Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, wenn bei einem Antrag auf Ausstellung einer Widmungsbestätigung auch die Angabe auf Abgabenrückstände gefordert wird, kann man das vergebühren? Bitte um Auskunft DANKE Sehr geehrte Frau Kollegin! Selbstverständlich! Das Ansuchen um „Angabe“ von Abgabenrückständen ist jedenfalls mal mit der Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG in der Höhe von 14,30 Euro zu „vergebühren“. Bei der Angabe betr. Abgabenrückstände kommt es darauf an, ob gefragt wird, ob welche bestehen oder aber dass keine bestehen. Im ersteren Fall erteilen Sie eine Auskunft , für die keine Zeugnisgebühr gemäß § 14 TP 14 Abs 1 GebG und keine Gemeinde-Verwaltungsabgabe gemäß TP A 3 der GemVwAbgVO 2012 zu verrechnen ist, wohl aber eine Gemeinde-Verwaltungsabgabe gemäß TP B 67 der eben genannten VO (in Höhe von 10 Euro). Im zweiteren Fall stellen Sie eine Bestätigung aus, für die zum einen Zeugnisgebühr gemäß § 14 TP 14 Abs 1 GebG und zum anderen eine Gemeinde-Ve...