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Es werden Posts vom Dezember, 2018 angezeigt.

Anschlussverpflichtungsbescheid für Wasser und Kanal

Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer! Ich habe bitte folgende Fragen an Sie:  1.)            Sind für einen Anschlussverpflichtungsbescheid für Wasser bzw. Kanal Verwaltungsabgaben bzw. Bundesgebühren zu verrechnen? 2.)            Sind für bewilligungsfreie Bauvorhaben, die einen Gebäudecharakter besitzen, Wasserleitungsbeiträge bzw. Kanalisationsbeiträge vorzuschreiben? Vielen Dank im Voraus für Ihre Beantwortung Sehr geehrte Frau Kollegin! Zu Frage 1: Bei Verpflichtungsbescheiden können grundsätzlich keine Gebühren oder Verwaltungsabgaben anfallen, sodass auch keine zu verrechnen sind! Zu Frage 2: Nachdem es sich hier um Gebäude handelt, und – anders als bei der Bauabgabe – die Gebührenpflicht nicht an die Erteilung einer Baubewilligung gebunden ist, sind sowohl ein Kanalisationsbeitrag nach den Grundsätzen und „Ausnahmen“ des § 4 Kanalabgabengesetz als...

Bauabgabe für Lagercontainer

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Bitte eine kurze Frage: Ist die Bauabgabe auch für bewilligungspflichtige Lagercontainer vorzuschreiben? Herzlichen Dank für Ihre Hilfe und beste Grüße Sehr geehrter Herr Kollege! Die ebenso kurze Antwort lautet: selbstverständlich (mit einer Ausnahme)! Alles, was ein Gebäude darstellt, wie zB ein Lagercontainer, verfügt auch über eine Bruttogeschoßfläche! Aber bitte darauf zu achten, dass gemäß § 15 Abs 8 Z 2 BauG die Bauabgabe bei Nebengebäuden entfällt! Wenn also ein Lagercontainer der Nebengebäudedefinition in § 4 Z 47 BauG entspricht, dann ist er ein Nebengebäude, und in diesem Fall ist daher keine Bauabgabe zu entrichten! Mit herzlichen, kollegialen Grüßen Dietmar H. Mayer

Vergebührung der Protokolle und Sichtvermerke anlässlich der Vorbegutachtung durch die Bau- und Gestaltungsberatung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, alle eingebrachten Bauvorhaben werden von der Bau- und Gestaltungsberatung (ein vom Gemeinderat verordnetes Gremium, Mitglieder: 1 Vertreter der BBL, 1 Architekt und 1 BauSV) begutachtet. Über das Ergebnis der Beratung wird ein Protokoll verfasst und in den Bauakt gegeben, auf den Projektunterlagen wird ein Sichtvermerk angebracht. Ich würde das im Bauakt abgelegte Protokoll mit dem Vermerk „Amtlich eingeholt“ versehen. Für den auf den eingereichten Projektunterlagen angebrachten Sichtvermerk (von der Bau- und Gestaltungsberatung) würde ich keine Verwaltungsabgaben ansetzen. Können Sie mir bitte weiterhelfen, ob diese Vorgangsweise richtig oder falsch ist? Mit bestem DANK für Ihre Mühewaltung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen! Sehr geehrter Herr Kollege! Ja, da „liegen“ Sie völlig richtig! Protokoll und „Vidierungen“ unterliegen in diesem Fall  keinerlei Gebühren bzw Verwaltungsabgaben! Herzliche, kollegiale Grüße Dietmar...

"Vergebührung" Hagelnetztunnel

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich würde bitte bei der Vergebührung des folgenden Bauvorhabens Ihre Hilfe benötigen: „Errichtung von neun Hagelnetztunneln für 260 PKW“ mit einer Hagelschutzfläche von 3.219 m². Die  Ausführung erfolgt mit Stahlrohrbögen, Stahlseile und Drähten und wird mit einem Hagelnetz überspannt. In herabgerolltem Zustand ist das System bis auf 30 cm zum Boden vogel- und insektendicht. Die Bauhöhe beträgt 3,2 m. Die Frage ist, was ich hier an Verwaltungsabgaben verrechnen darf? Das Vorhaben ist zwar bewilligungspflichtig, allerdings gibt es keine Bruttogeschossfläche. Vielen Dank vorab für Ihre Unterstützung! Sehr geehrte Frau Kollegin! Schön, dass Sie erkannt haben, dass das Vorhaben baubewilligungspflichtig ist (weil die einzelnen Hagelnetztunnel fraglos bauliche Anlagen iS des § 4 Z 13 BauG darstellen und weder baubewilligungsfreie, noch anzeigepflichtige Vorhaben sind). Sie sind meiner Ansicht nach keine Flugdächer oder Schutzdächer ...

Auslauf zu Rinderstall

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, bitte, wenn Sie mir wieder einmal weiterhelfen könnten …. Bei einem bestehenden Rinderstall soll ein Auslauf im Ausmaß von 187 m² betoniert werden. Welche Tarifpost wird hier angewendet? Vielen Dank für Ihre Hilfe! Sehr geehrte Frau Kollegin! Dafür gibt es keine spezielle Tarifpost im Besonderen Teil der GemVwAbgVO 2012, sodass hier die für solche Fälle geschaffene „Auffangtarifpost“ B 42 heranzuziehen ist. Der naheliegenden Versuchung, die Tarifpost B 29 (für Veränderungen des natürlichen Geländes) zu „verrechnen“, müssen Sie deshalb widerstehen, weil – wie ich schon des Öfteren in meinem Blog ausgeführt habe – die vom jeweiligen Bauwerk bedeckte Fläche nicht als (abgabenpflichtige) Veränderung des natürlichen Geländes anzusehen ist! Alles klar? Herzliche, kollegiale Grüße Dietmar H. Mayer  

§ 33 Abs. 6 Stmk. BauG - Auslegung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, ich bitte um eine Auskunft bezüglich § 33 Abs. 6 Stmk. BauG:   „Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk ,Baufreistellung‘ zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß § 20 gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.“ Somit darf die Baubehörde im Anzeigeverfahren einen Vermerk „Baufreistellung“ auf dem Einreichplan und der Baubeschreibung anbringen und gem. TP A3  vorschreiben. Für weitere Projektunterlagen gem. § 23 Stmk. BauG – wie z.B. ein Energieausweis – können demnach nur feste Gebühren vorgeschrieben werden?  Oder wird das Wort „Baubeschreibung“ großzügig ausgelegt? Für Ihre Mühewaltung im Voraus herzlich dankend verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Sehr geehrt...

Bauabgabe für Vollwärmeschutz

Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer, ich darf mich mit folgender Anfrage an Sie wenden. Die Durchführung einer wärmetechnischen Optimierung, d.h. das Anbringen eines Vollwärmeschutzes ist ein anzeigepflichtiges Vorhaben gem. § 20 Abs. 6 Stmk. BauG. Durch die Anbringung von tlw. 20 cm und mehr Vollwärmeschutz vergrößern sich die Ausmaße des Gebäudes und damit die Bruttogeschossfläche. Darüber hinaus ist ein Zubau gem. § 4 Z. 64 Stmk. BauG die Vergrößerung einer baulichen Anlage .... oder der Breite nach. Die Bauabgabe ist bei Zubauten entsprechend der neu gewonnen Bruttogeschossfläche zu berechnen.  Ist unsere Rechtsmeinung daher richtig, dass - unter Berücksichtigung des Vorgenannten - für die Anbringung eines Vollwärmeschutzes eine Bauabgabe vorzuschreiben ist? Ich darf mich schon jetzt für Ihre Bemühungen bedanken und verbleibe  mit freundlichen Grüßen Sehr geehrter Herr Kollege! Da bin ich, wie das jetzt so schön heißt, „ganz bei Ihne...