Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Wir hätten eine Frage bezüglich Verjährungsfrist von Barauslagen: Im Jahr 2010 sind Barauslagen in Fall einer Überprüfung durch einen SV im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde für den Verursacher entstanden. Die damalige Gemeinde hat es verabsäumt diese Kosten vorzuschreiben. Diese sind nun noch offen und sollen eingeholt werden. Können Barauslagen verjähren? Vielen Dank bereits im Voraus für Ihre fachkundige Auskunft! Sehr geehrte Frau Kollegin! Barauslagen der Behörde – zu denen auch die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige zählen – verjähren grundsätzlich nie , worauf ich auch bei meinen Gebührenseminaren immer wieder hinweise. Und zwar deshalb, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes öffentlich-rechtlich geregelte Ansprüche nur dann der Verjährung zugänglich sind, wenn dies in dem betreffenden Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Da weder das AVG noch sonstige im Zusammenhang stehende Rechtsvorschriften...