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Vergebührung Zubau Bauhof

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, für das Bauvorhaben Zubau Bauhof würde ich mich gerne bzgl. Vergebührung rückversichern um es richtig zu machen. Bauwerber ist die Marktgemeinde das bedeutet nur Sachverständigengebühr und feste Gebühren werden verrechnet.? Bauabgabe wird verrechnet, da sie zweckgebunden ist.? Herzlichen Dank für Ihre Antwort! Sehr geehrte Frau Kollegin ! Sie liegen mit dem Zubau zum Bauhof bis auf einen Punkt richtig: Es sind keine festen Gebühren zu „verrechnen“, weil der Bauhof unter die Befreiungsbestimmung des § 2 Z 2 GebG fällt! Die Aufgaben des Bauhofs zählen nämlich zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gemeinde! Alles klar? Mit herzlichen, kollegialen Grüßen Dietmar H. Mayer

Genehmigungsvermerke

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, beim letzten Gebührenseminar haben Sie mitgeteilt, dass Genehmigungsvermerke auf den Projektunterlagen gemäß § 23 BauG anzubringen sind. Im vorliegenden Fall habe ich die Baubeschreibung, den Einreichplan zum Neubau eines Lagergebäudes und Wohnhauses und einen Energieausweis vorliegen, bei diesen Unterlagen habe ich natürlich den Genehmigungsvermerk schon gesetzt. Jetzt stellt sich jedoch die Frage, ob zusätzlich die im Bauvorhaben eingebrachten Unterlagen mit Einreichplan des Heizraumes mit dargestellter Feuerungsanlage sowie die Baubeschreibung der Heizung ebenfalls mit dem Genehmigungsvermerk zu versehen sind. Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.  Mit freundlichen Grüßen Sehr geehrter Herr Kollege! Mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen ist ausschließlich das, was in einem Baubewilligungsverfahrens bzw in einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren (und natürlich in einem Gesamtbauvorhaben, bestehend aus beidem) von der Behörde genehmigt w...

Bauabgabe bei vertieften Elementen, Abgaben bei Kamin

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer, ich habe eine Frage bzgl. der Bauabgabe und den Verwaltungsabgaben. Im gegenständlichen Fall wurde lt. Planer (Dokument im Anhang) eine BGF-Fläche berechnet.  Bin ich richtig in der Annahme, dass die BGF (lt. roter Linien) auch für den Teil der überwiegend umschlossenen  Terrasse sowie für die Fensterfront zu werten ist? Ist diese neue BGF auch bei den Verwaltungsabgaben heranzuziehen?   Ebenso frage ich bei dieser Gelegenheit bzgl. der Verwaltungsabgaben für die Errichtung eines außenliegenden Edelstahlkamins an.  Diese unterliegen lt. Abt. 13 der Bewilligungspflicht gemäß § 20 Z 1, da sie nicht Teil der Feuerungsanlage sind, ist für die Kaminanlage der Tarifpost TP G 42 anzuwenden? Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung!  Mit freundlichen Grüßen Sehr geehrter Herr Kollege! Sie müssen hier zweierlei berücksichtigen: Zum einen die Geschoßdefinition in § 4 Z 34 und die Bruttogeschoßflächendefinition in § 4 Z 21 Stmk. BauG! ...

Fragen bzgl. Umbau Carport in Garage - Bauabgabe, Wasserleitungsbeitrag und Kanalisationsbeitrag - Neufassung

Sehr geehrte Frau Kollegin! Um es für mich einfacher zu machen, schreibe ich meine Antworten bei Ihren Fragen unten  (in roter Schrift). dazu  Mit herzlichen, kollegialen Grüßen Dietmar H. Mayer   Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,  wir würden in einem Bauverfahren Ihren geschätzten Rat benötigen. Mitte Juni, vor der Novelle, hat ein Bauwerber um Umbau eines (bewilligten) Carports in eine Garage <40m² angesucht (Vereinfachtes Verfahren). Das Bauverfahren wurde auch als vereinfachtes abgewickelt, der Bescheid erging Anfang Augst, es wurde eine Bauabgabe vorgeschrieben und auch eine Fertigstellungsanzeige in den Auflagen gefordert. Diese Fertigstellungsanzeige ist nun eingelangt, womit nun die Fragen angefangen haben: 1) War die Bauabgabe überhaupt rechtmäßig? Nachdem die Garage kleiner als 40 m 2 ist, kann sie – siehe die Legaldefinition von Nebengebäuden in § 4 Z 47 Stmk. BauG – ein (in § 15 Abs 8 Z 2 Stmk. BauG von der Bauabgabe befreites) Nebengebäude s...

Bewilligungen gemäß § 54 LStVG - Antwort mit Korrektur

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Wir müssen als Straßenerhalter eine Bewilligung für die besondere Inanspruchnahme von Straßenanlagen gem. §54 LStVG erstellen. Welche Gemeinde-Verwaltungsabgaben bzw. feste Gebühren des Bundes müssten/dürften hierfür verrechnet werden? Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen. Sehr geehrte Frau Kollegin! An festen Gebühren ist wie in allen Ansuchensfällen zunächst die Eingabegebühr von 14,30 Euro und die Beilagengebühr von 3,90 Euro pro Bogen der Beilage, höchstens aber 21,80 Euro pro Beilage, heranzuziehen. Was die Verwaltungsabgaben betrifft, so ist dafür die TP 49 a) oder b) der GemVwAbgVO 2012 – je nach Dauer der Benützung der Straß zu verkehrsfremden Zwecken – zu verrechnen (siehe dort), also entweder eine GemVwAbg von 30 oder aber von 120 Euro. Alles klar?  Mit herzlichen, kollegialen Grüßen Dietmar H. Mayer   Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Herzlichen Dank für Ihre Rückinformation. In unserer Abteilung hat sich nun die Disk...

Bauabgabe Sanierung Altbau

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, ich darf mich bitte mit einer Frage bezüglich der Bauabgabe an Sie wenden: Aktuell arbeite ich an der Verrechnung der Gebühren für die Sanierung eines Altbaues. Aufgrund des schon sehr lange zurückliegenden Errichtungsdatums wurde hierfür noch keine Bauabgabe verrechnet. Ein Teil dieses Gebäudes ca. 55 m² (nur Erdgeschoss) soll nun renoviert und somit wieder bewohnbar (dieser Teil des Hauses wurde aber auch schon früher bewohnt, wurde nur lange nicht genutzt, also bleibt meiner Meinung nach die Bruttogeschossfläche gleich) gemacht werden. Abgebrochen und neu errichtet soll nur der Eingangsbereich im Ausmaß von 5 m² werden. Wie muss ich hier nun bezüglich der Bauabgabe vorgehen? Hätte diese im ersten Moment nur für den Eingangsbereich verrechnet, da sich für den Rest ja keine größere Bruttogeschossfläche ergibt, oder ist dies in diesem Fall anders zu behandeln, da noch nie eine Bauabgabe verrechnet wurde? Ich freue mich auf Ihre geschätzte Rückmeldu...

Bauabgabe Abstelllager

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer, ich habe eine Frage bzgl. der Bauabgabe an Sie:  Das Dokument im Anhang zeigt die Bruttogeschoßfläche eines Wohnhausneubau, im unteren Teil ist ein Abstelllager mit einer Fläche von 21 m² ersichtlich. Dieses Abstelllager ist nicht direkt an das Wohnhaus angebaut, aber über die Dachfläche mit dem Wohnhaus verbunden. Mir ist bewusst, dass die Bauabgabe auf Nebengebäude < 40m² nicht angewendet werden darf. Die Frage hierbei ist jedoch, ob die Verbindung mit dem Dach auch einen angebauten Teil zum Wohnhaus darstellt. Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.  Mit freundlichen Grüßen   Sehr geehrter Herr Kollege! Der Umstand, dass das Abstelllager zwar nicht direkt am Wohnhaus angebaut, aber über die Dachfläche mit dem Wohnhaus verbunden ist, macht es mE nicht zu einem, einen „unselbständigen“, Bestandteil des Wohnhauses darstellenden, Nebengebäude. Auf Grund dessen ist – wie Sie ja schon vermutet haben – die Vorschreibung einer Bauabga...