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Anfrage im Bauverfahren - Bauansuchen nach Verhandlung abgewiesen

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Bezugnehmend auf eine Gebührenseminar in Scheifling möchte ich eine Anfrage bzgl der Gebührenvorschreibung für eine Abweisung des Bauansuchens stellen. Für das Bauverfahren hat es eine entsprechende Eingabe und eine Bauverhandlung unter Beiziehung des Bausachverständigen der Gemeinde xxx gegeben. Jetzt wird das Ansuche abgewiesen. Welche Kosten können zur Vorschreibung gelangen? Ansuchen? Beilagen? Kommissionsgebühren? Barauslagen (Sachverständigengebühr). Ich ersuche Sie herzlich um diesbezügliche Rückmeldung. Mit lieben Grüßen Sehr geehrter Herr Kollege! Das Seminar in Scheifling ist schon etwas länger her, sodass Sie sich vermutlich nicht mehr daran erinnern können, dass genau so ein Fall Gegenstand einer meiner Fallstudien war, die wir gemeinsam gelöst haben. Es ist – wie oft – ganz „oafach“: Da das Bauansuchen abschließend (wenn auch negativ) schriftlich erledigt worden ist, liegen für die Vorschreibung der festen Gebühren des B...

Verwaltungsabgabe Carport

S. g. Herr Dr. Mayer! Ich hätte mal wieder eine Frage, ich habe das leider bei Ihrem Seminar zu wenig mitgeschrieben und bin mir bei der Vergebührung von Carports nie ganz sicher! Folgender Fall: Neubau eines Wohnhauses mit 6 Wohneinheiten und 7 überdachten und 6 nicht überdachten PKW-Abstellplätzen sowie Abstellräumen, anbei ein Bild von einem Teil der Carport bzw. Abstellplätzen! Verrechne ich nun für die Abstellräume – TP 11 a Für das Carport TP 13 a Und für die gesamten Abstellflächen 13 Stk. – TP 15a oder nur für die 6 nicht überdachten? Bin ich da richtig? DANKE für Ihre Hilfe!! Sehr geehrte Frau Kollegin! Um mal mit den Leichtesten anzufangen: Alle 13 Abstellplätze sind selbstverständlich nach der TP B 15 der GemVwAbgVO zu „vergebühren“! Die TP B 11 können Sie auf die Abstellräume – wie ich bei meinem Seminar ausgeführt habe und worüber ich auch in meinem unten verwiesenen Blog (bitte abonnieren!) Entsprechendes ausgeführt habe – dann und nur dann a...

Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle eines gewerblichen Agrar Betriebes (GmbH) - Bauabgabe

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer ! Ist es korrekt, wenn ich einem gewerblichen Agrar Betrieb (GmbH)   betreffend der Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle  (ohne Wohnnutzung)  die Bauabgabe im Ausmaß  von 25 % gemäß § 15  vorschreibe ? Danke für Ihre werte Rückmeldung Sehr geehrte Frau Kollegin! Auch wenn es sich bei dieser landwirtschaftlichen Lagerhalle um die eines Gewerbebetriebes handelt, ist auf sie mE dennoch die „Gebührenerleichterung“ des § 15 Abs 7 BauG anzuwenden. Der Gesetzgeber sprich in dieser Bestimmung (nur) von Betriebsobjekten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, und um ein solches handelt es sich bei dieser Lagerhalle zweifellos! Mit herzlichen, kollegialen Grüßen Dietmar H. Mayer

Verrechnung der GemVwAbg bei Garagen

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich habe eine Frage, bei 55 aneinandergereihte Garagen, muss ich da wirklich nur die TP 15 rechnen und die TP 11 nicht? Beim Kurs habe ich mir aufgeschrieben, dass bei Garagen nur TP 15 gerechnet wird und NUR bei Tiefgaragen TP 11 und TP 15. Bitte um kurze Aufklärung.  Vielen DANK! Sehr geehrte Frau Kollegin! Es ist wirklich ein Jammer: genau so ist es! Bei Garagen, die nicht unselbständiger Bestandteil eines Gebäudes sind (solche unselbständigen Bestandteile wären zB Tief- oder Hochgaragen – soferne letztere überdeckt sind - in einem Wohn- oder Geschäftsgebäude oder die dereinst so beliebten Garagen im Keller eines Wohnhauses, wie zB des meinen), wie ua die Ihren, kommt aufgrund ihres eindeutigen Wortlautes nur die TP B 15 der GemVwAbgVO 2012 zur Anwendung, nicht aber die TP B 11! Nur für Garagen, die unselbständiger Bestandteil eines Gebäudes sind, darf auch die TP B 11 herangezogen werden. Der „Vorteil“ der Regelung der TP B 1...

Vergebührung Umbau DG und EG

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, ich hätte bitte wieder eine Frage die mir am Herzen liegt.  Sachverhalt: Bei einem bestehenden Bungalow wird das Dachgeschoss, zu 2/3 der Bruttogeschossfläche, zu Wohnzwecken ausgebaut, 1/3 wird zwar ausgebaut bleibt aber Dachbodenraum, im Erdgeschoss wird aus einem bestehenden Zimmer das neue Stiegenhaus und eine neue Eingangstüre eingebaut. Außerdem werden 2 Gaupen eingebaut. Ich würde so vergebühren: 2 x Ansuchen (Umbau + Gaupen) 1 x TP B 12 Umbau DG Nicht klar ist mir folgendes: Die Gaupen sind ja ein Zubau, welche Fläche nimmt man zur Berechnung für TP B 11a? Ist für den Umbau im EG noch einmal TP B 12 zu verrechnen? Ist die Bauabgabe für die gesamte Bruttogeschossfläche des DG zu verrechnen? Und je länger ich darüber nachdenke desto unsicherer werde ich mir Herzlichen Dank für Ihre Antwort! Sehr geehrte Frau Kollegin! Ich hoffe, ich verstehe Sie nicht falsch, aber was Sie mir da be...

keine neue Bauabgabe bei bloßer Änderung des Verwendungszwecks, auch wenn ursprünglich (landwirtschaftliches Betriebsobjekt) nur 25 % vorgeschrieben

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich darf zum Pkt. 4 Ihrer Ausführungen im Merkblatt bzgl. der Bauabgabe ein Beispiel übermitteln, sowie die Antwort der Abt 7.   Die Anfrage/ Sachverhalt finden Sie ebenso im Anhang.  Gemäß zitiertem Rechtssatz wäre demnach eine Bauabgabe (Ergänzung) vorzuschreiben im Entscheidungstext respektive der Rechtsmeinung der A 7 zum Rechtssatz -wiederum nicht? Ich würde mich freuen, wenn kurz Gelegenheit zur Aufklärung besteht.  Aus meiner Sicht wäre die Bauabgabe durch die Nu-Änderung zumindest in 75% Höhe vorzuschreiben gewesen. Mit freundlichen Grüßen Sehr geehrter Herr Kollege! Das ist der seltene Fall, dass das im RIS veröffentlichte „Vollerkenntnis“  LVwG 61.37-5271/2014  und der gleichfalls im RIS veröffentlichte Rechtssatz dieses Erkenntnisses völlig divergieren – da muss dem LVwG bei der Veröffentlichung des Rechtssatzes ein entscheidender Fehler unterlaufen sein!  Selbstverständlich darf auch dann, we...

Frage zur Bauabgabe

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, gestatten Sie mir bitte eine Frage zur Vorschreibung der Bauabgabe… Es wird ein bestehendes landwirtschaftlich genutztes Gebäude zur Gänze abgebrochen und an der selben Stelle ein Wohn- und Bürogebäude errichtet….. – und jetzt steht da u.a. unter § 15: „Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt… bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß…“ Also, ich würde ja sagen, dass damit gemeint ist, dass keine Bauabgabe zu entrichten ist, wenn das Gebäude infolge eines katastrophenartigen Ereignisses (wie z. B. Elementarereignisse, Brandschaden usw.) untergegangen ist und im bisherigen Ausmaß wieder errichtet wird – wenn aber wie hier der Bestand zur Gänze abgebrochen und dann ein neues Wohn- und Bürogebäude errichtet wird, ist nach meiner Ansicht sehr wohl eine Bauabgabe auch für die „bestandenen“ Geschoßflächen zu entrichten, oder? – Meine Kollegen sind da aber nicht ungeteilt meiner Meinung… Bitte klären Sie uns auf!  Besten Dank und lieb...