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Es werden Posts vom November, 2018 angezeigt.

Verrechnung GemVwAbg gemäß TP 11 und Bauabgabe bei Genehmigung von neuem, größeren Bau

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich wende mich mit folgendem Anliegen an Sie und ersuche höflich um Ihre kompetente Auskunft: Vor zwei Monaten wurde anlässlich einer Baubewilligung für die Errichtung einer Lagerhalle für lw. Produkte und Geräte und einer Werkstatt u.a. für eine Fläche von 525 m² die TP 11 (also € 0,60 x 525 m² = € 396,00) verrechnet. Nun wollte der Bauwerber aber die besagte Lagerhalle …. um 135 m² größer als bewilligt errichten. Woraufhin am heutigen Tage eine neuerliche Bauverhandlung mit allen notwendigen Unterlagen erfolgt. Meine Frage wäre nun darf ich die TP 11 (Genehmigung eines Neubaues) auf die gesamte Fläche (also 660 m²) verrechnen oder lediglich auf die Differenzfläche von 135 m²? Bei der Verrechnung der Bauabgabe nehme ich nur die Differenzfläche von 135 m². Ich bedanke mich schon jetzt für die Auskunft! Sehr geehrte Frau Kollegin! Da hat – völlig unzynisch gesagt! – Ihr Bauwerber aber „Pech“ gehabt: Anders als in § 15 Abs 1 letzter Sa...

Wohnhauserrichtung samt Garage, Außenanlagen, Einfriedung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer ! Sie können sich gar nicht vorstellen wie hilfreich und wissenswert Ihre Beantwortungen im  „neuergebuehrenblog.blogspot.com“ sind. Ich freue mich wirklich bei jeder Übermittlung wieder Neues zu erfahren. Etwas richtig zu machen erfüllt jeden Menschen mit Zufriedenheit und Freude.  1000fachen Dank ! Da ich mir in Einigem noch unklar bin, erlaube ich mir folgende Fragen zu stellen: Betreffend des Bauansuchens (lt.  beigefügter Kundmachung)  Errichtung eines Wohnhauses samt Garage für 2 KFZ  -  Garage ist an Wohnhaus angebaut,  daher die Frage: Ist hierfür eine Eingabegebühr von 1 x 14,30  € vorzuschreiben  ? Betreffend der Befestigung von Außenanlagen – Hier wird ein Zufahrtsweg  zum Wohnobjekt errichtet -  hier ist Ihrem  Blog vom 19.11.2018 zu entnehmen,  dass  TP B 42 vorschreiben wäre. Sind Zufahrtswege zu Wohnhausbauten gemäß § 19 Stmk. BauG. bewilligungspflichtig...

Anfrage Gebührenvorschreibungen für Liegenschaftsbewertung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!  Ich verfolge schon seit einiger Zeit Ihren Blog und bin sehr dankbar über die zahlreichen Auskünfte zu Praxisbeispielen.  Die Gemeinde erhielt nun zum ersten Mal eine Anfrage zu einer Liegenschaftsbewertung und ich konnte glücklicherweise einen ähnlichen Beitrag aus Ihrem Blog (Beitrag 31.07.2018) betreffend der Gebührenvorschreibung entnehmen   Der Sachverständiger hat mittels E-Mail um Beantwortung folgender Fragen zu einem Grundstück angefragt:  Aktuelle Widmung Mögliche Gefährdungen und Belastungen des Grundstückes , sowie damit verbundene Einschränkungen einer Bebauung Etwaige offene Bauauflagen Etwaige offene Abgaben Aktuelle Grundstückspreise in der Gemeinde  Die Vorschreibung der Eingabegebühr habe ich für alle fünf Anfragen mit je € 14,30 verrechnet und auch alle anderen notwendigen Bundesabgaben- und Verwaltungsgebühren vorgeschrieben.  Nun ist es so, dass der Sachverständiger die Kost...

Baubewilligung für eine Weganlage - passende GemVwAbg

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, die Errichtung einer (privaten) Weganlage wurde bewilligt: Als Verwaltungsabgabe wurde die Tarifpost B16 angesetzt …. Bitte um Rückmeldung ob die Tarifpost OK ist oder ob die „Auffangtarifpost“ B42 zum Tragen kommt. Mit bestem Dank für Ihre sehr geschätzte Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen! Sehr geehrter Herr Kollege! Die Heranziehung der TP B 16 für die Bewilligung der Errichtung einer privaten Wegeanlagen scheint mir – um das so auszudrücken – doch etwas „kühn“ zu sein, aber es lässt sich durchaus argumentieren, dass solche Wegeanlagen als Kfz-Manipulatonsflächen anzusehen sind. Das würde sich allerdings erst dann als richtig erweisen, wenn jemand gegen eine solche Verwaltungsabgabenvorschreibung den Weg zu den Höchstgerichten geht und das dort „herauskommt“! Bis zu einem derartigen Fall gehe ich davon aus, dass private Wegeanlagen der „Auffangtarifpost“ der TP B 42 unterfallen. Mit herzlichen, kollegialen Grüßen D...

Eingabegebühr für telefonisches Ansuchen

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer ! Ich habe ein Gebührenseminar von Ihnen besucht, finde jedoch nicht mehr die Antwort auf die Frage: Ist ein telefonisches Ansuchen für eine Widmungsbestätigung gebührenfrei ?   Ich wäre Ihnen sehr dankbar für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Sehr geehrte Frau Kollegin! Die Antwort ist: ja! Der Eingabegebühr unterliegen immer nur „Schriften“ (wozu auch – siehe § 11 Abs 2 GebG 1957 – E-Mails zählen!)! Alles klar? Herzliche, kollegiale Grüße Dietmar H. Mayer

Bauabgabe bei Umbau sowie Wiedererrichtung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Aus ihren Seminarunterlagen (Stand ca. 2008) geht bei „Wissenswertes zur Bauabgabe“ klar hervor, dass bei einer Wiedererrichtung an gleicher Stelle einer Lagerhalle eine Bauabgabe vorzuschreiben ist, wenn dafür nun noch keine Bauabgabe oder Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde. Im meinem konkreten Fall habe ich einen Umbau sowie eine Wiedererrichtung von Teilbereichen eines Wohngebäudes aus Substanzgründen. Die Bausubstanz des gesamt Gebäudes bleibt überwiegend erhalten was somit einen Umbau darstellt. Ist nun auch für diesen Teilbereich der Wiedererrichtet eine Bauabgabe vorzuschreiben auch wenn keine zusätzliche BGF entstanden ist? Die Mauern wurden in etwa an der gleichen Stellen wiedererrichtet. Was ist ihre Meinung. Danke für ihre Hilfe Sehr geehrter Herr Kollege! Ich hab in meinem Gebührenblog schon des Öfteren zu solchen und ähnlichen Fragen „publiziert“! Ich hoffe, Sie haben ihn abonniert… Ob nun nicht oder doch, es ist – w...

Errichtung einer Zaunanlage (Einfriedung) - Geländeveränderung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich habe vor einigen Jahren ein Seminar bei Ihnen besucht und bitte nun höflich um Ihre Expertise. Es handelt sich um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben - Errichtung einer Zaunanlage um ein Firmengelände (über 1,5 m). Für die Genehmigung würde ich eine Verwaltungsabgabe gemäß TP 20a (je laufender Meter € 1,50) verrechnen. Die Länge des Zauns beträgt 551 lfm. Der Verhandlungsschrift nach, kommt es durch die Errichtung der Zaunanlage zu einer Geländeveränderung von 555 m2. Meine Frage wäre nun, ob und in welcher Höhe bzw. Ausmaß die Geländeveränderung gebührenrechtlich zu berücksichtigen wäre? Vielen Dank für Ihre Hilfe! Mit freundlichen Grüßen Sehr geehrte Frau Kollegin! Hätten Sie meinen  Gebührenblog abonniert, dann könnten Sie der Vorbemerkung meiner Anfragebeantwortung vom 11.Oktober 2018 entnehmen, dass nur das als Geländeveränderung (= Änderung des natürlichen Geländes) zu bewilligen (und einer Gemeindeverwaltungsabgabe zu ...