwenden? Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung! Mit freundlichen Grüßen Sehr geehrter Herr Kollege! Sie müssen hier zweierlei berücksichtigen: Zum einen die Geschoßdefinition in § 4 Z 34 und die Bruttogeschoßflächendefinition in § 4 Z 21 Stmk. BauG! ...