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Richtigstellung Blog Verwaltungsabgabe für eine Einfriedung (Korrektur ist in Rot gehalten)

Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer! Ich muss mich wieder einmal mit einer Vergebührungsfrage an Sie wenden. Ich habe ein Bauansuchen für die Errichtung eines Wohnhausneubaus mit Einfriedung. Die Vergebührung des Wohnhauses ist mir klar, jedoch bei der Einfriedung bin ich mir nicht ganz sicher. Die Höhe der Einfriedung beträgt 1,0 m und die Länge 44,90 m. Sie wird an der Grundgrenze zu einer Privatstraße, die im Flächenwidmungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist, errichtet. Nun meine Frage: Muss ich für diese 44,90 m Einfriedung Verwaltungsabgaben verrechnen?  Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort Sehr geehrte Frau Kollegin! Wie Sie § 20 Abs 2 Z 5 BauG entnehmen, sind Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (ausgenommen öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,5 m baubewilligungsfreie Vorhaben. Nachdem die Behörde niemals etwas bewilligen darf, das ein baubewilligungsfreies Vorhaben darstellt , können Sie für die gesamte...

Anfrage zu entrichteter Bauabgabe

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich hätte aus aktuellem Anlass eine Frage und möchte hiermit kurz erklären. Die damalige Bauwerberin Frau xxx hat die Bauabgabe für die Errichtung einer Reihenhausanlage auf einem Grundstück bezahlt. Im Laufe dieses Jahres wurde nun der Bebauungsplan für das gegenständliche Grundstück abgeändert, somit kommt das Projekt Reihenhausanlage nicht zur Ausführung. Aus einem großen Grundstück wurden nun vier kleine Grundstücke auf dem jeweils ein Einfamilienwohnhaus gebaut werden soll, diese Grundstücke werden von Frau xxx auch einzeln verkauft. Frau xxx fragt nun an, ob Sie die entrichtete Bauabgabe zurück bekommt bzw. wäre meine Frage nun wie und ob ich die Bauabgabe auf die künftigen vier Einreichprojekte anrechnen kann ?! Beste Grüße Sehr geehrter Herr Kollege! Wie Sie § 15 Abs 1 letzter Satz BauG (und meiner Zusammenstellung im Skriptum für das Seminar „Leitfaden durchs Labyrinth – die Vergebührung im baubehördlichen Verfahren“) entneh...

"Vergebührung" eines Wasserbeckens

Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer! Ich hätte eine Frage zur Vergebührung von einem Wasserbecken: Bis zu insgesamt 100 m³ ist es ein baubewilligungsfreies Vorhaben. Kann ich es mit der Tarifpost 17 verrechnen auch wenn es nur 48 m³ hat? In unserem Bauamt gibt es unterschiedliche Auffassungen und deshalb würde mich ihre Meinung sehr interessieren. Mit freundlichen Grüßen Sehr geehrte Frau Kollegin! Ein bisserl verwundert mich Ihre Anfrage schon: Etwas, das ein baubewilligungsfreies Vorhaben darstellt, kann niemals einer Gebühr oder VwAbg unterworfen sein, weil Baubewilligungsfreies – wie Sie bzw Ihre Bauamtskollegen aber wirklich wissen sollten – nicht bewilligt oder genehmigt werden darf! Alles klar? Herzliche, kollegiale Grüße Dietmar H. Mayer

Verwaltungsabgaben für Dieseltank und Vorkläranlage

S.g. Herr Dr. Mayer! Ich hätte wieder einmal eine Frage bzgl. der Verrechnung von Verwaltungsabgaben - Wir haben ein Bauansuchen für Zubau einer Vorkläranlage und Umstellen des Dieseltanks, kann ich hier für den Dieseltank etwas verrechnen und wenn ja, welche Tarifpost? Danke Mit freundlichen Grüßen Sehr geehrte Frau Kollegin! Wenn Sie das „Umstellen“ des Dieseltanks bewilligen, fällt dafür natürlich eine Gemeinde-Verwaltungsabgabe an! Und welche? Wenn Sie sich noch ans Seminar erinnern: „Passt“ keine der einzelnen Spezialtarife im II. Abschnitt des Besonderen Teils, dann nehmen wir die „Auffangtarifpost“ TP B 42 der GemVwAbgVO 2012. Bitte dort nachzuschauen! Und nur der Vollständigkeit halber: Die Vorkläranlage unterfällt mE der TP B 38 der besagten VO! Alles klar? Mit herzlichen, kollegialen Grüßen Dietmar H. Mayer

Vergebührung Jagdpachtvertrag

Ist der Jagdpachtvertrag zwischen der Gemeinde xxx und der Jagdgesellschaft xxx von der Gemeinde zu vergebühren mit Bundesabgaben und Verwaltungsabgaben? O der ist hier nichts zu vergebühren, da die Gemeinde hier einen Vertrag abschließt? Der Jagdpachtvertrag gilt für 9 Jahre – 2019 – 2028 und die Jagdgesellschaft muss der Gemeinde ein Jagdpachtentgelt von EUR 22.033,61 (ohne Indexsteigerung) jährlich bezahlen. Irgendetwas habe ich diesbezüglich aber im Hinterkopf, dass da etwas zu bezahlen ist. J Mit der Bitte um ihre Hilfe diesbezüglich.   Herzlichen Dank im voraus! Sehr geehrte Frau Kollegin! Ich hab mich mein „Juristenleben“ lang glücklicher Weise immer nur mit den Gebühren für Schriften und Amtshandlungen (den sogenannten festen Gebühren), also denen im II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, beschäftigt bzw beschäftigen müssen, nicht aber mit den Gebühren für Rechtsgeschäfte im III. Abschnitt diese Gesetzes, wie zB (Jagd-)Pachtverträge. Dennoch: „Feste Gebüh...

Fragen bezüglich Vergebührung

Sehr geehrte Frau Kollegin! Der Einfachheit halber schreibe ich die Antwort auf Ihre jeweilige Frage jeweils in roter Schrift unmittelbar nach der Frage und hoffe, dass alles nachvollziehbar ist. Herzliche, kollegiale Grüße Dietmar H  Mayer Sehr geehrter Herr SR i.R. Dr. Mayer! ich habe 2 Fragen zur Vergebührung und habe diesbezüglich auf Ihrem tollen Blog leider keine Antwort gefunden. Deswegen komme ich Ihrem Angebot, Ihnen bei Fragen eine eMail zu schreiben nunmehr nach. 1.      In Ihrem Seminar „Leitfaden durchs Labyrinth“ haben Sie die Vergebührung einer Fertigstellungsanzeige erwähnt, wenn der Bauwerber dafür (z.B. für die Eigenheimförderung) eine Bestätigung braucht. Ich bin mir nicht sicher ob ich das richtig im Kopf behalten habe: Für die Bestätigung ist gemäß Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, Tarif-Post 3, eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,00 und zusätzlich eine Zeugnisgebühr von € 14,30 zu entrichten. Die Zeugnisgeb...

Planverfasserbescheinigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,  da ich mir bezüglich einer Vergebührung soeben nicht sicher bin, möchte ich mich höflich an Sie wenden.  Bei einem Bauverfahren habe ich eine Planverfasserbescheinigung beiliegen.  Ich bin mir dahingehend unschlüssig da es sich einerseits um eine Bescheinigung handelt (€ 14,30 feste Gebühr), aber andererseits „nur“ als Beilage (€ 3,90/Bogen) zu behandeln ist, weil es für das Bauverfahren, meiner Meinung nach, nicht relevant ist.  Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Hilfe! Sehr geehrte Frau Kollegin! Eines zunächst vorweg: Ob etwas für das Bauverfahren „relevant“ ist, ist aus Sicht des Gebührenrechts nicht „relevant“: Hier kommt es ausschließlich darauf an, ob jemand eine Eingabe erstattet und dieser eine Beilage anschließt bzw nachreicht, in welchen Fällen (vorausgesetzt es ergeht eine schriftliche „Enderledigung“ iS des § 11 Abs 1 Z 1 GebG 1957 über die Eingabe) die Eingaben- bzw die Beilagengebühr zu entrichten ist. Aus ...