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Es werden Posts vom November, 2019 angezeigt.

keine Verjährung von Barauslagen

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Wir hätten eine Frage bezüglich Verjährungsfrist von Barauslagen: Im Jahr 2010 sind Barauslagen in Fall einer Überprüfung durch einen SV im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde für den Verursacher entstanden. Die damalige Gemeinde hat es verabsäumt diese Kosten vorzuschreiben. Diese sind nun noch offen und sollen eingeholt werden. Können Barauslagen verjähren? Vielen Dank bereits im Voraus für Ihre fachkundige Auskunft! Sehr geehrte Frau Kollegin! Barauslagen der Behörde – zu denen auch die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige zählen – verjähren grundsätzlich nie , worauf ich auch bei meinen Gebührenseminaren immer wieder hinweise. Und zwar deshalb, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes öffentlich-rechtlich geregelte Ansprüche nur dann der Verjährung zugänglich sind, wenn dies in dem betreffenden Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Da weder das AVG noch sonstige im Zusammenhang stehende Rechtsvorschriften...

Kostenberechnung Verwaltungsabgabe und Bundesgebühr - Benützungsbewilligung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer ! Nunmehr hätte ich eine grundsätzliche Frage betreffend Kostenverrechnung - Benützungsbewilligungen Für nachgenannte Bauvorhaben ist an Verwaltungsgabe G 34a (je Einzelfall)   bzw. an festen Gebühren vorzuschreiben: 1. Errichtung eines Um- und Zubaues,  Dachausbau 2. Umbau des bestehenden Wirtschaftsgebäudes zu einer Ölmühle und Imbissstube 3. Um- und Zubau eines überdachten Hackgutlagers Herzlichen Dank für Ihre baldige Rückmeldung.  Bescheide sollen am kommenden Montag erlassen werden Sehr geehrte Frau Kollegin! Sie „liegen richtig“ mit der Verrechnung der TP B 34 der GemVwAbgVO, allerdings gilt auch hier das, was auch bei Baubewilligungen gilt: Auch wenn nur ein Benützungsbewilligungsbescheid erlassen wird, sind in ihm dennoch so viele „Einzelbewilligungen“ vereinigt, wie trennbare Benützungsbewilligungsgegenstände vorliegen! Wenn bei Beispiel 1 der Um- und Zubau und der Dachausbau in diesem Sinne tren...

Genehmigung und "Vergebührung" von Zu- und Abfahrten

S ehr geehrter Herr Dr. Mayer, ich habe eine Frage zur Vergebührung oder auch Nichtvergebührung eines Bauansuchens im Anzeigeverfahren. Beantragt wurde die Neuerrichtung eines Wohnhauses mit angebauter Doppelgarage, sowie einer Geländeveränderung und Errichtung einer befestigten Zufahrt. Ist es richtig, dass dies 3 Ansuchen sind, d.h. 3 x 14,30 €? Wenn ja, wie werden die Gemeindeverwaltungsabgaben dazu berechnet: Bruttogeschoßfläche vom Wohnhaus inkl. angebauter Doppelgarage x 0,60 Geländeveränderung: m² x 0,30 Befestigte Zufahrt?  Zur befestigten Zufahrt stellt sich mir die Frage, ob diese überhaupt zu vergebühren, d.h. im Anzeigeverfahren zu erledigen ist, oder ob es sich um ein bewilligungsfreies Bauvorhaben handelt? Vielen Dank für Ihre geschätzte Stellungnahme und freundliche Grüße Sehr geehrte Frau Kollegin! Ihre Berechnungen oben sind korrekt! Was die befestigte Zufahrt betrifft, so zählen zwar – siehe § 4 Z 2 BauG – die Zu- und Ab...

Kanalisationsbeitrag bei Wieder- bzw Neuerrichtung eines EFW

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich habe eine verzwickte Frage zum Kanalisationsbeitrag und hoffe sehr, dass Sie mir behilflich sein können: Zum Sachverhalt: Ein Einfamilienwohnhaus wurde im Jahr 2000 an die Ortskanalisation angeschlossen und wurde deshalb hierfür auch ein einmaliger Kanalisationsbeitrag für das Wohnhaus (Bruttogeschossfläche von 89,42 m² = KG 15,85 m² + EG 73,57 m²) vorgeschrieben. Dieses Wohnhaus wurde nun zur Gänze abgetragen und ein neues Wohnhaus an fast derselben Stelle jedoch mit größerer Bruttogeschossfläche 218,52 m² = EG 109,26 m² + OG 109,26 m² neu errichtet. Sowohl der Abbruch als auch der Neubau wurden baubehördlich bewilligt. Ist nun ein einmaliger Kanalisationsbeitrag für den kompletten Neubau mit der Bruttogeschossfläche von 218,52 m² oder ein Ergänzungsbeitrag für die neugewonnene Bruttogeschossfläche von 129,10 m² vorzuschreiben. Durch die Novelle des Kanalabgabengesetzes LGBl. Nr. 81/2005, rechtskräftig seit 1.1.2006, hat der Gesetzgeber ja e...

Zustellung des Bauabgabebescheides

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Eine Frage noch zur Zustellung des Bauabgabenbescheides: Den Grundeigentümern, falls diese von den Bauwerbern abweichen, bekommen aber trotzdem den Bauabgabenbescheid übermittelt oder? Sehr geehrte Frau Kollegin! „Abgabenschuldner“ für die Bauabgabe ist gemäß § 15 Abs 1 BauG der Bauwerber, und damit ist er alleiniger „Adressat“ des Bauabgabenbescheides, selbst wenn er mit dem oder den Grundeigentümer(n) nicht identisch ist. Eine Ausnahme hievon besteht nur dann, wenn der Bauwerber zum Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung nicht mehr „existiert“ – in diesem Fall, und nur in diesem, ist der Bauabgabenbescheid an den Grundeigentümer (bzw an die Grundeigentümer) zu richten. Die Baubewilligung hat ja dingliche Wirkung und „haftet“ auf dem Bauplatz, sodass zB auch ein (neuer oder vom Bauwerber verschiedener) Grundeigentümer von einer noch nicht konsumierten Baubewilligung Gebrauch machen kann. Ich kann Sie zwar nicht hindern, auch den Grundeigent...

Errichtung eines Kinderspielplatzes, Vergebührung - gebundene Mappe mit Einreichunterlagen

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer ! Im Zuge von Mietwohnhausbauten soll auf dieser Anlage neben Nebengebäuden auch ein Kinderspielplatz (150 m²) errichtet werden. Meine Frage:  Nach welcher Tarifpost wäre ein solcher zu verrechnen ?    Betreffend der Einreichunterlagen:  In einer gebundener Mappe wurden die baubehördlichen Einreichunterlagen – ausgenommen der Einreichpläne – der Baubehörde übermittelt. (Baubeschreibung (A4 -  9seitig), Bauplatzeignung (A4 – 3seitig), Grundbuchauszug (A4 – 1seitig), Anrainerverzeichnis (A4-2seitig) , Retentionsanlage (A4 2seitig),  Licht- u. Sichtflächenberechnung (A4 – 1seitig) , Teilungsurkunde (A4 – 11 seitig), Lageplan (A3 1 x ), Dichteberechnung (A3 1 x ) Meine Frage hierzu:   Wie sind hierfür die festen Gebühren zu verrechnen ?  Sind diese wie gewohnt je Unterlage als Beilage (3,90 € je 4 Seiten)  zu vergebühren oder im Ganzen nicht mehr als € 21,80  ? Danke für Ihre werte Rü...

Bauabgabe - § 101 Abs 1 BAO

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich hätte wiedermal eine rechtliche Frage zur Bauabgabe: Für die Bauabgabe ist ja die BAO anzuwenden! Folgenden Hinweis habe ich betreffend Zustellung in der BAO gefunden: § 101. (1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird . Bedeutet dies, dass wenn ich im Bescheid auf diesen § 101 BAO verweise und der Behörde von den Bauwerbern kein Zustellungsbevollmächtigter bekannt gegeben wurde, ich mir einen Bauwerber aussuchen kann und dieser bekommt dann alleine den Bauabgabenbescheid. Im Spruch führe ich nach wie vor alle Bauwerber an, aber l...